Z2) Alles, was bisher von den Müllern ausserhalb
Unserer Residenz Darmstadt verordnet worden, soll auch in
gleichen Fällen ohne Ausnahme von Unserer Hiesigen Bau-
mühle verstanden werden.
33) Weilen der Mehl- und Frucht - Wieger nicht völ-
lig den ganzen Tag in der Mehlwage seyn können; die Mahl-
gaste sowohl, als die Kaufende aber doch eine bestimmte Stun-
de Haben müssen, so soll der Mchlwieger von Morgends 8. bis
n. und Nachmittags von i. bis 4., der Fruchtwieger aber von
Morgends 6. bis n. und Nachmittags von i. bis 5. Uhr in der
Mehlwage bleiben, und vor Ablauf der gesetzten Zeit sich nicht
daraus entfernen.
24) Da auch schließlich von Unserm Fürstl. Kriegs-
Departement dencnjenigen Beckern, welche für Unsere hiesige
Trouppen das Kommiß - Brod backen ihr Quantum, wie viel
sie vor jede Kompagnie Kommiß-Mehl jährlich zu verbacken Ha-
ben, determiniret, und zum Stadt-Rath gegeben ist, der es
in ein besonderes Manual cintragen läßt : so wird es bey dieser
Einrichtung noch zur Zeit belassen; dem Stadt - Rath aber al-
les Ernstes aufgegeben genaue Obsicht zu halten, daß auch hier-
unter keine Unterschleife vorgehen können, und im übrigen die
von jeher auf dem Kommiß - Mehl gehaftete Frcyheit ferner
ohngestöhrt beybehalten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bey-
gedruckten Fürstl. Geheimen Jnsiegels. Darmstadt den 8. Jul.
1777»
Budwig,
Landgraf zn HHn.
BL ^ircera
Unserer Residenz Darmstadt verordnet worden, soll auch in
gleichen Fällen ohne Ausnahme von Unserer Hiesigen Bau-
mühle verstanden werden.
33) Weilen der Mehl- und Frucht - Wieger nicht völ-
lig den ganzen Tag in der Mehlwage seyn können; die Mahl-
gaste sowohl, als die Kaufende aber doch eine bestimmte Stun-
de Haben müssen, so soll der Mchlwieger von Morgends 8. bis
n. und Nachmittags von i. bis 4., der Fruchtwieger aber von
Morgends 6. bis n. und Nachmittags von i. bis 5. Uhr in der
Mehlwage bleiben, und vor Ablauf der gesetzten Zeit sich nicht
daraus entfernen.
24) Da auch schließlich von Unserm Fürstl. Kriegs-
Departement dencnjenigen Beckern, welche für Unsere hiesige
Trouppen das Kommiß - Brod backen ihr Quantum, wie viel
sie vor jede Kompagnie Kommiß-Mehl jährlich zu verbacken Ha-
ben, determiniret, und zum Stadt-Rath gegeben ist, der es
in ein besonderes Manual cintragen läßt : so wird es bey dieser
Einrichtung noch zur Zeit belassen; dem Stadt - Rath aber al-
les Ernstes aufgegeben genaue Obsicht zu halten, daß auch hier-
unter keine Unterschleife vorgehen können, und im übrigen die
von jeher auf dem Kommiß - Mehl gehaftete Frcyheit ferner
ohngestöhrt beybehalten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bey-
gedruckten Fürstl. Geheimen Jnsiegels. Darmstadt den 8. Jul.
1777»
Budwig,
Landgraf zn HHn.
BL ^ircera