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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0217
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URKUNDE 595 (22. Februar 801? 791? — Reg. 2292)
Schenkung des Erwin im gleichen Dorf unter König Karl

Im 33. (23.?) Regierungsjahre desselben Kaisers mache ich, Erwin, eine Vergabung
an den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch
ruht, dem der verehrungswürdige Herr Rihbodo vorsteht. Mit dem Wunsche, daß meine
Gabe ewigen Bestand habe, schenke ich drei Joch Ackerland in

Ottincheim (Edigheim ö. Frankenthal). Gestützt auf vorliegenden Vertrag mögen sie
im Namen Gottes ewiges Besitztum bleiben. Geschehen im Kloster Lorsch am 22. Februar.
Handzeichen des Stifters Erwin. Der Schreiber: Ruodolf.

URKUNDE 596 (24. Juli 824 — Reg. 3183)

Schenkung des Bruno im gleichen Dorf unter Kaiser Ludwig und Abt Adalung

(Vgl. Urk. 3773)

Wir, Brun und Adelbert, machen in Gottes Namen für des Erkenbert und seiner
Mutter Seelenheil eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen
Leib in dem am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch
ruht. Die Schenkung gelte in gleicher Weise auch jener heiligmäßigen Mönchsgemein-
schaft, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Herrn Adalung, ihrem Abt, Gott dient.
Wir bestimmen, daß unsere Zuwendung für ewig gelten soll, und erklären, daß sie voll-
kommen freiwillig erfolgt. Zur Übergabe gelangen in pago lobodonensi (im Ladengau),
und zwar in

Ottincheim (Edigheim ö. Frankenthal) und seiner Gemarkung zwei Hofreiten und,
darin gelegen, ein Weingut, ferner die in beiden Hofreiten befindlichen Baumgärten,
13 Joch Ackerland, die Wiesen beider Hof reiten mit einem Jahresertrage von zwölf Fuder
Heu und überhaupt alles, was wir bisher in jener Gemarkung besessen haben, als da sind
Hofstätten, Felder, gepflegte Grasflächen, Weiden, Wege, Wälder, Wasserstellen und
Wasserläufe, in denen auch Schiffe ab- und zufahren können, alles und in allen seinen
Teilen, zur Gänze und unverändert, Zufahrten und Abfahrten. Wir übergeben und über-
tragen dies alles unter dem heutigen Tage aus unserem in das Besitz- und Herrenrecht
des Hl. Nazarius. Von heute an und für alle Zukunft möget ihr dies alles innehaben; ihr
möget das Recht haben, es (selbst) zu bebauen und zu behalten, zu verschenken, zu ver-
tauschen oder sonstwie beliebig damit zu verfahren, wie es dem Vorteile des Klosters
dient. In allen Belangen sollt ihr freie und unbeschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber
einer — was wir allerdings nicht glauben — wenn wir selbst oder einer von unseren
Erben oder Nacherben oder sonst ein Außenseiter gegen diese von uns gemachte Schen-
kung anzukämpfen versuchen sollte oder dieselbe bestreiten oder verfälschen wollte, so
sei er dazu verhalten, jener heiligen Stätte 3 Unzen Gold und 4 Pfund Silber als Buße
zu entrichten. Er ziehe den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nazarius auf sich
herab. Seine Einwendungen aber sollen in keiner Weise berücksichtigt werden. Diese vor-
liegende Schenkung aber soll jederzeit fest und beständig verbleiben. Der Vertrag ist da-
mit gültig geworden. Geschehen im Kloster Lorsch am 24. Juli im 11. R.egierungsjahre
(824) des Herrschers Ludwig, des ruhmreichsten Kaisers. Handzeichen von Bruno und
 
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