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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0227
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225

SECKENHEIM

URKUNDE 617 (14. März 766 — Reg. 25)
Schenkung des Sigebert unter König Pippin und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 14. März im 14. Regierungsjahre (766) unseres Herrn, des
Königs Pippin. Ich, Sigebert, erstelle unter göttlicher Eingebung, zu meinem Seelenheil
und um der Wiedervergeltung in der Ewigkeit willen diese Schenkungsurkunde und
Willenserklärung. Ich mache unter dem gegenwärtigen Tage eine Vergabung an den
heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib in dem an der Wisscoz (Weschnitz) gelegenen
Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, beziehungsweise an jene heiligmäßige Vereinigung
von Mönchen, welche ebendort unter der Leitung des ehrwürdigen Herrn und Abtes
Gundeland Gott dienen. Es ist mein Wille, daß meine Stiftung von ewiger Dauer sein
soll, und ich erkläre, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich schenke mein Besitztum
in pago lobodoninse (im Ladengau) und zwar in dem Dorfe, welches den Namen

Sikkenheim (Mannheim-Seckenheim) trägt, nämlich ein Joch Ackerland. Dieses schenke,
übergebe und übertrage ich als ewiges Eigengut aus meinem Besitz- in das Eigentums-
und Herrenrecht des Hl. N(azarius). Von heute an möget ihr das R.echt haben, dieses
Ackerland innezuhaben, zu verschenken, zu behalten oder zu vertauschen. In allen Be-
langen möget ihr die freie und unumschränkteste Vollmacht haben, damit, dem Vorteile
des Klosters gemäß, zu machen, was ihr wollt. Wenn aber jemand — ich glaube allerdings
nicht, daß dieser Fall eintreten werde — wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder
Nacherben oder sonst irgendeiner gegen diese von mir gemachte Schenkung anzukämpfen
versuchen sollte oder dieselbe brechen oder verfälschen wollte, so wird er zunächst den
Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nazarius auf sich herabziehen. Außerdem ent-
richte er, zugleich von der öffentlichen Hand dazu gezwungen, ein Bußgeld zugunsten des
Hl. N(azarius) in Höhe von einem Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber, und was er
an Einwendungen vorbringt, sei für eine Beurteilung gegenstandslos. Gegenwärtige Schen-
kung aber soll jederzeit fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Geschehen in Finnen-
heim (Weinheim), in öffentlicher Versammlung. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen des
Sigebert, welcher veranlaßt hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt
werde. Handzeichen der (Zeugen) Uodilbert, Adalman und Balduin. Wiglar war der
Schreiber.

URKUNDE 618 (im November 767 oder 768 — Reg. 327)

Schenkung des Hildibert in Seckenheim unter König Pippin und Abt Gundeland

Im 16. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Pippin. Ich, Hiltdibert, mache durch
diese Schenkungsurkunde zu meinem Seelenheile und damit ich für würdig befunden
werde, Nachlaß meiner Sünden zu erlangen, eine fromme Spende. Sie sei gewidmet dem
hochheiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch
ruht, dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Meine Vergabung soll nach
meinem Willen für ewige Zeiten bestimmt sein. Ich schenke im Namen Gottes und mit
Rechtswirkung von heute als ewiges Besitztum in
 
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