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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Es sind zwar bereits mehrmalen nicht allein von Unseren in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment christlichen Andenkens, sondern auch von Uns Selbsten die gemessenste Verordnungen ergangen, daß zu Abstellung des höchst unschicklich und schädlichen Straßen- und Gassenbettlens, und derer damit verknüpften Inconvenienzien eine jede Stadt, Flecken und Dorf ihre Armen selbsten nach Nothdurft verpflegen sollen ...; So verordnen und befehlen Wir hiermit anderweit ernstgemessenst und gnädigst, daß ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338750]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65641#0001
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Won GOltcsGnaöen
LUDWIG,
Kandgraf zu Hessen, Würst zu Herßfeld,
Araf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen»
Hain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isen»
bürg und Büdingen, re. Mo RußischKay-
serlichen Majestät bestellter General - Feld -Marschall,
wie auch des St. Andreas-und Königlich - Preussischen
schwarzen Adler - Ordens Ritter re. re.

Liebe Getreue i

/^s sind zwar bereits mehrmalen nicht allein von Unseren
in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment christlichen
Andenkens, sondern auch von Uns Selbsten die gemes-
senste Verordnungen ergangen, daß zu Abstellung des höchst
unschicklich und schädlichen Straßen- und Gaffenbettlens, und
derer damit verknüpften Jnconvenienzien eine jede Stadt, Fle-
cken und Dorf ihre Armen selbsten nach Nothdurft verpflegen
sollen.
Nachdeme aber zu Unserem äusersten Mißfallen und
großen Beschwerde des Publici diesen heilsamen Verfügungen
an den wenigsten Orten gebührend nachgelebet worden, Wir
aber diesem verderblichen Unfug und Uebel in Unseren Fürstli-
chen Landen ein vor allemal abgeholfen und alles Bettlen, es
scy von Fremden oder Einheimischen schlechterdingen abgeschast
set wissen wollen; So verordnen und befehlen Wir hiermit
anderweit ernstgemeffenst und gnädigst, daß
Erstlich: Jede Stadt und Gemeinde ihre wahre
Armen, welche bey ihren Angehörigen keine Unterhaltung fin-
den können, nach Nothdurft, so wie verschiedene Städte und
Dörfer
 
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