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Fuhrlohn von Ehrwein vber Sieben Meillen Wegs.
Vnnd damit sie Vrsachen haben, solche Ehrwein, welche sein
sollen Pfedersheimer Berwefn, Hainzenrocker Musscateller,
Idiekhoffer Roder vnd dergleichen gut gewechs desto eher
herbei zu bringen, So ordnen Wir, welcher wurth Ringsumb
Zweybrucken veber 7 Meyl wegs nach Wein fahren vnd
dhannenhero glaublich anzeigt vnd kundschafft bringen wurdt,
der alssdhann demselben von Jeder Meill, die Er weiter dhann
die 7 gefharn were, Ein Thaler am Fuhrlohn, auch sein Ladt
richtig, vnd Ungelt, wie obsteht, abgerechnet, vnnd Ihm alss-
dann der Wein auffgethan vnd geschezt werden.
Fuhrlohn vom Wein vnder Sieben Meillen, soll
nur G fl. 2 ^ verstenn für Eich, Stich, Und Ungelclts.
ImWeinschank soll kein Betrug gebraucht werden.
Und damit weder Inn Ehr noch den anderen gemeinen
Tischweinen kein Betrug gebraucht, die vnder einander ge-
mischt oder einer für den anderen geben vnd verkhaufft
werden möge soll Khein wurth die Sponten eröffnen, Es sey
dhann der Weinschezer oder Ungelter einer wider dabey.
Welcher aber gefherlicher weiss mit Betrug vmbging vndt
darüber betretten wurdt, derselbig Verbrecher soll der Statt
4 fl. vnnd Vnss gleichviel, aber dem schultheissen, Statt-
schreiber, Ungelter vnd Weinschäzern 4 Viertel Weins ver-
fallen seyn vnd solches von dem Brechenden ohne Nachlass
bezalt werdenn.
Handhabung, das vom Wein so vnder Sieben
meillen geholt wurdt, mehr fhurlonss nit geben werde,
dann 6 fl. vnd 2 Imbs. Auch soll kein Vnserer Vnder-
dhanen vff den Dorffen, so die Wurth vnd ander Inwhoner
zu Herfhürung solches weins bestellen mögen, mehr fordern
oder davon nemmen.
Vngelter vnd Weins chäzer sollen bey einander
seyn. Dieselben sollen schreibenn vnd lessenn khönnen.
Das Vngelt soll alle viertel Jhar bezalt, vnd aussgericht,
folgendts Vnss oder Vnserer Landschaft das halb theil, vnd
der Stadt das ander halb davon gefolgt werdenn vnd soll
jedesmals vnser Landschreiber, wann wir theil am Vngelt
haben Oder aber der Jenig so von der Landschafft wegen
Fuhrlohn von Ehrwein vber Sieben Meillen Wegs.
Vnnd damit sie Vrsachen haben, solche Ehrwein, welche sein
sollen Pfedersheimer Berwefn, Hainzenrocker Musscateller,
Idiekhoffer Roder vnd dergleichen gut gewechs desto eher
herbei zu bringen, So ordnen Wir, welcher wurth Ringsumb
Zweybrucken veber 7 Meyl wegs nach Wein fahren vnd
dhannenhero glaublich anzeigt vnd kundschafft bringen wurdt,
der alssdhann demselben von Jeder Meill, die Er weiter dhann
die 7 gefharn were, Ein Thaler am Fuhrlohn, auch sein Ladt
richtig, vnd Ungelt, wie obsteht, abgerechnet, vnnd Ihm alss-
dann der Wein auffgethan vnd geschezt werden.
Fuhrlohn vom Wein vnder Sieben Meillen, soll
nur G fl. 2 ^ verstenn für Eich, Stich, Und Ungelclts.
ImWeinschank soll kein Betrug gebraucht werden.
Und damit weder Inn Ehr noch den anderen gemeinen
Tischweinen kein Betrug gebraucht, die vnder einander ge-
mischt oder einer für den anderen geben vnd verkhaufft
werden möge soll Khein wurth die Sponten eröffnen, Es sey
dhann der Weinschezer oder Ungelter einer wider dabey.
Welcher aber gefherlicher weiss mit Betrug vmbging vndt
darüber betretten wurdt, derselbig Verbrecher soll der Statt
4 fl. vnnd Vnss gleichviel, aber dem schultheissen, Statt-
schreiber, Ungelter vnd Weinschäzern 4 Viertel Weins ver-
fallen seyn vnd solches von dem Brechenden ohne Nachlass
bezalt werdenn.
Handhabung, das vom Wein so vnder Sieben
meillen geholt wurdt, mehr fhurlonss nit geben werde,
dann 6 fl. vnd 2 Imbs. Auch soll kein Vnserer Vnder-
dhanen vff den Dorffen, so die Wurth vnd ander Inwhoner
zu Herfhürung solches weins bestellen mögen, mehr fordern
oder davon nemmen.
Vngelter vnd Weins chäzer sollen bey einander
seyn. Dieselben sollen schreibenn vnd lessenn khönnen.
Das Vngelt soll alle viertel Jhar bezalt, vnd aussgericht,
folgendts Vnss oder Vnserer Landschaft das halb theil, vnd
der Stadt das ander halb davon gefolgt werdenn vnd soll
jedesmals vnser Landschreiber, wann wir theil am Vngelt
haben Oder aber der Jenig so von der Landschafft wegen