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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0080
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er nun gerecht und gesetzmäßig erworben oder von rechtgläubigen Männern dem Kloster
geschenkt ist, darf kein gerichtliches Verhör stattfinden, Bußen und Steuern dürfen nicht
eingetrieben werden, auch Hofstätten oder Neubauten dürfen von Außenstehenden nicht
errichtet, Untertanen nicht weggeführt, Untergebene des Klosters, die dort wohnen, so-
wohl Freie als auch Knechte, nicht ungerecht in Anspruch genommen werden. Niemand
unterstehe sich, dort Verbindlichkeiten oder unerlaubte Forderungen einzutreiben, jetzt
oder in Zukunft in das Gebiet des Klosters einzudringen oder eine der oben verbotenen
Handlungen auszuführen. Es sei dem mehrerwähnten Abte und seinen Nachfolgern er-
laubt, das Vermögen ihres Klosters unter dem Schutze unserer Freiheitserklärung in Ruhe
und Ordnung zu verwalten. Das Recht der königlichen Kammer, das einst dort galt,
gewähren wir in seiner Gesamtheit jenem Kloster. Es möge ihm für ewige Zeiten zum
Nutzen gereichen, sei es zur Ernährung der Armen oder zum Unterhalt der dortigen
Diener Gottes, der Mönche. Und wenn der oben genannte Abt oder seine Nachfolger
durch göttliche Berufung vom Lichte der Welt scheiden, sollen die Mönche die Erlaubnis
haben, einen Abt zu wählen. Das soll so lange gelten, als sie noch solche Männer unter
sich finden können, welche geeignet sind, ihre Gemeinschaft nach der Regel des Hl. Bene-
dikt zu führen. Wir gewähren dies kraft unserer vorliegenden Vollmacht und Zustim-
mung, wie eine solche auch unser Herr und Vater in seiner Machtvollkommenheit gegeben
hat. Es möge jenen Knechten Gottes, die dort Gott dienen, gefallen, die Barmherzigkeit
des Herrn anzurufen, sowohl für unseren Vater als auch für uns, unsere Gemahlin und
unsere Kinder, dann aber auch für die Beständigkeit unseres ganzen uns von Gott anver-
trauten Reiches, das wir mit Hilfe seines gütigen und unermeßlichen Erbarmens zu erhal-
ten haben. Und damit vorliegende Vollmacht auch in künftigen Zeiten mit der Hilfe des
Herrn unverbrüchlich bestehen bleibe, haben wir sie unten mit eigener Hand gezeichnet
und mit dem Abdruck unseres Ringes siegeln lassen. Monogramm unseres gnädigsten Kai-
sers Ludwig. Ich, Helisachar, habe gegengezeichnet. Gegeben am 5. März (815). Im durch
Christum begnadeten zweiten Jahre der Reichsherrschaft unseres gütigsten und erhabenen
Herrn Ludwig, in der achten Indiktion. Geschehen in der Pfalz zu Aachen. Mögen wir in
Gottes Namen glücklich sein. Amen.

VERMERK 18

Derselbe fromme Kaiser hat uns auch die Vollmacht seines Vaters über das Fischerei-
Recht im Rhein in dieser Form bestätigt:

URKUNDE 18 (Pveg. 3089)

Ludwigs I. des Frommen Urkunde über die Fischerei im Rhein

Im Namen des Herrn, unseres Gottes und Erlösers Jesu Christi. Ludwig, durch Gottes
waltende Vorsehung Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Wenn die kaiserliche Würde
bestrebt ist, die frommen Taten ihrer Vorgänger unverletzt zu bewahren, geziemt es uns,
desto mehr das zu erhalten und durch unsere Erlasse zu festigen, was unser Herr und
Vater Karl, der hertvorragende Kaiser seligen Angedenkens, auf die Bitten der Diener
Gottes zur Erhebung seiner Seele und zum Vorteil der Knechte Gottes durch seine Macht-
vollkommenheit bekräftigt hat. Alle unsere Getreuen, die gegenwärtigen und die zukünf-
tigen, mögen daher zu geneigter Kenntnis nehmen, daß Adalung, der Abt aus dem Kloster
 
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