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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0077
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det ihr nach meinem Tode die in Rede stehenden dreißig Pfund zum Heile meiner Seele
und zu Gunsten von Armen oder Gotteshäusern ausgeben. Alles, was nach meinem Hin-
scheiden im besagten Dorf und in seinem Weichbild als vermehrt, vergrößert oder ver-
bessert befunden wird und ich nach meinem Heimgang also dort zurückgelassen habe, ein-
schließlich Neubauten, soll in die Hände und in die Herrschaft der Leiter jenes St. Naza-
rius-Klosters oder deren Sachwalter zurückfallen. Ohne daß noch irgendeinem weiter
Gehör geschenkt werde oder Berichte entgegenzunehmen sind, soll dieses Guthaben als ein
von mir gegebenes Almosen zum Unterhalt der dort ihr Leben verbringenden Mönche
verwendet werden. Sie sollen unbedingte Vollmacht haben, damit zu Gunsten des Klosters
zu machen, was immer sie beschließen. Wenn aber ich selbst oder einer meiner Erben oder
sonst jemand gegen diese Schenkung ankämpft oder sich erdreistet, einen Rechtsstreit gegen
dieselbe anhängig zu machen, so soll seine Klage nicht geschützt werden und außerdem
soll dem Kläger eine Buße von 500 Schilling auferlegt werden. Und diese Schenkungs-
oder Nutznießungs-Urkunde verbleibe unangetastet. Untenstehend die Fertigung. Ge-
schehen im Kloster Lorsch am 1. März (790), im 22. Jahre der Regierung unseres Herrn,
des ruhmreichen Königs Karl. Handzeichen des Grafen Raffold, auf dessen Ersuchen diese
Schenkungs- oder Nießbrauch-Urkunde ausgestellt und bestätigt wurde. Handzeichen
des Heriad. Handzeichen des Walther und anderer. Ich, Rudolf, habe diese Schenkungs-
oder Pacht-Urkunde geschrieben.

URKUNDE 15 (Reg. 2406)

Schenkung der gottgeweihten Rachildis in Dienheim und Sinsheim

In Christi Namen schenke ich, Rachildis, die Gottgeweihte, am 31. Oktober (792), im
25. Jahre der Regierung unseres Herrn, des Königs Karl, für das Seelenheil von mir,
meiner Mutter, meinem Vater, meinem Bruder Heimerich und dem Bischof Ermbert dem
heiligen Märtyrer Nazarius, welcher ruht — wie oben! — bis: wo der verehrungswürdige
Richbod als Abt waltet, auf ewige Zeiten und aus freiem Willen, meine Güter im Worms-
gau in der Gemarkung Dienheim (südl. Oppenheim a. Rh.), aber auch die Liegenschaften,
welche der Bischof Ermbert zum Seelenheile meines Bruders Heimerich aus seinem in
meinen Besitz überführt hat. Zur Gänze schenke ich alles, was ich in jener Gemarkung
besitze, nämlich Hofreiten, Felder, Äcker, Wiesen, Weiden, Wege, Weinberge, Wohn-
häuser, landwirtschaftliche Bauten, Wassertränken, Wasserläufe, Leibeigene zugleich mit
ihrem Vieh. In ähnlicher Weise schenke ich jenseits des Rheines in der Sunnincheimere-
stete (Stätte von Sinsheim südöstl. Heidelberg) alles das, was am nämlichen Orte mein
Bruder Heimerich durch den Grafen Warin von seinem Anteil als Erbschaft erhielt. Alles
und in allen Teilen und in seiner Gesamtheit gebe, übergebe und übertrage ich vom heu-
tigen Tage an aus meinem Eigentumsrecht in das Herrenrecht des Hl. Nazarius. Vom
heutigen Tage an sollt ihr das freie Recht und die Macht haben, diese Liegenschaften
innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen, oder sonst damit zu machen,
was euch beliebt. Wenn aber, was ich zwar nicht glaube, wenn ich selbst oder irgendein
mißgünstiger Mensch diese Schenkung brechen oder umdeuten wollte, zahle er an jenen
heiligen Ort oder an seine Sachwalter doppelt soviel Buße, als der Wert ausmacht und
außerdem zur Teilung mit der königlichen Domäne zwei Pfund Gold und zwei Mark
Silber als Buße, und die Klage, die er vorbringt, sei nichtig. Die gegenwärtige Schenkung
 
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