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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0229
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um Gottes willen, und es ist unsere Pflicht und Schuldigkeit, das Zerstreute zu sam-
meln und das Wiedervereinigte zu erhalten. Wir treten damit in Wahrheit in die Fuß-
stapfen unserer Vorgänger und dienen dem Hause des Herrn mit unseren bescheidenen
Kräften. Es ist daher unser Wille, es möge allen Gottgläubigen, den kommenden und den
lebenden, bekannt werden, daß wir im Hinblick auf unser Verdienst bei Gott das Kloster
Niwenburk {Neuburg bei Heidelberg) instandgesetzt und verbessert haben. Das Kloster
ist vor längerer Zeit von Anshelm, einem Diener Gottes, gegründet worden, stand aber
schon lange verödet da. Wir haben nun beschlossen, dort gottesfürchtige Brüder, nämlich
Ordensmönche anzusiedeln, gleichviel, ob dieselben aus unserer Gemeinschaft kommen
oder von anderswo aufgenommen wurden, und dieselben zu einer einzigen Gesellschaft,
zu einer einzigen Gemeinschaft, in Eintracht zu vereinen. Es ist unser Wunsch, dafür zu
sorgen, daß diese frei von Beunruhigung und in ihrem Lebensunterhalt für die Zukunft
gesichert seien. Außer dem, was vom vorgenannten Anshelm jenem Kloster zugebracht
wurde und in der Umgebung des Klösterchens liegt, ist durch genaue Grenzziehung das-
jenige abgemessen worden, was wir durch eigene Erwerbung und Tätigkeit in den Besitz
jenes Klosters übertragen haben. Wir halten das für würdig, es schriftlich festzuhalten und
dem Gedächtnis der Nachwelt zu überliefern. Da ist etwa das Gut in Blankestat (Plank-
stadt westl. Heidelberg) mit Forst, Äckern, Wiesen und allem Zubehör, das wir aus dem
rechtmäßigen Besitz der Erben durch Bezahlung nach Fug und Recht gekauft haben. Fer-
ner elf Morgen Grundeigentum in Siggenheim (Seckenheim a. N. südöstl. Stadtteil von
Mannheim) und der Zehnte von einer Hube, den wir von unserem Lehensträger, dem
Truchseß Craft (von Handschuhsheim) durch Tausch ausgelöst haben. Weiter in Virn-
heim (Viernheim südl. Lorsch) vier Huben mit allen Gefällen, Erträgen und Gerecht-
samen, die uns betreffen. Auch in Gernesheim (Grenzhof südw. Heidelberg) eine Hube in
ihrer Gesamtheit und die Zehnten, welche vom Klosterhof mit Ackern in Hagen (Hegene
südöstl. Seehof südl. Lorsch?) entrichtet werden. In Sahssenheim minor (Lützelsachsen
südl. Weinheim) eine Hube, welche wir ihnen (den Neuburger Mönchen) aus einer Erb-
schaft erworben haben. In Sahssenheim maior (Großsachsen südl. Weinheim) ein Weinberg
als Eigenbesitz, aus dessen Ertrag die Kirchenbeleuchtung bestritten wird. Ferner zwei
Weinberge als alte Besitzungen in Niwenheim (Neuenheim in Heidelberg), nämlich Flecke
und Luzelenbach sowie eine halbe Hube aus einer Erbschaftsteilung, endlich ein Einkom-
men, welches „Korngeld" genannt wird und eine Area (Hofstatte), welche „Hovestat"
genannt wird. Drei weitere Weingärten, nämlich Snowe, Steinrieth und Hagenbrunno
(alle in Neuenheim), welche wir ihnen mit Zustimmung der Mönche von St. Stephanus in
monasterio Capeila (Stephanus-Laurentius-Kloster auf halber Höhe des Heiligenberges
bei Heidelberg) nach Erbrecht und gegen jährlichen Zins verpachtet haben. Wir bestätigen
auch die Vermögenswerte, welche Anshelm für jenes Kloster erworben hat, die Zehnten
und alle Gerechtsame in ihrer unberührten Gesamtheit. Dies alles, ob in seiner Art Eigen-
gut oder Erbgut, übergeben und bestätigen wir dem vorgenannten Kloster des Hl. Bartho-
lomäus und den Mönchen, die dort Gott dienen, damit sie es auf ewig und rechtens inne-
haben, besitzen und nutzen. Wir haben beschlossen, daß sie künftig sich aller dieser Güter
sowohl in ähnlicher Art wie bisher bedienen dürfen als auch auf andere gerechte Weise
dieselben mit der Gnade Gottes zu ihrem Nutzen verwenden können. Wenn aber jemand
vom Gesinde oder von den Bauern unseres Klosters etwas von seinem Erbgut oder Besitz-
gut oder etwas von seiner beweglichen oder unbeweglichen Habe zum Heile seiner Seele
 
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