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Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0176
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jedem mit ßfoat vnd Vorwissen Bürgermeister vnd Vierzehen,
eine ziemliche Anzahl Weins, nachdem der viel oder wenig
Persohnen Inn seiner Haushaltung- hat, für ein Hausstrunk
Wein vngeldfrey lassenn. Vnd jedem denselbigen gefreyten
Wein im Ungeltbuche abschreiben.

Dargegen sollen auch die würth einem Jeden nach seinem
standt nothdürftiglich wartiren, doch aber keinen mit der
Irten oder Zechen vebernemmen, Wie wir dhaun Vns hiemit
vorbehaltenn habenn wollenn, zu anfangs eines Jedenn Jars
einen gewissen Tax zu machen, vnd publiciren zu lassen, wie
sowohl das Trinken alss wein vnd Biermahl zu geben, auch
wie ess mit dem Habern vnd Stallmuth zu halten.

Zoll-Zedell. Es soll ein jeder Landschreiber die Zoll-
zedell an die Zoller machen vnd sich dessweigen allzeit mit
dem Vngelter vergleichen, damit der Vngelter allemal Wissens
habe, welcher von ihm Zollzedell genommen vnd welch Wein
verzollt worden oder nicht.

Wein so auss der Statt geführt wurdt, von jeder
Ohm 1 Albs. Wir setzen ordnen vnd wollen, dass Kheiner
mit wein, der hier geladen wurdt, auss der Stadt gelassen
werde, er habe dhann zuvor bey dem Landschreyber ein
Zeichen geholet, welches Zeichen der Khauffer dem Pfordtner
ahm hinaussfharen Kiffern soll.

Nachdem auch bisshero die wurth Finanz vndt Betrug
gebraucht da dhann dardurch nicht allein Wir vnd die
Burger vmb das Ungeld verfortheilt, Sondern auch der ge-
mein Mann Vmb 2 ^ betrogenn wurdt, So ordnen wir, das
demselben fleissig aufgesehenn werde, vnd welcher Wurdh
also befundenn wurdt, der mit solchem betrug vmbghet, der
soll 10 fl. vimachlösslich verfallen sein.

4. Wag-Ordnung. Ein Wag unter dem Rathhauss.
Es soll allwegen ein grosser Wagbalken mit dem Gewicht-
steinen vnder dem Rathauss aufgericht seyn, daruf ein Jeder,
wer das begehret, gross Whar wiegen mög, Darzu soll ein
Wieger verordnet vnd von einem jeden Centner 4 ^ zu
Wieggeldt gegeben werolenn.

Mehlwag betr. Item alss die Burger auf Zulassen
vnserer Voreltern eine Meelwag in Zweibrücken auffgericht,
 
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