Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mitteilungen der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst — 3.1874-1875

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4989#0032
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
63

Statuten der Gesellschast sür vervielsältigende Kunst.

64

Die von den Gründern nicht übernommenen
Exemplare derselben sind im Kunsthandel verkäuslich.
Die Namen der Gründer werden in das Gründungs-
buch der Gesellschaft eingetragen und ausserdem
sämmtlichen mit Text oder Umschlag versehenen
Publicationen der Gesellschaft vorgedruckt.
Die Gründer sind endlich zur Ausübung der
Rechte der Curatoren (§§. 7 und 8) befugt.
Gründer und Mitglieder erhalten mindestens drei
Publicationen jährlich, und zwar: a) ein Hest des
Albums, b) eine Lieferung des Galeriewerkes, c) die-
jenige der unter c, d, e (§. 2) bezeichneten Publi-
cationen, welche für das betrefsende Jahr nach Be-
schluss des Curatoriums veröffentlicht wird, und
werden ihnen dieselben innerhalb der Grenzen von
Oesterreich-Ungarn und des Deutschen Reiches franco
zugestellt.
Bedeutendere Publicationen können nur an solche
Mitglieder und Gründer abgegeben werden, welche
der Gesellschaft in der vom Curatorium von Fall zu
Fall festzusetzenden Anzahl von Jahren angehören,
oder hiefür den Nachtrag leisten, beziehungsweise die
cntsprechenden Publicationen nachbeziehen:
Wenn neu Eintretende einen solchen Nachtrag
nicht zu leisten wünschen, bleibt es ihnen überlassen,
statt der entsallenden Publication, deren Bezug an
mehrjährige Mitgliedschast geknüpst ist, eine andere
zu wählen, welche solcher Bedingung nicht unterliegt.
Ausserordentliche Publicationen.
6. Ausser den in §. 2 vorgeschenen und den
Gründern und Mitgliedern laut §. 5 zukommenden
Jahrespublicationen, wird die Gesellschast vorkom-
menden Falls noch ausserordentliche Publicationen
unternehmen. Es steht den Gründern und Mitgliedern
vollkommen srei, ob sie gegen Entrichtung des von
Fall zu Fall sestzustellenden Kostenpreises, der jedoch
nie die Hälste des Kunsthandelpreises überfteigen dars,
diese ausserordentlichen Publicationen beziehen wollen
oder nicht. Ueber die Kosten diefer ausserordentlichen
Publicationen ift ein besonderes Conto zu sühren und
dars durch dieselben in keinem Falle das Gefammt-
conto der Gefellschaft belaftet werden.

:h

Organisation.
Die Leitung der Gesellschast wird besorgt

durch das Curatorium und den Verwaltungsrath.
Curatorium.
8. Das Curatorium besteht aus mindestens 25 in
Wien ansäsfigen Mitgliedern und aus den Gründern
der Gefellschast.
Die Ergänzungen finden durch Wahl im Cura-
torium fclbft auf Vorschlag eines eigens dazu aus-
zuftellenden Comites ftatt.
Die Stellung als Curator ist ein bleibendes Ehren-
amt, fo lange der Betrefsende der Gesellfchaft an-
gehört.
Der Obmann des Curatoriums wird von delsen
Mitgliedern gewählt.
i). Das Curatorium wählt aus seiner Mitte den
Verwaltungsrath, es entscheidet über das Jahres-
Präliminare, es prüft die Gebahrung des Verwaltungs-
rathes, wählt zwei Censoren zur Prüfung der Rech-
nung und beschliefst endlich über alle wichtigeren
Angelegenheiten der Gefellfchaft.
Die Detailbeftimmungen darüber sind in der
Geschäftsordnung des Curatoriums enthalten.
Die Mitglieder des Vcrwaltungsrathes haben Sitz
und Stimme in den Verfammlungcn des Curatoriums,
und nur bei den auf die Rechnungslegung bezüglichen
Beschlüfsen sind fie nicht ftimmfähig.
Das Curatorium verfammelt fich mindeftens

