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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0056
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URKUNDE 1 (Reg. 2)

Schenkung in Hahnheim

Im zwölften Jahre der Regierung unseres Herrn, des Königs Pippin, am 12. Juli (764).
Ich, Williswinda, die Gottgeweihte, und mein Sohn Graf Cancor, gedenken Gottes und des
Heiles unserer Seelen. Wir gedenken der ewigen Vergeltung. Möge die rächende Flamme
nichts an uns finden, was zu tilgen wäre. Möge vielmehr Gottes Güte etwas an uns sehen,
was zu belohnen sei. In dieser Gesinnung machen wir eine Schenkung im Namen Gottes an
die überaus heilige Kirche des Hl. Petrus und aller übrigen Heiligen, welche errichtet ist
in dem Lauresham (Lorsch) genannten Ort im Pagus Rhenensis (Oberrheingau) am Flusse
Wisgoz (Weschnitz). In des Herren Namen haben wir diese Kirche neu erbaut. Ihr steht
vor der ehrwürdige Erzbischof und Abt Ruodgang. Wir wünschen, daß unsere Schenkung
von ewiger Dauer sei. Wir bekräftigen, daß unsere Stiftung aus freiem Antrieb erfolgt.
Diese Schenkung betrifft unser Landgut im Pagus Wormaciensis (Wormsgau), in dem
Orte, welcher Hagenheim (heute: Hahnheim) genannt wird und am Flusse Salusia (Selz)
liegt. Dieses Landgut ist mein gesetzliches Eigentum, teils aus Erbschaft nach meinem
Vater Adelhelm, teils durch eigene Erwerbung. Die Übergabe erfolgt mit allen Rechten
und allem Zubehör, mit Feldern, Wohnhäusern und anderweitigen Gebäuden, mit Äckern,
Wiesen und Weingärten, stehenden Gewässern, Wasserläufen und Mühlen, mit unseren
Dienstleuten, Freigelassenen, Halbfreien und Leibeigenen, mit beweglichem und unbeweg-
lichem Gut, mit Vieh jeglicher Art und beiderlei Geschlechtes, jeglicher Größe und jeglichen
Alters. Aber auch alles andere Zubehör, ob es hier nun genannt wurde oder nicht, das bis
zum heutigen Tage unser Eigentum war, geht nunmehr in den Besitz des genannten Herrn
Ruodgang beziehungsweise seiner Mönche über, welche bekanntlich ebenda im Kloster
wohnen, oder deren Nachfolger. Über dieses alles sollen sie als ihr freies und unbestrit-
tenes Eigentum nach Gutdünken verfügen. Wir glauben nicht, daß später irgendeiner von
uns, unseren Erben oder Nacherben oder irgendeine außenseitige Person willkürlich und
vermessen genug wäre, gegen dieses Testament anzukämpfen oder es gar stürzen zu wol-
len. Denn dieses stellt eine vollkommen freie Willensäußerung unsererseits dar. Sollte aber
dennoch irgendeiner diesen Versuch machen, so möge er ihn vor dem Tribunal Christi am
Tage des Gerichtes vor St. Petrus selber verantworten. Fürs erste aber bezahle er zu Gun-
sten der Mönche und des Fiskus eine Buße von fünf Pfund Gold und zehn Mark Silber.
Sollte er seinen Versuch wiederholen, so sollen seine Klagen überhaupt nicht angehört
werden. Daß diese gegenwärtige Stiftung für alle Zeiten unverbrüchlich und unverletzlich
bestehen bleibe, die nachstehende Fertigung. Geschehen zu Lorsch in öffentlicher Versamm-
lung. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen der Williswinda, der Gottgeweihten, und
Handzeichen des Grafen Cancor, ihres Sohnes, welche gebeten haben, daß diese Willens-
äußerung gefertigt und bekräftigt werde. Handzeichen des Heimerich, des Sohnes Cancors.
Ich, Automadus (richtig: Wiomadus), Bischof von Trier, habe unterschrieben. Ich, Alberich,
Bischof (von Utrecht), habe unterschrieben. Ich, Johannes, Bischof (von Konstanz), habe
unterschrieben. Im Namen Gottes habe ich, der Notar Helmerich, auf Befehl unseres
Herrn, des Erzbischofs Ruodgang, diese Urkunde geschrieben und Tag und Zeit, wie oben
angegeben, festgestellt.
 
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