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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Es sind zwar bereits mehrmalen nicht allein von Unseren in Gott ruhenden Vorfahren am Regiment christlichen Andenkens, sondern auch von Uns Selbsten die gemessenste Verordnungen ergangen, daß zu Abstellung des höchst unschicklich und schädlichen Straßen- und Gassenbettlens, und derer damit verknüpften Inconvenienzien eine jede Stadt, Flecken und Dorf ihre Armen selbsten nach Nothdurft verpflegen sollen ...; So verordnen und befehlen Wir hiermit anderweit ernstgemessenst und gnädigst, daß ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1777 [VD18 14338750]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65641#0005
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Beamten darüber ein kurz summarisches Verhör gehalten- und
zu der ihm Vorgesetzten Fürstl. Negierung unter Anführung de-
rer bishero vorgenommenen Korrektionen eingesendet werden,
damit dieselbe mit gleichmäsiger Zuchthaus-Strafe beleget- und
solche bey wiederholtem dergleichen Vergehen verdoppelt wer-
den könne.
Fünftens: Befehlen und verordnen Wir gnädigst,
daß die Eltern und sonstige Einwohner, welche ihre eigene, oder
bey sich Habende Kinder bettlen schicken, und auf deschehene Ab-
mahnungen solches dennoch fortsetzen, oder diese gar darzu rei-
zen und anhalten werden, mit der Strafe, welche auf die ge-
wohnte Bettlere gesetzt, selbsten belegt werden sollen.

Sechstens : Insonderheit sollen die Bettel-Fahr-
den gänzlich und mit dem ausdrücklichen Befehl abgestellet wer- .
den, daß, wenn dergleichen Armen Bettler-Leute von denen
Benachbarten ins Land gebracht werden, diejenige, welche sol-
che eindringen, mit Fünf Gulden Strafe beleget- und da-
benebcn von dem Vorstand des Orts ohne weitere Anfrage zu
deren Erleg- auch Wiedekausführung des cingeführten Bett-
lers über die Grenze angehaltcn werden solle, diejenige Gemein-
de aber, welche nicht wachsam genug seyn wird, soll zur Strafe
den cingebrachten Bettler aus dem Ihrigen verpflegen und wie-
der zum Land hinaus schaffen. Sollten aber fremde Erndtc-
schnitter und andere dergleichen Leute gef
und darinnen erkranken, sich aber Arni
sten unterhalten können, diese sollen alsd
wo sie gearbeitet haben, und erkranket s
dergenesung verpfleget- sodann wieder
Siebentens: Die genaue Be
ordnung wird denen Schultheißen jeden
dem Anhang gnädigst befohlen, daß derb
sonstige Orts Vorstand, welcher sich hie
säumig bezeigen wird, jedesmalen mit Z<
auf die Art, wie oben bey No. 2. gedacht
lästig belegt werden soll.
 
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