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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0172
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166

unseres geistlichen Sohnes entgegen und beschließen daher kraft unserer apostolischen
Vollmacht, daß jenes genannte Kloster mit allem, was ihm gehört, von jetzt an und bis an
das Ende aller Zeiten unter dem Schutze unserer Mutter, der römischen und apostolischen
Kirche verbleiben soll. Unter Anrufung des göttlichen Gerichtes und unter dem Verbot
des heiligen Petrus, des Apostelfürsten, und unserer eigenen demütigen Person beschließen
wir daher, daß keiner, ohne Rücksicht auf seinen Rang oder seine Stellung, es wage, sich
den Angelegenheiten des Klosters hinderlich in den Weg zu stellen. Er darf von seinem
Vermögen nichts wegnehmen und ihm keine seiner Besitzungen entfremden. Er unter-
stehe sich nicht, die Mönche, die dort Gott dienen, zu beunruhigen. Er versuche nicht, sie
boshafterweise zu schädigen oder unter irgendeiner Last leiden zu lassen. Wir bestätigen
feierlich, daß jenes Kloster, wie bereits wiederholt gesagt, in gesicherter Beständigkeit
unter der Obhut und Rechtsprechung unserer Mutter, der heiligen römischen Kirche
verbleiben soll. Wir wollen nicht unerwähnt lassen, daß nach dem Tode des Abtes nie-
mand einen neuen Abt aufstelle außer einen solchen, der im Einverständnis mit den
Mönchen, die dort nach der Ordensregel leben und durch deren einstimmigen Beschluß
aus ihrer eigenen Gemeinschaft gewählt ist. Für die Weihe des jeweiligen Abtes darf
kein Bischof eine Belohnung oder ein Geschenk verlangen. Und wenn er die Weihe nicht
umsonst vornehmen wollte, wird der Abt entweder von unserer Mutter, der römischen
Kirche, oder von einem beliebigen ehrwürdigen Bischof auf Grund unserer Macht-
vollkommenheit frei geweiht. Kraft unserer Vollmacht durch den heiligen Apostel-
fürsten Petrus verkündigen wir vor Gott und seinem schrecklichen künftigen Gerichte
dieses unser apostolisches Privileg. Wir erklären, daß alle bewegliche und unbeweg-
liche Habe des Klosters unter unserem Schutze stehe, wie er von unseren Vorgängern
gewährt worden ist oder von unseren Nachfolgern noch gewährt werden wird. Auch die
Besitzungen (des Klosters), die von Königen und Fürsten oder sonstigen Christgläubigen
geschenkt worden sind oder künftig noch geschenkt werden, sollen in unverbrüchlicher
Dauer im rechtlichen Besitz und unter der Herrschaft des heiligen Märtyrers Nazarius
für ewige Zeiten verbleiben. Wie bereits gesagt, ist es niemandem, sei er ein Großer der
Welt oder ein Kleiner aus dem Volke, erlaubt, dem Eigentum jenes heiligen Klosters
etwas zu entziehen oder zu entfremden, damit die Mönche zum Lobe Gottes und in Uber-
einstimmung mit unserem Beschlüsse im vollen Besitz ihres Rechtes und unter der Recht-
sprechung und dem väterlichen Schutz des heiligen römischen Stuhles in Sicherheit und
Ruhe leben können, mit allem Nötigen reichlich versorgt und in Erwartung einer noch
besseren Versorgung. Wenn aber jemand, was wir nicht hoffen, das ruchlose Wagnis
unternehmen sollte, das, was von uns zur Ehre unseres Herrn, Gottes und Heilandes
zum Wohle jenes Klosters und zur Geborgenheit der Mönche festgelegt wurde, zu über-
treten, so wisse er, daß er in die Fesseln des Bannfluches geschlagen sei. Wir überantwor-
ten ihn zusammen mit dem Satan und allen Verdammten der schrecklichen Qual des
ewigen Feuers. Wer sich aber in frommer Gesinnung als Hüter und Schützer der Mönche
erweist, wird für würdig befunden werden, auf jede Weise Segen und Gnade, Nachlaß
und Verzeihung aller seiner Sünden und die Seligkeit des himmlischen Lebens mit den
Heiligen und Auserwählten von unserem barmherzigsten Herrn und Gott zu erlangen,
von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen. Lebet wohl! Gegeben am 22. Oktober (1049) durch
die Hand des Petrus, des Diakons, Bibliothekars und Kanzlers des heiligen apostolischen
Stuhles, im 1. Jahre des Pontifikates unseres Herrn, des Papstes Leo IX., in der 3. Indiktion.
 
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