Nachtrag.
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maßen richtig sein. Freilich erregt solche Schlankheit für Altindien
Bedenken. Auf jeden Fall aber wird auch aus dem Yuktakalpataru klar,
daß die alten Inder tüchtige Seefahrer waren, obgleich die Beschiffung
des Meeres für das brahmanische Denken eine böse Sünde bedeutet (B. II,
1, 4 = II, 1, 2,2; vgl. I, 1, 20 = I, 1, 2, 4) und auf irgendeinem Schiffe oder
Kahn weder der Veda rezitiert, noch gegessen werden darf, natürlich weil
beides magisch gefährlich, also dem religiösen Bewußtsein anstößig wäre
(Vas. XIII, 19; M. IV, 120; Vish. XXX, 18; Y. I, 151; Ä. I, 5, 17, e). Unheil
abwehren und Glück herbeiziehen sollten gewiß auch die Bildwerke und Figuren
an den Schiffen und Schifflein, wie sie der Yuktikalpataru angibt. Die Fahr-
zeuge, besonders wohl die größeren, waren mit Schiffsschnäbeln versehen,
die in die jedenfalls geschnitzte Darstellung von allerhand Tieren und von
Menschenköpfen ausliefen, und waren mit Gold, Silber, Kupfer usw. ge-
schmückt, je nach der Art des Schiffes, und verschiedenfarbig angestrichen.
In buntem Farbenspiel waren die Sonne (? brahman) und andere Figuren
daraufgemalt, die wie Vierspitze, Dreispitze und Einspitze aussahen (?).
Ebenso sind ja auch in Bärn. II, 89,11—12 die Fahrzeuge mit /Sms^afiguren,
großen Glocken und Fahnen versehen, lauter zauberkräftigen Dingen. Eine
Reihe von Einzelheiten, die dem Kaut, entsprechen, gibt M. VIII, 404 — 409.
An die königlichen Fähren ungegliedert hat Vas. seine ganze Lehre von
den Abgaben an die Krone, was wegen der Wichtigkeit der Fähren für den
Zoll sehr begreiflich erscheint. Da dieser Abschnitt (XIX, 13ff.) viele Schwierig-
keiten enthält und bisher sehr ungenügend, ja zum Teil gar nicht übersetzt
worden ist, während er doch sehr bedeutsame Einzelheiten, bedeutsam auch
für das ArthaQästra, enthält, so wage ich hier eine neue,z. T. von Bühler stark
abweichende Wiedergabe. „Gewichte und Maße für die dem Haushaltungs-
wesen nötigen Dinge sollen vom König überwacht werden (13). Für die
Kontrolle aber keine Abgabe (keine Eichungsgebühr), wo es sich um Dinge
für den eigenen Gebrauch (nicht um Kaufmannswaren) handelt (14; vgl.
auch Qukran. IV, 2, 25af.). Was mit der Eichungsgebühr zu tun hat, soll
sich einzig auf den Freis der Meß- und Wägegeräte beschränken (d. h. diese
verkauft der König, wie bei Kaut, und darin besteht seine Einnahme
für Maße und Wagen) (15). Vom Fußpunkt zweier Hauptstraßen gehe
eine Fähre aus (16). Ein Schiff für die Fahrt aufs Meer soll zehn Wagen-
ladungen tragen, das doppelte (eines Fluß- oder Landseeschiffes) leisten (17).
Bei jedem Fährplatz seien Wasserschuppen (18). Bei den Männern soll
ein Mindestmaß von 100 (wohl Kauri) abgabepflichtig sein (also nicht nur
zur Steuer, sondern auch zu Fährgeld verpflichten) (19). Nicht des Guts
beraubt (d. h. abgabenfrei) sollen die Frauen sein (20). Steuer (hier wohl:
Fährgeld) sollen sein: die käkini, der mäsha .... der Viertel-kärsJiäpana,
der kärshäpana (21). Die Fähre muß wasserfrei und gegen Diebstahl ge-
sichert sein (amoshya, wörtlich Stehlbares nicht habend) (22). Keine Ab-
gaben (also im besonderen kein Fährgeld) geben: der vedagelehrte Brah-
mane, der Königsdiener, der Schutz- und Hilflose, der Asket, das Kind,
der Greis, der Jüngling (d. h. der Vedaschüler) und der Verkürzte (d. h. der
an Körper oder Geist nicht Normale) (23). Den Vortritt (vor anderen Über-
fahrenden) haben junge (noch nicht geschlechtsreife?) Mädchen, und die
Gattinnen von Männern, die um Lohn gedungen sind (oder wohl eher: ver-
heiratete Frauen, die um Lohn arbeiten müssen) (24). Wer mit seinen Armen
über ein Gewässer hinübersetzt, muß das Hundertfache (des Fährgelds)
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maßen richtig sein. Freilich erregt solche Schlankheit für Altindien
Bedenken. Auf jeden Fall aber wird auch aus dem Yuktakalpataru klar,
daß die alten Inder tüchtige Seefahrer waren, obgleich die Beschiffung
des Meeres für das brahmanische Denken eine böse Sünde bedeutet (B. II,
1, 4 = II, 1, 2,2; vgl. I, 1, 20 = I, 1, 2, 4) und auf irgendeinem Schiffe oder
Kahn weder der Veda rezitiert, noch gegessen werden darf, natürlich weil
beides magisch gefährlich, also dem religiösen Bewußtsein anstößig wäre
(Vas. XIII, 19; M. IV, 120; Vish. XXX, 18; Y. I, 151; Ä. I, 5, 17, e). Unheil
abwehren und Glück herbeiziehen sollten gewiß auch die Bildwerke und Figuren
an den Schiffen und Schifflein, wie sie der Yuktikalpataru angibt. Die Fahr-
zeuge, besonders wohl die größeren, waren mit Schiffsschnäbeln versehen,
die in die jedenfalls geschnitzte Darstellung von allerhand Tieren und von
Menschenköpfen ausliefen, und waren mit Gold, Silber, Kupfer usw. ge-
schmückt, je nach der Art des Schiffes, und verschiedenfarbig angestrichen.
