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'E«! derung der natürlichen und unbeerbten Landes-
Herrschaften wegen der Nachfolge zu ereigenen
"7 pflegen, wie nur seit 1319. die Marggrafschaft
W Brandenburg nach Verfall ihrer Erb Fürsten
!W von Anhaitischen Gesipp zum Beyspiel stehen konte,
/ E da sie dem Reiche ledig heimfiel. Zu dem ist mehr
als zu bekant, was damalen Grafen, Herren
ckz und Edelleute grösser» Thrils vor unruhige Kopfe
waren, die vtelmahl ihren Fürsten und Herrn,
wenn es bey ihnen gestanden, lieber gar äexolL-
1«? Riet und zum Lande hinaus gejaget hatten, so
W schlecht kamen sie ihrer Lehns- und ^omgAial-
O Pflicht nach, und war ihnen gar nichts seltenes
l y ein Lrimen feloniae zu begehen, die getreuen Gra-
ikl fenunddenAdel zur Empörung mit aufzuwiegelen,
Ai und das so über Macht emgerissene Faust-Recht
Di,! hervorzusuchen, und allen mit der gesunden Ver-
N K nunft übereinstimmenden Rechten und erlaubten
HW VÜ8 lltiA-mäi den Rücken zu zukehren.
W 5 „
G« „Ob imübrigen nun wegen sothaner Erb-Acte, so
IN» „man jetzo mitHessen vorhatte,aufThüringischerSei-
en U „ten die Frau Mutter vorläufig mit begrüßet wor-
di!» „den, und ihr Einrathen dazu gegeben; ingleichen
M -'vb Landgraf Friedrich bey seinen Rathen, oder
M § „auch der gesummten Mann- und Landschaft ange-
- U „fraget, was desfalls am vorträglichsten; oder ob
„fie eine Verbrüderung selbst angerathen, well
, M „vordem die Lande Thüringen und Hessen ohnedieß
„beysammen gewesen; oder ob er alles xroxno
„motu vorgenommen? „ ist uns so wenig bekant,
. G, als die übrigen kationes arcauae sind, welche m
v' Bz beyder
'E«! derung der natürlichen und unbeerbten Landes-
Herrschaften wegen der Nachfolge zu ereigenen
"7 pflegen, wie nur seit 1319. die Marggrafschaft
W Brandenburg nach Verfall ihrer Erb Fürsten
!W von Anhaitischen Gesipp zum Beyspiel stehen konte,
/ E da sie dem Reiche ledig heimfiel. Zu dem ist mehr
als zu bekant, was damalen Grafen, Herren
ckz und Edelleute grösser» Thrils vor unruhige Kopfe
waren, die vtelmahl ihren Fürsten und Herrn,
wenn es bey ihnen gestanden, lieber gar äexolL-
1«? Riet und zum Lande hinaus gejaget hatten, so
W schlecht kamen sie ihrer Lehns- und ^omgAial-
O Pflicht nach, und war ihnen gar nichts seltenes
l y ein Lrimen feloniae zu begehen, die getreuen Gra-
ikl fenunddenAdel zur Empörung mit aufzuwiegelen,
Ai und das so über Macht emgerissene Faust-Recht
Di,! hervorzusuchen, und allen mit der gesunden Ver-
N K nunft übereinstimmenden Rechten und erlaubten
HW VÜ8 lltiA-mäi den Rücken zu zukehren.
W 5 „
G« „Ob imübrigen nun wegen sothaner Erb-Acte, so
IN» „man jetzo mitHessen vorhatte,aufThüringischerSei-
en U „ten die Frau Mutter vorläufig mit begrüßet wor-
di!» „den, und ihr Einrathen dazu gegeben; ingleichen
M -'vb Landgraf Friedrich bey seinen Rathen, oder
M § „auch der gesummten Mann- und Landschaft ange-
- U „fraget, was desfalls am vorträglichsten; oder ob
„fie eine Verbrüderung selbst angerathen, well
, M „vordem die Lande Thüringen und Hessen ohnedieß
„beysammen gewesen; oder ob er alles xroxno
„motu vorgenommen? „ ist uns so wenig bekant,
. G, als die übrigen kationes arcauae sind, welche m
v' Bz beyder