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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0107
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101

Herrenrecht des Hl. Nazarius und der Leiter jenes Klosters, auf daß sie es in Gottes Namen
auf ewig besitzen. Die öfters erwähnte Schenkung und Übergabe erfolgt mit der Bestim-
mung, daß ich, solange ich auf göttliches Geheiß in dieser Sterblichkeit lebe, die besagten
Güter ohne Widerspruch irgendeiner Privat- oder Amtsperson und ohne jede Behinderung
in meiner Hand und zu meiner Verfügung behalte. Alles, was ich geschenkt habe und
außerdem alles, was ich zudem noch vom Kloster zur vererblichen Nutznießung erhalten
habe, nämlich das Dorf Winenheim (Weinheim a. d. Bergstr), Birchenowa (Birkenau b.
Weinheim), Ruzondun (Reisen nordöstl. Weinheim), Lieberesbach (Ober- und Unter-
Liebersbach im Odenwald), Zozunbach (Zotzenbach nordöstl. Weinheim) und Rintbach
(Rimbach nordöstl. Weinheim) und jenen Ort, wo die Sklaven wohnen und diese selbst,
erhalte ich in Erbpacht. Nach meinem Hinscheiden fallen alle aufgezählten Güter insge-
samt an das vorgenannte ehrwürdige Kloster ohne Vorbehalt zurück. Sie sollen dann in
seiner Gewalt und unter seiner Herrschaft verbleiben und namentlich dem Unterhalt der
Mönche dienen, niemals aber als Lehen vergeben werden. Sollte das dennoch einmal ge-
schehen sein, so bekommen meine Erben das Recht, die Güter zurückzuziehen und unter
sich aufzuteilen. Wenn jemand gegen dieses unser in Frömmigkeit gegebenes Testament
vorgehen wollte und den Versuch unternehmen sollte, dasselbe zu stürzen oder in seiner
Bedeutung zu entwerten, so möge er zunächst bedenken, daß sein ruchloses Beginnen
gegen Christum und seinen heiligen Märtyrer Nazarius gerichtet sei. Außerdem aber soll
er von der königlichen Kammer vorgeladen und verurteilt werden, eine Buße zu Lasten
seines und zu Gunsten des Klostervermögens in Höhe von einem Pfund Gold und zwölf
Mark Silber zu entrichten und die von ihm angestrengte Klage soll abgewiesen werden.
Diese Schenkung aber soll allezeit fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Urkund dessen
untenstehende Fertigung. Geschehen in öffentlicher Versammlung im Kloster Lorsch im
Jahre 877 nach des Herrn Fleisch werdung, im zweiten Jahre der Herrschaft des Königs
Ludwig (des Jüngeren), am 1. Oktober. Handzeichen des Lüther, welcher gebeten hat,
diese Schenkungsurkunde beziehungsweise Testamentserklärung auszustellen und zu be-
stätigen. Handzeichen des Grafen Adalhard, des Grafen Erinfrid, des Grafen Cristan
(vom Oberrheingau, Speiergau, Grabfeldgau?) und anderer. Ich, der unwürdige Priester
und Mönch Reginbald, habe diese Urkunde geschrieben und Tag und Zeit, wie oben,
festgestellt.

URKUNDE 41 (Reg. 3511)

Pachtvertrag mit Lüther

Babo, von Gottes Gnaden demütiger Abt, an den in Christo zu liebenden Sohn der
heiligen Kirche Gottes, Lüther. Deiner ehrenwerten Bitte haben wir mit Zustimmung un-
serer Mönche und Getreuen wohlwollend und gerne stattgegeben. Deine Besitzungen, die
du uns übergeben hast und auch jene des Hl. Nazarius, die in deiner Ubergabe-Urkunde
ausführlich zusammengestellt sind, übergeben wir dir durch diese Nießbrauchurkunde auf
Lebenszeit zu Lehen, damit du alle vor Nachteil und Schädigung bewahrest und bebauest.
Nach deinem Tode sollen sie in verbessertem Zustand an den Hl. Nazarius heimfallen.
Als Zins sollst du jährlich am Feste des genannten Märtyrers (12. Juni) eine Anerken-
nungsgebühr ... zu bezahlen nicht unterlassen. Fertigung dieser Nutznießungsurkunde
und Datum wie oben.
 
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