In buntem Farbenspiel waren die Sonne (? brahman) und andere Figuren
daraufgemalt, die wie Vierspitze, Dreispitze und Einspitze aussahen (?).
Ebenso sind ja auch in Bärn. II, 89,11—12 die Fahrzeuge mit /Sms^afiguren,
großen Glocken und Fahnen versehen, lauter zauberkräftigen Dingen. Eine
Reihe von Einzelheiten, die dem Kaut, entsprechen, gibt M. VIII, 404 — 409.
An die königlichen Fähren ungegliedert hat Vas. seine ganze Lehre von
den Abgaben an die Krone, was wegen der Wichtigkeit der Fähren für den
Zoll sehr begreiflich erscheint. Da dieser Abschnitt (XIX, 13ff.) viele Schwierig-
keiten enthält und bisher sehr ungenügend, ja zum Teil gar nicht übersetzt
worden ist, während er doch sehr bedeutsame Einzelheiten, bedeutsam auch
für das ArthaQästra, enthält, so wage ich hier eine neue,z. T. von Bühler stark
abweichende Wiedergabe. „Gewichte und Maße für die dem Haushaltungs-
wesen nötigen Dinge sollen vom König überwacht werden (13). Für die
Kontrolle aber keine Abgabe (keine Eichungsgebühr), wo es sich um Dinge
für den eigenen Gebrauch (nicht um Kaufmannswaren) handelt (14; vgl.
auch Qukran. IV, 2, 25af.). Was mit der Eichungsgebühr zu tun hat, soll
sich einzig auf den Freis der Meß- und Wägegeräte beschränken (d. h. diese
verkauft der König, wie bei Kaut, und darin besteht seine Einnahme
für Maße und Wagen) (15). Vom Fußpunkt zweier Hauptstraßen gehe
eine Fähre aus (16). Ein Schiff für die Fahrt aufs Meer soll zehn Wagen-
ladungen tragen, das doppelte (eines Fluß- oder Landseeschiffes) leisten (17).
Bei jedem Fährplatz seien Wasserschuppen (18). Bei den Männern soll
ein Mindestmaß von 100 (wohl Kauri) abgabepflichtig sein (also nicht nur
zur Steuer, sondern auch zu Fährgeld verpflichten) (19). Nicht des Guts
beraubt (d. h. abgabenfrei) sollen die Frauen sein (20). Steuer (hier wohl:
Fährgeld) sollen sein: die käkini, der mäsha .... der Viertel-kärsJiäpana,
der kärshäpana (21). Die Fähre muß wasserfrei und gegen Diebstahl ge-
sichert sein (amoshya, wörtlich Stehlbares nicht habend) (22). Keine Ab-
gaben (also im besonderen kein Fährgeld) geben: der vedagelehrte Brah-
mane, der Königsdiener, der Schutz- und Hilflose, der Asket, das Kind,
der Greis, der Jüngling (d. h. der Vedaschüler) und der Verkürzte (d. h. der
an Körper oder Geist nicht Normale) (23). Den Vortritt (vor anderen Über-
fahrenden) haben junge (noch nicht geschlechtsreife?) Mädchen, und die
Gattinnen von Männern, die um Lohn gedungen sind (oder wohl eher: ver-
heiratete Frauen, die um Lohn arbeiten müssen) (24). Wer mit seinen Armen
über ein Gewässer hinübersetzt, muß das Hundertfache (des Fährgelds)
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