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74_Kl O 81LNIä
war der Kayser hier tgnrgugm in re licira et ko-
netta, als die Verbrüderung mit seinem Prinzen/
dem Marggrafen zu Brandenburg war/ und die den
Nahmen mit Recht führen kontt/ nicht so schlech-
terdings nachzusetzen. Nachdem aber derselbe jetzo
eine Lxtenüon der desfalls vorhin habenden Acte
und Lonlu'MÄtion auf das Land Thüringen
an ihn gesonne, und in Befehlsweise demselbigen
auferlegen wollte: so änderte sich lkms ec iuüi-
tia caulae nicht wenig. Und zeiget sothane For-
derung deutlich genug an / daß der Kayser nicht
gerne einen andern Fürsten/ wofern selbiger nicht
mit seinem Hause Verbindung hatte/ etwas ge-
gönnet/ sondern es nicht anders als gern Hinter-
trieben/ wie die oben angeführte Exempel solches
genugsam bestätigen. Sintemalen auch der Kay-
ser auf Brandenburgischer Seiten so leicht und
geschwinde mit dem Erbieten war / das vorhin
festgesetzte brüderliche Erbverbündniß nach vor-
gängiger Erweiterung auf Thüringen nochmalen
zu ratlüciren/ und aber in Ansehung der Mit
Hessen eingegangenen Brüderschaft dergleichen
versagte / so verriethe er hierdurch abermahlen
sein Oenie und Gemüth.beschaffenheit noch viel
nachdrücklicher und augenscheinlicher.
§. xxvl.
So gar dürfte in dessen Betrachtung mancher
hierbei) fragen: „Ob in gegenwärtigen Fall unser
„Fürst eben gebunden gewesen/ sich theils an des
„Kaysers Verboth zu kehren / und ob die mit
„Hessen errichtete erbliche Tractaten nicht wür-
„den gültig gewesen seyn / wenn darüber schon
nim-
 
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