Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0177
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
147

Soll dieselbig wie bisshero also für vnd für im Wesen ge-
haltenn, mit einem gueten Wagbalken vnd gewichtsteinen
versehenn werdenn.

Zu derselbigen soll ein Jeder in der Stadt vnd Vorstadt,
auch dazu verordnete Dörffer, der sey Edell oder Unedel!,
geistlich oder weltlich, gefreyet oder ungefreyet, inn oder
auss der Muelen zu wigen Auch sein wiggeldt nachfolgender-
massen zu geben, pflichtig vnd verbunden sein, nemlich von
1 Malter Rockens 4 ^, vom halben 2 ^, von zweyen Fassen
1 ^ vnd von einem Fass 1 Heller.

Item es sollen Burgermeister vnd Vierzehner einen from-
men verstandigen Wieger beneben vnserem Muelschreiber in
die Wag nemmen, der schreiben vnd lesen khönne vnd
einem jedem inn vnd auss der Muelen wiege, zugebe oder
abnemme, wass einer zuviel oder zu wenig Mehl haben wurdt.
Und soll das Gewicht vnd die Molterstein dermassen ge-
zeichnet werden, dass ein Jeder es erkennen möge, damit er
sehen könne wass sein Frucht inn vndt aus der muelen ge-
wogen vndt wass davon zu Molter genommen wordenn.

5. Muehl-Ordnung. Wie ess mit Vnserer Muhel allhie
biss vff fernere Vnsere Verordnung soll gehaltenn werdenn.
Erstlich wollen Wir jederzeit ein Schreiber vnd Bevelhaber
zu der Muhelen ordnen. Derselbig soll mit allem Fleiss vff-
schreiben wer etwa in die Muel zumahlen gebracht, wie der
mit Zu- vnd Taufnamen heisse Was es für Frucht gewesen
vnd wie sie zu mahlen begert. Der Wieger soll in seinem
Beisein die Frucht messen. Folgends soll alssbald dass
Molter, nemlich von jedem Malter 2 Sester, von einem Fass
1 Vierling pro rato daraus genommen werdenn vnd in den
Müllerkasten gethan. Auch einem Jeden, so die Frucht ge-
mahlen sein gewicht ahn Mehl vnd Kleyen wieder gelüffert.
Sobaldt die Schell an dem Kasten klinget, soll der Müller
einem Jeden sein Mehl vnd Kleyen ausfassen. Es soll auch
ein bemelter Schreiber eine ordentliche Rechnung über Frucht
Molter fhuren. Der Molterkasten soll also zugericht sein,
dass Niemandt hinein greifen, Sondern allein die Frucht
hinein fallen khönne; die Schlüssen sollen zur Rechenkammer
gelifert vnd allen Sambstag Abendts in Beysein Landschrei-

10*
 
Annotationen