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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0200
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in dem Lorsch genannten Orte ruht, dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vor-
steht. Die Schenkung, der wir ewigen Bestand wünschen, diene dem Seelenheile von Aldo
und Merlind. Sie besteht aus zwei Joch Ackerland in

Mannenheim (Mannheim). Wir übergeben und übertragen sie vom gegenwärtigen
Tage an in unberührter Gesamtheit im Namen Gottes als ewiges Besitztum, gestützt auf
diese vertragliche Ubereinkunft. Geschehen in öffentlicher Versammlung in Mannheim
am 14. März (766). Handzeichen von Trutlind und Rimihild, welche gebeten haben,
daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Handzeichen von
Graf Heimerich, Gerald
Biricho, und
Trutbert, Balduin.

Geschrieben von Wiglar.

URKUNDE 552 (13. September 767 — Reg. 218)
Schenkung der Berthrud im gleichen Dorf unter König Pippin und Abt Gundeland

Für jeden, der noch in seinem sterblichen Leibe lebt und sich der Hoffnung hingibt,
dereinst in einem künftigen Dasein unsterblich und ewig zu leben, ist es vorteilhaft, eifrig
zu überlegen, wie er den ewigen Strafen entgehen könne. Er bedenke vor allem die Mah-
nung der Heiligen Schrift, welche (Lucas 11, 41 — Sirach 3, 33) uns sagt: „Gebt Almosen
und, siehe, so werdet ihr ganz rein sein", und wiederum: „Wie Wasser Feuer löscht, so
tilgt Almosen die Sünde". Dieses bedenkend mache ich, Berthtrud, die Tochter des verstor-
benen Williher, eine Stiftung. Ich gedenke der ewigen Seligkeit und des Nachlasses meiner
Sünden. Meine Spende gilt dem hochgeschätzten Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib
im Kloster Lorsch ruht. Das Kloster ist im Oberrheingau am Flusse Wisscoz (Weschnitz)
gelegen. Sein leitender Abt ist der ehrwürdige Herr Gundeland. Es ist mein Wille, daß
meine Vergabung für ewige Zeiten in Kraft verbleibe. Meine Schenkung ist die folgende:
Im pagus lobodonensis (Ladengau) und zwar in dem

Mannenheim (Mannheim) genannten Ort, alles, was allgemein als mein Eigentum be-
kannt ist, nämlich Hofreiten, Ländereien, Mühlen, Wohnhäuser, Stallungen und Scheu-
nen, Bauern, Leibeigene, nämlich Vodolsuinda und ihre Tochter Lübsuinda, deren Vieh,
ferner landwirtschaftliche Bauten, Schuppen, Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, anliegende
und umliegende Raine, stehende und fließende Gewässer, bewegliche und unbewegliche
Habe; ferner in gleicher Weise in

Vitenheim (Mannheim-Feudenheim), am Flusse NeckerfNeckar) alles, was ich dort
nach gesetzlichem Recht besitze, nämlich Hofreiten, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Acker-
land, Bauland und Ödland, Umschwung und überhaupt alles und in allen Teilen; ferner
in ähnlicher Weise in

Wibilinga (Heidelberg-Wieblingen) alles, was ich in jener Gemarkung besitze, nämlich
Fischteiche, Hofreiten, Häuser, Felder, Wiesen, Wege, bebaute und unbebaute Grund-
stücke, Brunnen und Bäche und überhaupt alles, was mir aus dem Alod (freien Eigengut)
meiner Eltern auf gesetzlichem Wege zukam. Ich schenke, übergebe und übertrage alles
in seiner Gesamtheit vom heutigen Tage an aus meinem Besitzrecht in das Eigentums-
und Herrenrecht des Hl. Nazarius beziehungsweise seiner Sachwalter, auf daß sie es in
Gottes Namen auf ewig besitzen sollen. Urkund dessen die untenstehende Fertigung. Ge-
 
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