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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0193
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187

wollen, in der Absicht, daß jedes Joch dem Prälaten der Kirche je einen Schilling am Feste
des Hl. Remigius (1. Oktober) Zinsen soll: Weil aber der ganze Berg samt Wald unserer
Kammer gehörte, bestimmen wir, daß der Zehnt an Wein oder anderen Früchten ohne
jeden Widerspruch durch Geistliche oder Laien an jene Kirche abgeführt werde. Wir ver-
bieten auch, daß irgendein Mensch, sei er von hoher oder niederer Geburt, das Wagnis
unternehme, sich in diesem Gebiet etwas anzueignen, sei es Land, Weinberg, Baum oder
Stein. Dieses alles soll keinem anderen Nutzen dienen als dem, der vom Leiter dieser
Stätte oder seinen Mönchen durch Erbrecht beansprucht werden kann. Um diese Verfas-
sung rechtskräftig zu machen und unsere Kirche zu ehren, ließen wir diese Urkunde nie-
derschreiben und mit dem Abdruck unseres Siegels fertigen. Und damit sie kommenden
Geschlechtern unserer Getreuen immer noch als unverbrüchlich und zurechtbestehend er-
scheine, haben wir die Güte unseres Flerrn, des Kaisers Heinrich III., angefleht, er möge
unser Tochterkloster in Schutz und Schirm seiner Macht übernehmen und alles, sei es von
uns beigebracht oder sonstwie erworben, alles, was später noch von anderen Getreuen zu
erwerben sein wird und alle einzelnen an gegebener Stelle aufgezeichneten Schenkungen
durch eigenhändige Unterschrift unter der Hoheit des Reiches und der Sicherheit seines
Siegels in Gegenwart der Fürsten bestätigen. Wenn aber einer danach trachten sollte, diese
Bestimmungen in Abrede zu stellen, sich etwas von diesen Gütern anzueignen oder deren
Wert zu vermindern, so wisse er, daß er sich den Zorn Gottes und aller Heiligen zuziehen
werde. Für das Vorhaben dieses Vergehens aber befehlen und urteilen wir, daß er, wenn
er ein Freier ist, zehn Talente, wenn er ein Dienstmann ist, fünf Talente, wenn er zum
Gesinde gehört, sein ganzes Hab und Gut an unsere Kammer als Buße abzuliefern habe.
Die Namen der Zeugen sind: Von den Mönchen: Gerold, Berenger, Hartmann, Godebert,
Liebelin, Zundebold, Trutwin, Tietbert; von den ritterbürtigen Vasallen: Graf Bertholf,
Gerhard, Rifrid, Gerlach, Ernst; von den Dienstleuten: Heribert, Salemann, Tieterich,
Hildebert, Arnold; von den Gesindeleuten: Willo, Heimo, Razecho und sehr viele andere.
Im Jahre 1094 nach des Herrn Menschwerdung, in der 2. Indiktion. Geschehen unter der
Regierung des Kaisers Heinrich III., auf dem Heiligenberg geschrieben, in der Hoffnung
auf glücklichen Ausgang. Amen.

VERMERK 135

Vom Wunsche ausgehend, die Wirksamkeit seiner Bemühungen um jene Stätte zu er-
höhen, ließ er die vorgenannten Schenkungen und den rechtlichen Bestand derselben durch
eine Herrscherurkunde Kaiser Heinrichs folgenden Inhaltes bestätigen:

URKUNDE 135 (Reg. 3629)

Bestätigung des Vorhergehenden durch Kaiser Heinrich

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Heinrich, von Gottes gnädiger
Güte römischer Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Kund und zu wissen sei allen
Christo und uns Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünftigen, daß ein gewisser Lor-
scher Abt namens Anshelm auf dem Ebrensberc (Abrinsberc, Heiligenberg) ein Klöster-
chen zu Ehren Gottes und des Hl. Stephanus errichtete. Er hat es nach besten Kräften mit
Gütern bedacht. Er gab nämlich in den Dörfern
 
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