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Molitor, Ludwig
Urkundenbuch zur Geschichte der ehemals pfalzbayerischen Residenzstadt Zweibrücken — Zweibrücken, 1888

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https://doi.org/10.11588/diglit.2755#0227
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fürst zu Mors, graf zu Veldenz, Sponheim, der mark Ravens-
purg- vnd Rixingen, herr zu Ravenstein. Ob wir schon gerne
sehen mögen, dass zu besserer vnderhalt vnd Stiftung guter
harmonie. vnd verstandniss zwischen vnseren getreuen vnter-
thanen hiesigen herzogthums ohne vnterschiecl der religion,
das simultaneum exercitium der katholischen religion an den
orthen, wo selbige keine absonderliche kirchen oder ihren
ordentlichen gottesdienst nicht hergebracht haben, auf die
von vns gegebene gliedigste Versicherung, durchgehends ein-
geführt werde; alldieweilen aber solcher aus üblem begrief
des gemeinen Volkes noch zur Zeit nicht bewerkstelligt werden
können, indessen aber vnsere katholische geistlichen vnd
vnterthanen sich höchlich beschwehren, dass sie auch an den-
jenigen orthen, wo sie vermog des Rysswickischen Friedens-
schlusses zu ihrem exercitio religionis berechtigt, von vor-
maliger allhiesigen Schwedischen regierung beeinträchtigt
vnd vertrieben worden: alss ergehet hiermit an sammtliche
oberamter vnseres hiesigen herzogthums vnd in specie ans
oberamt Bergzabern vnser nachmaliger, ernstlicher Befehl,
allen ihres oberamts angehorigen gemeinden vnd vnterthanen
sogleich nachdrucklich zu bedeuten vnd aufzuerlegen, dass
sie bei Vermeidung nachdrücklichen hinsehens, vnsere katho-
lischen vnderthanen bei ihrem vermöge gedachten Friedens-
schlusses zukommenden exercitio nicht weiter beeinträchtigen,
sondern als eines herrn vnterthanen friedlich vnd vertraulich
mit einander leben. Vnd weilen aber aus der, neulich von
denen anhero deputirten reformirten inspektoren vnd pfarrern
vns dies falls vbergebenen, copialiter hierbei kommenden
vnterthanigsten erklarung vnd beigefügtem verzeichnuss, zu
ersehen, an welchen orthen vnd kirchen die katholischen ihren
ordentlichen gottesdienst vnd casualien vnstreitig zu ver-
richten haben: alss hat gedachte, grundliche examination sich
darnach zu richten. Und weilen vnsere katholischen geist-
lichen vnd unterthanen sich beschwehren, dass ihnen an denen
orthen, wo sie für die casualien zu verrichten, die mess zu-
gleich dabey zu halten bis dahero verwehrt werden wollen,
in vnseren katholischen kirchen aber also brauchlich, dass
bey copulationen, taufen oder begrabnussen auch die mess
 
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