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Dr. Ernst Mandelbaum & Peter Paul Kronthal [Hrsg.]
Aus ausländischem Besitz - Beleuchtungen und Möbel des 18. Jahrhundert, Kunstgewerbe, Handzeichnungen, Gemälde: aus verschiedenem Besitz - komplette Herren- u. Speisezimmer, Perser- und Aubusson-Teppiche, Kunstgewerbe, Service, Gemälde ; [27. Mai 1936] — Berlin, 1936

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https://doi.org/10.11588/diglit.6634#0004
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VERSTEIGERUNGS = BEDINGUNGEN

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und der
Versteigerer für Zuschreibung, Beschaffenheit und Vollständigkeit
gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Übergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages
können die Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vor-
behalten oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrgebot nicht gemacht wird, so
entscheidet das Los über den Zuschlag. Bei Streitigkeiten über den
Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch einmal
ausgeboten.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmittel-
bar auf den Ersteher über, so daß die Versteigerer für etwaige Be-
schädigungen, Verluste oder Verwechslungen nicht verantwortlich sind.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15% Aufgeld
sofort nach erfolgtem Zuschlag an die Versteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letztere geleistet oder die Abnahme
der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des
Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr
seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und hat alle durch die
Verzögerung sich ergebenden Schäden zu ersetzen. Der Gegenstand
kann auf seine Kosten noch einmal versteigert werden. In diesem Falle
haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös
keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zu-
gelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen können die
Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen, der Sitz des
Gewerbebetriebs der Versteigerer gilt als Erfüllungsort für alle Ver-
pflichtungen der Käufer.

8. Angegebene Maße verstehen sich bei Gemälden ohne Rahmen, wobei
zuerst die Höhe und dann die Breite angegeben ist.

9. Die Käufer sind angehalten, die ersteigerten Gegenstände innerhalb
von drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen, andernfalls
die Versteigerer berechtigt sind, sie ohne weitere Aufforderung auf
Kosten und Gefahr des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu
übergeben.

10. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Be-
sichtigung und Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Versteigerer gestattet.

DR. ERNST MANDELBAUM & PETER PAUL KRONTHAL
BERLIN W 62, KURFÜRSTENSTRASSE 79 (ECKE KEITHSTR.)

FERNSPRECHER: B5 BARBAROSSA 8 8 3 8 - 3 9

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