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Toepke, Gustav [Editor]
Die Matrikel der Universität Heidelberg (2. Teil): Von 1554 - 1662 ; nebst einem Anh. enth.: 1. Matricula univ. 1663 - 1668 ... — Heidelberg, 1886

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https://doi.org/10.11588/diglit.2753#0366
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362 Anhang II. Album magistrorum artinm.

Jacobus de Maguntia et Conradus de Susato, et a primis duobus, videlicet
Conrado et Jacobo, recepi (ego Henricus de Alsfeldia) 24 ß #3 noraine
facultatis, tercius vero paupcrtatem allegauit, promisit tarnen se soluturum,

der ganzen) oder nur (in der Regel) um Gestattung der Unterbrechung des bien-
nium wurden sehr häufig gestellt und auch bewilligt; die Erlaubniss, die Ab-
solvirung des biennium zu unterbrechen, wurde unter der Bedingung ertbeilt, das«
der Betreffende baldmöglichst ad complendum biennium nach Heidelberg zurück
kehre und dass er inzwischen keine andere Universität auf eigene Kosten be-
suche (quod tempore medio non transferat se ad aliud Studium generale expensis
proprijs), wenn nicht gleich ein bestimmter Termin zur Rückkehr festgesetzt
wurde. Ich habe oben nur zu Anfang, mehr beispielsweise," solche Dispense mit
aufgeführt. Vergl. im Uebrigen über die berührten und die sonst hier in Frage
kommenden Punkte die Statuten der Artistenfakultät A. F. A. I. 1 fg. Sie sind
wahrscheinlich 1393 erlassen, jedenfalls nicht früher, wie besonders aus den Be-
stimmungen über die Wahl der Dekane (s. folgende Anm.) ersichtlich ist. Abge-
druckt sind sie bei Hautz a. a. O. II. 343 fg., leider nicht fehlerfrei, wie man
das bei H. nun einmal nicht anders gewöhnt ist, insbesondere ist auch bei dem
Abdruck nicht angegeben, was dem ursprünglichen Texte erst in Folge späterer
Beschlüsse der Fakultät zugesetzt ist. Die completio biennij regentiae post ma-
gisteriuin wurde nach 1502 nicht mehr verlangt, sie behielt jedoch noch inso-
fern Bedeutung, als ein Magister ohne solche nicht in den Rath der Fakultät auf-
genommen wurde. Die der Fakultät zu entrichtende Gebühr für die licentia un«
(las magisterium wurde in der Reformation Ludwigs V. 1522 auf 2 fl. herab
gesetzt, daneben verblieb die Gebühr an den Fakultätspedell (3 ß fl1 in licentia
et totidem in reeeptione insignimn magistralium)/ Auch bei den Promovcnjlen
machte sieb, wie bei den Intitulanden (s. Th. I S. LIII), die Neigung bemerkbar,
sich der Zahlungsverbindlichkeit zu entziehen, zumal dann, wenn die oben ange-
führte Vorschrift über die Zeit der Zahlung ausser Acht gelassen war. Klagt
doch 1501 der Dekan, quod plerique et quasi omnes post promotiones paupere«
so fingerent, quamuis fuerint semi vel integri pastibiles. Es wurde damals m
gesetzt, quod decetero nulli temptato aut examinato atque locato gradus baci-a
laureatus aut magisterij conferatur, nisi prius satisfecerit decano nomine facultati.
in peeunia gradui assumendo taxata .... Pauperibus tarnen, utputa Dyonisiam
et bursarum scutellaribus, indultum fuit, ex quo modo non haberent, arrmen
eis fortuna pinguiore quod/ tenerentur in eadem peeunia satisfacere. Hauptsaclilic
handelte es sich hierbei nur um die Beseitigung des Rechtes der Dekane, c je
Zahlung zu stunden, sonst wurden durch den qu. Beschluss nur längst bestehe"'
Vorschriften bestätigt. A. F. A. II. 174; III. 3v, 9v. 1522 (s. A. F. A. TI1.,",,'
sah sich die Fakultät, da die Preise der Lebensmittel gestiegen waren, genöthig .
die den Promovenderr durch die von ihnen zu veranstaltenden Gastmähler u.s. •
erwachsenden Kosten zu vermindern, denn nicht selten wurden Kandidaten uin ■"
die Höhe derselben abgeschreckt. Es wurde die Anzahl der zu B**1™™}0?^
sowie der Aufwand bei der Bewirthung beschränkt. Schon früher, zuerst 1 i
war die Fakultät, um den Promovenden eine Erleichterung in gedachter Bezie i 8
zu verschaffen, von der Vorschrift, dass nicht mehr als drei Promoven*den^re
sammen determiniren sollten, abgegangen und hatte gestattet, dass eine P*T~Ijg
Anzahl event. sämmtliche vorhandene Kandidaten unico actu et die die in.sl? '
magistralia (alsbald sogar vno actu die licentia und das magisterium) erhie >
die dann auch natürlich die qu. Bewirthungskosten gemeinschaftlich tr"gen'jiatte
früheren Bestimmungen in letzterer Beziehung ein für allemal aufzuheben, ^
jedoch die Fakultät wiederholt abgelehnt und hatte sich die Kntschfldu?ionl0
Fall zu Fall vorbehalten. Von 1502 ab wird daher regelmässig von den VjgJ^,
venden der Antrag gestellt, quod omnes simul et semel possint reeipere lice ^
in artibus et insignia magistralia, welcher Antrag dann auch jedesmal vo ^
Fakultät genehmigt wird. Nach 1535 werden derartige Anträge nic.htf.raeruften
wähnt; es ist von da ab selbstverständlich, dass alle zu gleicher Zeit "**P die
auch zusammen promovirt werden. Eine Folge dieses Verfahrens war, a
 
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