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Mitteilungen der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst — 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.4207#0024
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Item im XVC XIX jar dem brobstvonNuremberg1 so er vormals

aussgeben und dargelihen hat betzalt............. IIC gülden Reinisch.

Für ain glasvenster so weylend kayser Maximilian in sant

Sebolds kirchen zu Nuremberg verordent gehebt hat-...... IIC gülden Reinisch.

Dem Albrecht Durrer.................III0 gülden Reinisch.

Durer eodem, capitolo 9.
Vorgenantem her Sixten Ölhafen............ IIC gülden Reinisch.

Ölhafen eodem, capitulo 10.
Gemeltem Jorgen Vogl................. Ic gülden Reinisch.

Vogl eodem, capitulo 1.

Abermals gemeltem Albrecht Durer auf ain kayserliche quittung

von gemeltem kaiserlichen majestat.............. II gülden Reinisch.

Durrer eodem, capitulo 12.
Summa . XIIC gülden Reinisch.

Item im XVC XX jar ist vorgemeltem hern Sigten Ölhafen betzalt

worden

Jorgen Vogl vorgemelt...................

Gemeltem Albrecht Durer..................

So ist hievor im XX jar zuvil aussgeben und versprochen worden .

Abermals gedachtem Stabio.................

Hern Niclasen Ziegler3 zu betzalung seins solds bis auf die zeit als
er mit unserm gnedigisten herrn dem cardinal von Mentz in die cantzley
kumen ist...........................

II gülden Reinisch.

1° gülden Reinisch.

1° gülden Reinisch.

Ic gülden Reinisch.
IIC gülden Reinisch.

IUI gülden Reinisch

sequitur folio 161 capitulo 1.

Summa . XI gülden Reinisch«.

Der Inhalt dieses Dokumentes verdient nicht nur durch die Verschiedenartigkeit der im kaiserlichen
Auftrag aus der Nürnberger Stadtsteuer bestrittenen Entlohnungen Interesse, sondern bringt auch, was Dürer betrifft,
einiges Neue.

Bekannt ist, daß Maximilian Dürer für geleistete Dienste am 6. September 1515 in Innsbruck ein Privilegium
verliehen und ihm darin ein Leibgedingjvon 100 rheinischen Gulden ausgesetzt hat, die dem Künstler, so lange er
lebte, von der Nürnberger Stadtsteuer ausbezahlt werden sollten. Bekannt ist ferner, daß dies bei Lebzeiten Maximilians
auch wirklich geschehen ist, daß sich aber nach dem Tode des Kaisers Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg
geweigert haben, Dürer das Jahrgehalt weiter zu zahlen, daß ihn diese Einstellung seines Soldes zur Reise nach den
Niederlanden veranlaßt, daß er dort mit vieler Mühe von Karl V. die Bestätigung seines Privilegs erlangt hat und daß
ihm schließlich, wie sieben noch erhaltene Quittungen von seiner Hand beweisen, während der Jahre 1521 bis 1527
sein Gehalt wieder regelmäßig ausgefolgt worden ist.

Neu dagegen ist, daß Dürer im Gegensatz zu seinem aus dem Januar oderFebruar 1520stammenden Briefe an Georg
Spalatin, den gelehrten Kaplan und vertrauten Ratgeber des sächsischen Kurfürsten,* aber in Übereinstimmung mit
dem ersten der beiden erhaltenen Entwürfe zur Bestätigungsurkunde Karls V.5 das ihm von Maximilian ausgesetzte
Gehalt nicht regelmäßig Jahr für Jahr bezogen, sondern 1515 und 1516 wahrscheinlich, 1517 und 1518 bestimmt
nichts, dafür aber 1519, im Todesjahre des Kaisers, einmal 300, das andere Mal 200 Gulden, alles in allem also für die
Jahre 1515 bis 1519 500 Gulden erhalten hat. Die 100 Gulden, die ihm die oben mitgeteilte Steuerrechnung im Jahre
1520 zuweist, werden ihm anscheinend schon auf Grund von Karls V. Bestätigungsurkunde, die vom 4. November 1520
aus Köln datiert ist, ausgezahlt. Nach diesem Termin, wahrscheinlich ganz am Schluß des Jahres 1520, muß übrigens
unsere Urkunde entstanden sein.

1 Melchior Pfintzing, 1481 — 1535, der letzte Redakteur des »Theuerdank«.

2 Das 1514 von Kaiser Maximilian I. gestiftete Fenster im Chor der Kirche, eine Arbeit der Hirschvogel-Werkstatt,
s Ein namhafter »Gschriftweiser«, nachmals Vizekanzler [Carls V. Dürer verkehrte mit ihm in den Niederlanden.

* Die Briefstelle lautet: »Aber die hunder Gulden, mein Leben lang] alle Jahr von der Stadtsteuer aufzuheben, die ich dann jährlichs bei
kaiserlicher Majestät Leben hab aufgehebt, der wollen mir mein Herren itz nit reichen«.

5 Die Stelle hat folgenden Wortlaut: » . . ., und ihme darzu die andern zweihundert überstaften (übergangenen) Guldin gleicherweise uf
sein Quittung folgen, . . .« Lange und Fuhse, Dürers schriftlicher Nachlaß, Halle a. S. 1893, S. 385.
 
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