II. Anno 1298 - oder eine adlige Selbstauskunft zur Urbanisierung
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Rappoltsweiler als auch in Gemar sind hingegen die Vereinbarungen und Er-
läuterungen der Rappoltsteiner Herrschaftsteilung von 1298 nicht minder ge-
haltvoll und bedeutsam.
II. Anno 1298 - oder eine adlige Selbstauskunft zur
Urbanisierung
Am 19. August 1298 stellten die Brüder Anselm und Heinrich sowie ihr Neffe
Heinrich eine gemeinsame Urkunde über einre teilung vnd einre schidunge vmbe die
herschcift Rapolzsten aus, die eine zentrale Rolle in der Rappoltsteiner Herr-
schaftsgeschichte einnimmt.22 Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass die auf ge-
teilten Rechte und Gebiete relativ genau verortet und beschrieben werden, so
dass das Dokument gleichsam einer adligen Selbstauskunft nahekommt. Zwar
erscheinen nicht alle für diese Zeit bekannten Besitzungen der Familie darin,23
aber das dadurch gezeichnete Bild ist insbesondere für das Kerngebiet der
Herrschaft um Rappoltsweiler sehr aufschlussreich.
Hervorzuheben ist zunächst die große Bedeutung, die in allen drei Zu-
schnitten der Rebbesitz spielte. Der erste Teil, den Heinrich (der Bruder bezie-
hungsweise Onkel) später erhielt, sollte Groß-Rappoltstein und den , Stein'
umfassen, die Neue Stadt und das Oberdorf von Rappoltstweiler sowie einen
Teil von Gemar und die in Bergheim, Rodern und Rorschweier besessenen
Rechte, schließlich auch die mule an der lantstrasse. Der zweite, hernach Anselm
zugefallene Teil enthielt - leicht zu merken - Altenkastel (Hohrappoltstein) und
die Alte Stadt sowie die Rechte unter anderem in Zellenberg, Reichenweier,
Beblenheim und weiteren, südlich gelegenen Orten.24 Heinrich, der Neffe, bekam
drittens vor allem die noch entferntere Herrschaft Hohnack und umliegenden
Streubesitz25 - ganz gemäß der Logik einer möglichen Seitenlinie. Für unsere
Betrachtung sind folglich vornehmlich die ersten beiden, direkt aneinander
grenzenden Teile der Herrschaft interessant, wobei hier weniger die genauen
Trennlinien als vielmehr die qualifizierenden Beschreibungen der Gegebenhei-
ten in Rappoltsweiler und Gemar von Belang sind. Bermerkenswert sind speziell
die Vereinbarungen über gemeinsame Nutzungen, nicht nur, aber auch hin-
sichtlich der Gemeinden.
22 RUB, Bd. 1, Nr. 223, S. 161-163 (die Beurkundung bezeugten u. a. mehrere benachbarte Adlige,
darunter auch der für Bergheim genannte Pfandinhaber Burkhard von Geroldseck). Mit gutem
Grund hat Brieger: Herrschaft, S. 21-34, dem Dokument ein ganzes Kapitel seiner Arbeit ge-
widmet. Vgl. jüngst Zeilinger: Behauptete Städte, hierfür S. 74-76.
23 Brieger: Herrschaft, S. 21 f.
24 Hier nicht eigens erwähnt, aber aus der Folgezeit zu erschließen, ist der andere Teil von Gemar.
25 RUB, Bd. 1, Nr. 223, S. 161 f. Vgl. wieder Brieger: Herrschaft, S. 21-34; und Metz: Essai II, S. 158.
Die Inhaber der Teile sind erst durch die nachfolgende Überlieferung bekannt, der Text der
Teilung lässt dies noch offen. Vermutlich wurde ein Losverfahren oder eine bestimmte Rei-
henfolge der Auswahl ins Werk gesetzt.
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Rappoltsweiler als auch in Gemar sind hingegen die Vereinbarungen und Er-
läuterungen der Rappoltsteiner Herrschaftsteilung von 1298 nicht minder ge-
haltvoll und bedeutsam.
II. Anno 1298 - oder eine adlige Selbstauskunft zur
Urbanisierung
Am 19. August 1298 stellten die Brüder Anselm und Heinrich sowie ihr Neffe
Heinrich eine gemeinsame Urkunde über einre teilung vnd einre schidunge vmbe die
herschcift Rapolzsten aus, die eine zentrale Rolle in der Rappoltsteiner Herr-
schaftsgeschichte einnimmt.22 Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass die auf ge-
teilten Rechte und Gebiete relativ genau verortet und beschrieben werden, so
dass das Dokument gleichsam einer adligen Selbstauskunft nahekommt. Zwar
erscheinen nicht alle für diese Zeit bekannten Besitzungen der Familie darin,23
aber das dadurch gezeichnete Bild ist insbesondere für das Kerngebiet der
Herrschaft um Rappoltsweiler sehr aufschlussreich.
Hervorzuheben ist zunächst die große Bedeutung, die in allen drei Zu-
schnitten der Rebbesitz spielte. Der erste Teil, den Heinrich (der Bruder bezie-
hungsweise Onkel) später erhielt, sollte Groß-Rappoltstein und den , Stein'
umfassen, die Neue Stadt und das Oberdorf von Rappoltstweiler sowie einen
Teil von Gemar und die in Bergheim, Rodern und Rorschweier besessenen
Rechte, schließlich auch die mule an der lantstrasse. Der zweite, hernach Anselm
zugefallene Teil enthielt - leicht zu merken - Altenkastel (Hohrappoltstein) und
die Alte Stadt sowie die Rechte unter anderem in Zellenberg, Reichenweier,
Beblenheim und weiteren, südlich gelegenen Orten.24 Heinrich, der Neffe, bekam
drittens vor allem die noch entferntere Herrschaft Hohnack und umliegenden
Streubesitz25 - ganz gemäß der Logik einer möglichen Seitenlinie. Für unsere
Betrachtung sind folglich vornehmlich die ersten beiden, direkt aneinander
grenzenden Teile der Herrschaft interessant, wobei hier weniger die genauen
Trennlinien als vielmehr die qualifizierenden Beschreibungen der Gegebenhei-
ten in Rappoltsweiler und Gemar von Belang sind. Bermerkenswert sind speziell
die Vereinbarungen über gemeinsame Nutzungen, nicht nur, aber auch hin-
sichtlich der Gemeinden.
22 RUB, Bd. 1, Nr. 223, S. 161-163 (die Beurkundung bezeugten u. a. mehrere benachbarte Adlige,
darunter auch der für Bergheim genannte Pfandinhaber Burkhard von Geroldseck). Mit gutem
Grund hat Brieger: Herrschaft, S. 21-34, dem Dokument ein ganzes Kapitel seiner Arbeit ge-
widmet. Vgl. jüngst Zeilinger: Behauptete Städte, hierfür S. 74-76.
23 Brieger: Herrschaft, S. 21 f.
24 Hier nicht eigens erwähnt, aber aus der Folgezeit zu erschließen, ist der andere Teil von Gemar.
25 RUB, Bd. 1, Nr. 223, S. 161 f. Vgl. wieder Brieger: Herrschaft, S. 21-34; und Metz: Essai II, S. 158.
Die Inhaber der Teile sind erst durch die nachfolgende Überlieferung bekannt, der Text der
Teilung lässt dies noch offen. Vermutlich wurde ein Losverfahren oder eine bestimmte Rei-
henfolge der Auswahl ins Werk gesetzt.