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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0198
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zeichen des Hildiman, welcher gebeten hat, daß diese Schenkung niedergeschrieben und

beglaubigt werde. Handzeichen der (Zeugen)

Guntbald, Nanther,

Einold, Walrad

Heilram, und

Engilbold, Warman.

Reginbert war der Schreiber.

MANNHEIM

URKUNDE 548 (14. März 766 — Reg. 23)
Schenkung des Drutbert unter König Pippin und Abt Gundeland

Im 14. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Pippin, bringe ich, Trutbert, auf
göttliche Eingebung, zu meinem Seelenheil und um der Wiedervergeltung in der Ewig-
keit willen eine Opfergabe dar. Durch diese Schenkungsurkunde und Willenserklärung
mache ich mit Rechtswirksamkeit vom heutigen Tage dem heiligen Märtyrer Gottes
Nazarius, dessen Leib in dem am Weschnitzflusse gelegenen Oberrheingauer Kloster
Lorsch ruht, eine Zuwendung. Sie gelte in gleicher Weise auch jener heiligmäßigen Mönchs-
gemeinschaft, welche ebendort dem Gottesdienst obliegt und unter der Leitung ihres Abtes,
des ehrwürdigen Herrn Gundeland steht. Es ist mein Wille, daß meine Schenkung für
ewig gelte, und ich bestätige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich übergebe meine
Hofreite, drei Joch Ackerland und ein Wiesengrundstück, von dem zwei Fuder Heu ge-
wonnen werden können. Die erwähnte Hofreite liegt in

Mannenheim (Mannheim). Sie grenzt auf der einen Schmalseite an die Liegenschaft
des Folchold, auf der anderen an jene seiner Brüder, auf der einen Langseite an das
Eigengut des Schenkgebers und auf der anderen an das herrschaftliche Lehensgut. Ich
übergebe und übertrage dies alles am gegenwärtigen Tage in ungeschmälertem Zustand aus
meinem Besitz- und das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius, damit er es im
Namen Gottes auf ewig besitze. Von diesem Tage an sollt ihr das Recht haben, es inne-
zuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie nach eurem Gut-
dünken damit zu verfahren. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste Voll-
macht haben. Wenn aber künftig jemand, was ich zwar nicht glaube, wenn ich selbst oder
einer meiner Erben oder Nacherben oder sonsteine mißgünstige Person gegen diese von mir
gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder dieselbe brechen oder verfälschen
wollte, so wird sie in besonderer Weise den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl.
Nazarius auf sich herabziehen. Außerdem erleide sie ihre Strafe und entrichte an den
Kirchenschatz als Buße ein Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber. Ihre Einwendungen
aber seien für die Beurteilung der rechtlichen Angelegenheit nichtig. Damit gegenwärtige
Schenkung fest und beständig verbleibe, erfolgt die nachstehende Fertigung. Geschehen
in öffentlicher Versammlung zu Finnenheim (Weinheim an der Bergstraße) am 14. März
(766). Handzeichen des Drutbert, welcher veranlaßt hat, daß diese Schenkungsurkunde
ausgestellt werde. Handzeichen von

Biriko (Biricho), Gerald und

Balduin, Agmerich (Heimerich?).

Wiglar war der Schreiber.
 
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