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Mitteilungen der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst — 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.3799#0023
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37

Aus Grund der vorslehenden Aussührungen legt fonach
das Comite" folgende Antrage dem Curatorium vor:
i. Das sür die Zwecke des projectirten graphischen Museums
ersorderliche Material ist von dem Verwaltungsrathe der Ge-
sellschast zu sammeln und mit den bereits im Besitze der
Geseil schast befindlichen graphischen Publicationen zu
vereinen, sowie nach gehörigerKatalogisirung auszubewahren.
2. Die im Lause des Jahres gesammelten graphischen Publi-
cationen sind von der Gesellschast in der Regel vor Schluss
desselben, zur Weihnachtszeit, in einer Ausstellung vorzu-

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führen, in welche auch andere während des Jahres ersolgte
graphische Publicationen einbezogen werden können.
Bei den jährlichen Ausstellungen sind hervorragende Leistun-
gen aus graphischem Gebiete durch Verleihung von Medaillen
und Diplomen nach den Bestimmungen des betresfenden
Statuts auszuzeichnen.
. In die „Mittheilungen d. Ges. s. verv. Kunst" ist eine Ab-
theilung auszunehmen, welche alle zugesendeten neuen
Erfcheinungen aus graphischem Gebiete, alle bedeutenderen
Austräge u. s. s. sortlausend verzeichnet.

4~

STATUT
für die Veranstaltung jährlicher graphischer Ausftellungen in Wien.

Artikel i.
Die ,,Gesellschast sür vervielfältigende Kunft"
veranstaltet unter Förderung von Seiner Majeftät des Kaisers
Oberstkämmereramt und der k. k. Regierung in der Regel jähr-
lich und womöglich um die Weihnachtszeit im KünftlerhauSe zu
Wien eine Ausstellung von Erzeugnissen der graphischen Künste,
vorzugsweife derjenigen, welche in dem betrefsenden Jahre ver-
össentlicht worden sind.
Artikel 2.
Die Ausstellung hat durchaus einen internationalen
Charakter. Künstler und Verleger aller Staaten können sich
daran unterschiedslos betheiligen und unterliegen bloss den all-
gemeinen Vorschristen des Ausftellungs-Reglements hinsichtlich
der Zuladung ihrer Arbeiten.
Artikel 3-
Hervorragende Leistungen aus dem Gebiete der graphi-
schen Künste, fowie hervorragende Leiftungen auf dem Gebiete
des Kunstverlages werden durch Medaillen und Diplome aus-
gezeichnet.
Artikel 4.
Befonders hervorragende künftlerische Leiftungen werden
ohne Rücksicht aus die technische Beschaffenheit derselben — sie
mögen in einer zum Zwecke der Reproduktion hergeftellten Zeich-
nung, einem Holzfchnitt, einer Radirung oder einem Kupserstich
beftehen — durch die Verleihung einer goldenen Medaille aus-
gezeichnet. In der Regel wird anlässlich einer jeden Jahres-
ausstellung nur eine einzige goldene Medaille verliehen. Nur
ausnahmsweise kann zur Verleihung einer zweiten goldenen
Medaille gefchritten werden.

Artikel 5.
Besonders hervorragende Leistungen von Kunftanstalten
(Ateliers) und von Kunstverlegern werden durch Verleihung von
Anerkennungs-Diplomen ausgezeichnet.
Artikel 6.
Hervorragende Leistungen von Hilssarbeitern aus dem
Gebiete der graphischen Kunft werden durch Verleihung von
Bronze-Medaillen ausgezeichnet.
Artikel 7.
Die Verleihung von Medaillen und Anerkennungs-Diplomen
kann ganz entfallen, wenn die Preisjury keines der ausgeftellten
Werke einer solchen Auszeichnung würdig besindet.
Artikel 8.
Die zur Verleihung der Auszeichnungen einzusetzende
Preis-Jury befteht aus den Vertretern von Sr. Majeftät des Kaifers
Oberftkämmereramt und der k. k. Regierung, ausserdem aber aus
fieben Mitgliedern, von welchen jährlich drei von der k. k. Aka-
demie der bildenden Künfte in Wien und vier von der
Genosfenschast der bildenden Künftler gewählt werden.
Die Beftimmungen hinfichtlich der Berathungen und Ab-
stimmungen der Preis-Jury enthält das von dem Verwaltungsrathe
der „Gesellschaft sür vervielsältigende Kunft1' zu erlassende all-
gemeine Ausftellungs-Reglement.
Artikel 9,
Die Durchsührung der graphischen Ausstellungen, die Er-
lassung des betressenden Reglements und die Herausgabe der
Kataloge ist dem jeweiligen Verwaltungsrathe übertragen.

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