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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0197
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191

Seine Bitte erschien uns vernünftig und dem Ordenswesen förderlich. Wir haben sie
daher recht gerne erhört und gewähren und bestätigen jenem Kloster die vom Abt ge-
schenkten Güter durch vorliegende kaiserliche Urkunde. Wir untersagen aufs strengste, daß
ein späterer Abt sich unterstehe, jenem Kloster von den genannten Ortschaften etwas weg-
zunehmen und zu seinem eigenen Gebrauch zu verwenden oder einem ritterlichen Vasallen
zu Lehen zu geben. Sollte er aber, was ferne sei, solches getan haben, so falle er beim all-
mächtigen Gott, beim heiligen Erzengel Michael und bei allen Himmelsbewohnern in
Ungnade und entrichte als Übertreter unseres Verbotes eine Buße von hundert Pfund
gediegenen Goldes an unsere Kammer. Und damit unser Majestätsbrief unerschütterlich
und unverbrüchlich zu allen Zeiten feststehe, haben wir diese Vorschrift eigenhändig unter-
schrieben und durch den Abdruck unseres Siegels fertigen lassen. Namenszeichen unseres
Herrn Heinrich, des unbesiegten römischen Kaisers und allezeit Mehrers des Reiches. Ich,
der Kanzler Gunther, habe im Auftrage des Erzkanzlers Aribo gegengezeichnet. Gegeben
am 13. Dezember, in der 6. Indiktion, im Jahre 1023 nach des Herrn Fleisch werdung, im
23. Jahre der Regierung unseres Herrn Heinrich II., im 10. Jahre seines Kaisertums. Ge-
schehen in der Königspfalz zu Triburia (Trebur südöstl. Mainz).

VERMERK 138

Auch der ehrwürdige Abt Ogo (Hugo) hat das vorgenannte Kloster durch eine Schen-
kung ausgezeichnet und diese folgendermaßen bestätigt:

URKUNDE 138 (Reg. 3609)

Zum nämlichen Gegenstand

Ogo (Hugo), von Gottes Gnaden Lorscher Abt. Wir sind verpflichtet, dem Nutzen
der heiligen Kirche Gottes desto eifriger zu dienen, je höher wir im Himmelreich erhoben
zu werden wünschen. So übereignen wir denn um der Belohnung der ewigen Wieder-
vergeltung willen alle unsere Besitzrechte, welche in Handschuhsheim unter unserer
Dienstbarkeit stehen, dem heiligen Erzengel Michael. Die Übergabe in seinen Dienst
erfolgt ohne jeden Widerspruch, ja auf die Bitte unserer Mönche, in Gegenwart
unserer vornehmsten Lehensträger. Sie bedeutet gleichzeitig die volle Anerkennung der
dortigen Ordensregel, die sich genau an die Gewohnheiten der Brüder vom Hl. Nazarius
hält und die Genehmigung der dortigen Verfassung. Und damit vorstehende Bestimmung
nicht etwa an mangelndem Rechtsbewußtsein oder an Unfreundlichkeit unserer Nachfolger
scheitere, ließen wir diese Urkunde aufsetzen und gesetzlich fertigen. Im Jahre 1026 nach
des Herrn Fleischwerdung, in der 7. Indiktion, unter der Regierung des Kaisers Hein-
rich IL, ist das glücklich geschehen. Amen. (Zeitangabe unklar! Fürstabt Hugo: 1043—
1052; Heinrich IL: 1002—1024; Heinrich III.: 1039—1056, Kaiser seit 1046, XII., 25.;
Abfassung der Urkunde also wohl zwischen 1047—1052 unter Heinrich III.)

VERMERK 139

Nachfolger (von Hugo, gest. 8. Mai 1052) war der gottgefällige Vater Anshelm. Er hat
nicht weniger freigebig jenes Kloster begabt und seine jährlichen Einkünfte folgender-
maßen festgestellt:
 
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