Mit-
drei
die

zweimal im Jahre über Einladung des VerwaltungS"
rathes, oder wenn dies von drei Curatoren ocle
Gründern beantragt wird. . , t
Die Sitzung, in welcher der Rechenschastsbericn
verhandelt wird, ist össentlich, es haben daher dl
Mitglieder zu derselben Zutritt.
Das Curatorium ist bei Anwesenheit von i5
gliedern beschlusssähig.
Wenn nicht mehr wie eine bis höchftens
Stimmen fehlen, ist der Vorsitzende ermächtigt
Sitzung zu eröffnen, und kann, wenn es einstimnug
bejaht wird, in die Verhandlung eingegangen werden-
Zur Beschlusssassung ist in diesem Falle die Majorität
von zwei Drittheilen erforderlich. s
Die Abänderung der Satzungen und etwaige Auj"
lösung der Gesellschast aber erfordert die Zweidrittel"
Majorität bei einer Anwesenheit von mindeftens de^
Hälste der jeweiligen Curatoren; die Gründer auS"
genommen.
Verwaltungsrath.
10. Der Verwaltungsrath befteht aus den von de01
Curatorium sür drei Jahre gewählten, jedoch fte*.
wieder wählbaren sieben Mitgliedern, von denen dre
Künftler sein mussen. Den Obmann, der gleichzeitig
der Repräsentant der Gefellschaft nach Aufsen "t'
wählt der Verwaltungsrath aus seiner Mitte selbft-
11. Der Verwaltungsrath besorgt sämmtliche aus
dem Zwecke der Gesellschast entspringenden ye~
schäfte und hat die Initiative in allen Angelegenheiten
der Gesellschast.
Er hat das Vereinseinkommen und Vermögen
zu verwalten, die Kunftwerke für das Album und di

sonftigen Publicationen zu wählen und zu kaufen.
die Verträge zu deren Ausfertigungen at)"
zuschliessen,

alle Auslagen zu bewilligen, welche in den Verein5"
zwecken ihre Rechtfertigung finden, ,
die Beamten und Diener anzuftellen — undendhcri
über seine Gesehästssührung jährlich Rechnung z
legen.
Dem Verwaltungsrathe ist es sreigeftellt, l n
Zwecke der Durchführung einzelner Unternehmungen
sich zeitweilig durch entfprechende Persönlichkeiten
zu verftärken. In der nächften Versammlung de
Curatoriums sind aber folche Milglieder dem Wahl
verfahren zu unterziehen. Die Glieder des Ver
waltungsrathes theilen sich beliebig in die zu be-
sorgenden Gefchäfte, bleiben jedoch sür alle Hand'
hingen in gegenseitig ungetheilter Verantwortlichkeit'
Ihre Gefehästsführung ist jederzeit unentgeltliej1'
nur haben fie Anspruch auf Vergütung wirklich tu
die Gesellschaft geleifteter Auslagen.
In den Händen des Vereinscafsiers hat stets nu
der zur Beftreitung der laufenden kleineren Ausgabe
nothwendige geringere Geldbetrag, die Haupt-Cai1'
aber unter zweisacher Sperre fich zu besinden.
Urkunden und Bekanntmachungen des Verein^
find von dem Obmann und dem Schriftführer zl
unterzeichnen.
12. In jedem Orte, in welchem oder in de'!eii
Umgebung mehr als zehn Mitglieder exiftiren, ^°.
Eines derselben erfucht werden, den Verwaltungsrat ^
zu vertreten, und sich der Beforgung der Angelegen'
heiten der Gefellfchaft an feinem Wohnorte und l ^
der Umgebung, nämlich der Einfammlung der Jahres-
beiträge, der Vertheilung der Druckfchriften, Ein'
ladungen, Vereins-Publicationcn und dergleichen gege
Wiedererftattung der gehörig belegten Ausgaben a'
Ehrenaufgabe zu widmen.
Diefe auswärtigen Mitglieder des Verwaltung3'
rathes erhalten ein Exemplar" der Vereins-Publicatione
unentgeltlich. (Schlufs folgt-)

Redigirt unter Verantwortlichkeit des Verlegers K. A. Seemann. — Leipzig, Walter Wigand's Buchdruckerei-
 
Annotationen