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Maria Theresia
Nachdem Ihro Kaiserl. Königl. Apostol. Maj. für nothwendig erachtet haben, in Ansehung der sämmtlichen Staats-Schuld eine allgemeine Auswechslung der von denen Gläubigern in Händen habenden alten Obligationen gegen neue Obligationen vornehmen zu lassen; so sind zu diesem Ende folgende Notificationen und Patente zur Wissenschaft des Publici bekannt gemachet worden — [Wien], 1767 [VD18 14331888]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31873#0013
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III.
Obigen bisher unter mehreren verschiedenen Benennungen bekannten Allgemeine Aus-
Lameral-Schulden , deren Obligationen sich zum Theile bey solchen Lassen d-eftr
angewiesen finden, so durch die nachgefolgten Finanz - Einrichtungen theils Camera!. Schulden
aufgehoben, theils mit andern vereiniget worden, und welche insgesammt auf ausgestellten Ovlrga-
die höheren vor der letzten Heruntersetzung verschriebenen Interessen lauten,
haben Wir nach dem Veyspiele desjenigen, was bey dem Ständischen Lredite
geschehen, eine zu der Ordnung so vieles betragende Gleichförmigkeit mitzu-
theilen Uns vorgesetztt, und zu diesem Ende bereits in Unserem Interessen-
Steuer-Patente vom i^May vorigenJahres verordnet, daßgedachte Obliga¬
tionen insgesammtzu einer allgemeinen Auswechslung dargebracht werden sollen.
Der zu dieser Auswechslung bestimmte Termin, hat a cks ?udlicL- dieser Aus,
tiomL gegenwärtigen Patentes anzufangen, und bis letzten April 1763. zu wechrlung.
dauern. Jeder Gläubiger wird sich diesfalls bey derjenigen Lasse, wo er sei¬
ne Interessen bisher erhoben, anzumelden haben.
Diejenigen Gläubiger, welche in diesem Termine ihre Obligationen
zur Auswechslung nicht darbringen, werden nach Verstreichung desselben, so
lange keine Interessen von ihrem Lapitale zu genießen haben, bis sie gegen¬
wärtiger Verordnung den Vollzug geleistet.
Um aber einen endlichen Zeit-Punkt zu der gänzlichen Berichtigung Festgesetzter xsrsm-
dieser Schulden festzusctzen ; so wird hiermit gedachten Gläubigern, 6ato torischer Termin bey
gegenwärtigen Patentes, die peremtorische Frist von 3 Jahren und 6 Wo- ^„^Clpi^^und
chen, zu der eben erwähnten Auswechslung dergestalt bestimmet, daß nach Äntertssm.
Verstreichung derselben, diejenigen Obligationen, die in diesem Termine von
z Jahren und 6 Wochen nicht dargebracht worden, als gänzlich erloschen an¬
gesehen, mithin solchen nicht nur keine weitere Auswechslung mehr gestattet,
sondern auch darauf zu keiner Zeit weder einige Lapitals - noch Interessen-
Zahlung geleistet werden solle.
Sollten sich jedoch in einem oder anderen Falle besondere Billigkeits-
Gründe vorhanden finden, welche der krseclullon im Wege stünden, so wollen
Wir gnädigst gestatten, Uns solche zu Unserer höchsten Entscheidung vorzu-
tragen.
b z

IV.
 
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