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Beamten darüber ein kurz summarisches Verhör gehalten- und
zu der ihm Vorgesetzten Fürstl. Negierung unter Anführung de-
rer bishero vorgenommenen Korrektionen eingesendet werden,
damit dieselbe mit gleichmäsiger Zuchthaus-Strafe beleget- und
solche bey wiederholtem dergleichen Vergehen verdoppelt wer-
den könne.
Fünftens: Befehlen und verordnen Wir gnädigst,
daß die Eltern und sonstige Einwohner, welche ihre eigene, oder
bey sich Habende Kinder bettlen schicken, und auf deschehene Ab-
mahnungen solches dennoch fortsetzen, oder diese gar darzu rei-
zen und anhalten werden, mit der Strafe, welche auf die ge-
wohnte Bettlere gesetzt, selbsten belegt werden sollen.
Sechstens : Insonderheit sollen die Bettel-Fahr-
den gänzlich und mit dem ausdrücklichen Befehl abgestellet wer- .
den, daß, wenn dergleichen Armen Bettler-Leute von denen
Benachbarten ins Land gebracht werden, diejenige, welche sol-
che eindringen, mit Fünf Gulden Strafe beleget- und da-
benebcn von dem Vorstand des Orts ohne weitere Anfrage zu
deren Erleg- auch Wiedekausführung des cingeführten Bett-
lers über die Grenze angehaltcn werden solle, diejenige Gemein-
de aber, welche nicht wachsam genug seyn wird, soll zur Strafe
den cingebrachten Bettler aus dem Ihrigen verpflegen und wie-
der zum Land hinaus schaffen. Sollten aber fremde Erndtc-
schnitter und andere dergleichen Leute gef
und darinnen erkranken, sich aber Arni
sten unterhalten können, diese sollen alsd
wo sie gearbeitet haben, und erkranket s
dergenesung verpfleget- sodann wieder
Siebentens: Die genaue Be
ordnung wird denen Schultheißen jeden
dem Anhang gnädigst befohlen, daß derb
sonstige Orts Vorstand, welcher sich hie
säumig bezeigen wird, jedesmalen mit Z<
auf die Art, wie oben bey No. 2. gedacht
lästig belegt werden soll.
zu der ihm Vorgesetzten Fürstl. Negierung unter Anführung de-
rer bishero vorgenommenen Korrektionen eingesendet werden,
damit dieselbe mit gleichmäsiger Zuchthaus-Strafe beleget- und
solche bey wiederholtem dergleichen Vergehen verdoppelt wer-
den könne.
Fünftens: Befehlen und verordnen Wir gnädigst,
daß die Eltern und sonstige Einwohner, welche ihre eigene, oder
bey sich Habende Kinder bettlen schicken, und auf deschehene Ab-
mahnungen solches dennoch fortsetzen, oder diese gar darzu rei-
zen und anhalten werden, mit der Strafe, welche auf die ge-
wohnte Bettlere gesetzt, selbsten belegt werden sollen.
Sechstens : Insonderheit sollen die Bettel-Fahr-
den gänzlich und mit dem ausdrücklichen Befehl abgestellet wer- .
den, daß, wenn dergleichen Armen Bettler-Leute von denen
Benachbarten ins Land gebracht werden, diejenige, welche sol-
che eindringen, mit Fünf Gulden Strafe beleget- und da-
benebcn von dem Vorstand des Orts ohne weitere Anfrage zu
deren Erleg- auch Wiedekausführung des cingeführten Bett-
lers über die Grenze angehaltcn werden solle, diejenige Gemein-
de aber, welche nicht wachsam genug seyn wird, soll zur Strafe
den cingebrachten Bettler aus dem Ihrigen verpflegen und wie-
der zum Land hinaus schaffen. Sollten aber fremde Erndtc-
schnitter und andere dergleichen Leute gef
und darinnen erkranken, sich aber Arni
sten unterhalten können, diese sollen alsd
wo sie gearbeitet haben, und erkranket s
dergenesung verpfleget- sodann wieder
Siebentens: Die genaue Be
ordnung wird denen Schultheißen jeden
dem Anhang gnädigst befohlen, daß derb
sonstige Orts Vorstand, welcher sich hie
säumig bezeigen wird, jedesmalen mit Z<
auf die Art, wie oben bey No. 2. gedacht
lästig belegt werden soll.