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216 Die Matrikel der Universität Heidelberg.

Joannes Joseph. Leonard. Heibel, Nusslocensia

Joannes Mauritius Hess1, Bruchsaliensis

Joannes Michael Enderlein, Ellinganus, sem. Carol.

conv.
Joannes Michael Ka)yser, Walthüranus
Joannes Nepom. Ziwing, Rastadianus, sem. Carol.

conv.
Jodocus Adaraus Neubert, Oestringensis, sem. Ca-
rol. conv.
Josephus Baumüller2, Mannheimensis
Josephus Haeffner3, Laudanus, sem. Carol. conv.

' logici.

in dergleichen fällen redt und antwordth zu geben um da minder zugemuthet
werden könne, je richtiger es ist, daß, wo ein gestraffter candidatus gehör finden
sollte, die disciplina academica gar zu scheutern gehen dörffte». No. 99 fol. 114,
116*, 119, 130v. 12. Nov. (fol. 147*, 154v): Kurf. lässt es bei dem Urteil be-
wenden. Da aber die Regierung gleichzeitig die Uebersendung der diesfalls
verhandelten Acta zur Einsicht verlangt, so wendet sich die Univ. — unter Ab-
lehnung des Verlangens der Regierung als einer Anmassung der Jurisdiction in
Disciplinarsachen — mit einer ausführlichen Darstellung ihrer statutenmässigen
Rechte und der ihr zustehenden Jurisdiction an den Kurfürsten. Bei anderer
Gelegenheit 1767, wo Obercuratel wieder über das Betragen eines Studenten
Bericht verlangt, «um damit hierinfalls zeitlich gesteuret werden könnte», erklärt
die Universität wiederum: «vor allem wäre die dahiesiger universitaet ohne je
mandten rede und antworth zu geben über deroselben academicos competirende
Jurisdiction zu behaubten». 9. Dec. 1766 bittet und erhält der Barbier (al. Chirurgus)
Becker ein "Vorschreiben wegen 75 fl. Kost- und Quartiergeld, die der mit dem Con-
silium abeundi belegte Geissler schuldig geblieben (fol. 173). 25/2 1767 (No. 100
fol. 72v) Schreiben an den Vater, Müller zu Neuleiningen, binnen 8 Tagen zu
zahlen, widrigenfalls man gegen den Sohn statutenmässig verfahren würde etc.
27. Mai 1767 noch nicht bezahlt. Schreiben an die Behörde (fol. 153). 22. Juli
Antwort der hochfürstl. Wormsischen Regierung, dass Geissler seine Schuld an
Becker gänzlich leugne (fol. 185). 19/8 abermaliges Vorschreiben. 5/9 Antwort
der hochfürstl. Worms. Regierung, dass Geissler zugestanden und Vater Zahlung
binnen 14 Tagen bei Strafe der Execution aufgegeben, (fol. 213v). 13/1 68 noch
nicht bezahlt. Zahlt am 28/1 1768 per Post. No. 101 fol. 50.

1 Stud. jur. Joh. Manrit. Hess erhält am 12. Oct. 1767 wegen schlechter
Aufführung 8 Tage Haft auf dein Dilsberg «unter auffsagung künftig zu geben-
der repetition». Seine Bitte am 31. Oct., «ihme die philosophische repetition wieder
zu gestatten», wird abgeschlagen. No. 100 fol. 234, 254; s. S. 217 A. 7. Am
30. Mai 1770 wird wieder ein Juris correpetitor und practicus Hess erwähnt, d
März/April 1771. 27/5 1772 Notar Hess. 26/6 1772 Juris emeritus.

2 7/4 1779: Die von dem Med. cand. Baumüller zurückgelassenen und
wegen Schulden mit Arrest belegten Effecten sollen abgeschätzt werden. No. 1W
fol. 120.

> 13. bezw. 18. August 1773 (No. 106 fol. 178*, 182v, 184, 186): In Sachen
des Neustatter advocati Weber contra den (verheiratheten) med. stud. Hanne
puncto spolii metu extorti, cambii et injuriarum tarn re- et verbalium erkann ,
dass Beklagter — abgesehen von öffentlicher Abbitte, Rückgabe der abgenommene,
Gerätschaften und Tragung der Commissionskosten, zu welchem er sich im
willig erboten — «mit dem Dilsperger arrest auff einen monath bey wasser• un
brodt zu bestraffen, dann ex albo sive matricula universitatis zu streichen •
18/8 Letzteres aufgehoben. 1,9 auf Bitten der Maria Clara Haffnerin die noci
übrige Arreststrafe erlassen, mit dem Bedeuten, dass er, wo er sich wieder \
fehlen würde, sogleich ex albo academicorum ausgelöscht werden würde.
 
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