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5. December 1763.

215

Henricus Eyttner, Schwetzingensis, Sem. Carol. conv.
Henricus Josephus Centgraff, Umbstadianus, sem.

Carol. conv.
Jacobus Kraus, Venningensis

Jacobus Schott1, Knittelsheimensis, sem. Carol. conv.
Jacobus Weber e fano s. Goaris, sem. Carol. conv.
Joannes Caspar Goos2, Heidelbergensis
Joannes Geisler3, Neu-Leiningensis, sem. Carol. conv.

logici.

<lidato Esleben, da er von demselben überritten worden, Schmerzensgeld und
Ersatz des Schadens und der Kurkosten. No. 100 fol. 180, 193, 216v, 224. Esleben
Bucht nach Kräften die Entscheidung hinzuziehen mit allerhand Einwendungen
und Verzögerungen (fol.269v, 274; No. 101 fol. 8, 32?, 53v, 85v,100' etc.). 20/4 1768
Vergleich vorgeschlagen event. Acten ad impartiales versenden (fol. 138). Kläger
verlangt 4. Mai 1768 auf Grund eines von Doctor und Chirurgus gefertigten Parere
500 ft. (fol. 156v, 171t, 209). 22/6 1768 Acta ad impartialem universitatem vom
Rector «vor sich ohne jemandt anderes wissen» zu senden (fol. 216). 4. Jan. 1769
Xo. 102 fol. 2): Bambergische Juristenfakultät remittirt den in Sachen Losch -
Ksleben puncto damni injuria dati eingesandten fasciculum actorum nebst rechtl.
Gutachten und Urtheil vom 20. Nov. a. p. Am 5. Jan. publicirt. Esleben legt
Appellation beim Hofgericht ein 21/1 (fol. 24); Losch bittet 5/4 1769 um Voll-
streckung des Urtheils, da Appell, nicht eingeführt und festgesetzt (fol. 96). Recht-
fertigungsfrist ungenutzt verstrichen. No. 103 fol. 4. 14. Febr. 1770 (No. 103
fol. 54v): Esleben zur Zahlung von 150 fl. (statt der geforderten 500 fl.) vor die
erlittene Schmach und'Beschädigung dem Kläger zu zahlen, dafern dieser «einen
eydt zu Gott und auff das heilige evangelium ausgeschwohren haben wird, an dem
seinigen durch die von der befragten überreuthung erlittene kranckheit darob undt
nicht darunter verlohren undt noch ein w7eith mehreres entbehren zu wollen, alß
die erlittene schmerzen ertragen zu haben», der Beklagte ferner die Kurkosten
zu tragen. 14/3 1770 legt Esleben Appellation ein. [25/4 Perrückenmacher Haber
sezer contra Jur. practicum Esleben auf Bezahlung 18 monatlichen Frisiergelds.]
23/5 Einsendung der Acten ans Hofgericht und 9/1 1771 Benachrichtigung, dass
das Hofgericht die Berufung unterm 15/12 a. p. verworfen, das Erkenntniss erster
Instanz lediglich bestätigt hat. 23/1 Losch hat das juramentum taxatorium ab-
geschworen. 27/3 verlangt Esleben, dass Kläger in so lange bezüglich des quanti
Judicati etc. zur Kühe verwiesen werde, bis er selbst zu zahlen vermögend sei.
W/4 wiederholt, mit dem Bemerken, dass seiner Mutter (Vater also t) nicht zu-
S-etnuthet werden könne, für ihn zu zahlen, und wiederum Herabsetzung der
«erichtskosten verlangt. 8/5 Anfrage bei der verwittibten Frau Regierungsräthin
^sieben beschlossen, ob sie die Entschädigungskosten etc. ex paternis bezahlen will.

1 28/5 1766 und 19/8 1767 Caud. jur. Schott,

_. 2 1/4 1767 (No. 100 fol. 96, 105v) erkannt: «beyde candidati [juris] Goos und

«lesen wären deren auff öffentlichen coffeehauß, zuinahlen zur verbottenen zeith

j stunden, gebrauchten schimpfreden und des anderen tags eich unterzogenen

! eSenschlagens halber 3 tag lang bey wasser und brodt ad carcerem zu setzen,

*en^?st von jedem derselben die der coffeehäuser wegen in dem edict angesetzte

ra" ,fld 2 fl. zu erlegen und die commissionsgebührnussen zu berichtigen». Es

ml ihnen dann nachträglich «einmahl im tag eine warme supp» bewilligt.

um 3 ^e^ ^an^- )urls Geissler erhielt am 6. August 1766 «wegen gefährlichen

gangg mit einer Bürgersfrau» das consilium abeundi, «da er sich bishero [trotz

m ma™}un8en des Rectors unter vier Augen] nicht gebessert, auch keine hoff-

"g hierzu vorhanden». Nachdem seine Bitte, ihm den hiesigen Aufenthalt

die p^ Z-U gestatten, vom Senat wiederholt abgeschlagen war, wandte er sich an

schl ^erunS- Der Senat, von letzterer zur Berichterstattung aufgefordert, be-

Kim'08,8 am August ej.: «statt des angesonnenen Berichts wäre celsissimo re-

'ni unterthänigst und in gelassenen terminis vorzustellen, wie daß univerBitati
 
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