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Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0155
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125

Alters halben nach den andern billig- fürgehet. Damit sowohl
in solcher als in Unsers Fürstenthums Succession die geraeine
Völker-Recht, und das lang approbirt Herkommen aller Nationen
und insonderlich der Fürstl. Häuser gehalten und vollzogen
werde.

§ 35. Da sich aber zutrüge, dass Unsere nachgelassenen
Söhne und Töchter diesem Unserem Testament, wie obsteht,
sich widersetzen würden und demselben nicht nachkommen
wollen: So sollen auch alsdann Sie alle und jede von solchen
unsern hinterlassenen Landen, Leuth en und Erbschaft aus-
geschlossen seyn und solches uff Unsere nächste Agnaten fallen
und erwachsen.

Bachmann, Pfalzziceibrüclcisches Staatsrecht § 141. Moser, Patriotisches
Archiv. Bd. X. S. 134—139. Oopia Schreibens an einen Ministrum eines
fürstlichen Hauses. Strassburg den 26. Januar]) 1122.

76. Pfahgraf Johannes I. bestätigt der Stadt Moschel
ihre Freiheiten. Zweibrüchen am 14. Februar 1570.
Original-Urkunde im Archiv der Stadl Obermoschel. Siegel 3 Wappenschilde.

11. Freyheitsbrief wegen der Leibeigensehaft und Ein-
führung des Zeltntpfennigs, von Hertxog Johann dem Aeltern;
21. April 1571.

Wir Johannes von Gottes Gnaden Pfaltzgrave bey Rhein
Hertzog in Beyern, Grave zu Veldentz vndt Sponheim, Be-
kennen für Vnss, Vnssere Erben vndt Nachkommen, vndt
thun kundt öffentlich mit diesem Brief: dass Wir angesehen
vndt zu Gemüth geführet haben den getreuen gutherzigen
Gehorsam vndt underthänige gutwilligkeit, so Burgermeister,
Vierzehen vndt gantze Gemeindt Vnserer Statt Zweybrücken
Vnsern Voreltern vndt sonderlich vnserm Herrn Vatter Pfaltz-
grave Wolfgangen, Hochlöblicher seeliger gedächtnuss jeder-
zeit gelaistet vndt erzaigt haben vndt Vnss fürther dergleichen
wohl thun vndt laisten können vndt sollen. Vndt derhalb
Ihnen auf Ihr besehenes Vnderthänigs bitten, diese Freyheit
vndt Gnadt gegeben, thun auch dasselbig hiermit für Vnss
vndt vnssere Erben vndt Nachkommen wissentlich vndt wohl-
bedächtiglich Inn vndt mit Crafft dieses Briefs, nemlich dass
 
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