H9
»7 SpiessesTdäCässel gelegen ist, soll man brauchen
das Casselisch maß. Vnd darein sollen auch gehö-
N ren, Borcken/ Fridwalt, vnd Herßfelt vnd solch
M Casselisch maß seinen alten namen behalten, Nem-
.7- lich viertheyl Scheffel, Metzen, vnd halbe metzen,
W Aber iss vnserm Fürstenthumb Hessen, jhenseits
M Spiesses da Marpurg gelegen ist, soll man haben
W Marburgische maße, Auch gebrandt mit eynem le-
wen, wie obgemelt, vnd die selbige maß auch jre na-
M men behalten. Deßgleichen wovon nötenist, die
M massen in kleyner maß abzutheylen, als Vierde maße,
°W vnd dergleichen, das mag man auch thun.
M« Vnnd dieweil die maß in landen, vnd geriten
ig tz diser zeit gar vngleich seind, vnd dan die pocht güt-
Ttz ter auch contracte, Handlung vnd Verschreibung, auff
W mancherley maß gestelt sein, So soll durch dise ord-
nung eynem jeden an seinem maß, der pocht, zinß
W vnd gälte halben nichts abgebrochen sein, sonder eyn
t jeder der frucht einzunemen hat, soll sich mit dem,
M oder denen die außzugeben schuldig sein, vergleichen,
W wie Vil Casselische oder Marburgische maße zugeben,
vnd zu nemen sich gebären will, vnd dasselbig dar-
nach auff jre contracte vnd Verschreibung schreiben,
M oder zevchen lassen, damit ist dem niemants betro-
gen , oder über fortheylt werde. -
W
i/ch
dB
AP
N/gch
jk»
Vnnd zu der behuffe, soll auch eyn jede statt jre
alte maß bei dem radt behalten, daß auch zu nicht
dienen soll,dast ob sich Leßhalben etlich vngleich ver-
stehn wollen, wie grosse oder kleyne Casselische oder
Marburgische maße sei, so mag man desselben, zu
solcher Vergleichung vnd sonst nit gebrauchen.
»7 SpiessesTdäCässel gelegen ist, soll man brauchen
das Casselisch maß. Vnd darein sollen auch gehö-
N ren, Borcken/ Fridwalt, vnd Herßfelt vnd solch
M Casselisch maß seinen alten namen behalten, Nem-
.7- lich viertheyl Scheffel, Metzen, vnd halbe metzen,
W Aber iss vnserm Fürstenthumb Hessen, jhenseits
M Spiesses da Marpurg gelegen ist, soll man haben
W Marburgische maße, Auch gebrandt mit eynem le-
wen, wie obgemelt, vnd die selbige maß auch jre na-
M men behalten. Deßgleichen wovon nötenist, die
M massen in kleyner maß abzutheylen, als Vierde maße,
°W vnd dergleichen, das mag man auch thun.
M« Vnnd dieweil die maß in landen, vnd geriten
ig tz diser zeit gar vngleich seind, vnd dan die pocht güt-
Ttz ter auch contracte, Handlung vnd Verschreibung, auff
W mancherley maß gestelt sein, So soll durch dise ord-
nung eynem jeden an seinem maß, der pocht, zinß
W vnd gälte halben nichts abgebrochen sein, sonder eyn
t jeder der frucht einzunemen hat, soll sich mit dem,
M oder denen die außzugeben schuldig sein, vergleichen,
W wie Vil Casselische oder Marburgische maße zugeben,
vnd zu nemen sich gebären will, vnd dasselbig dar-
nach auff jre contracte vnd Verschreibung schreiben,
M oder zevchen lassen, damit ist dem niemants betro-
gen , oder über fortheylt werde. -
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Vnnd zu der behuffe, soll auch eyn jede statt jre
alte maß bei dem radt behalten, daß auch zu nicht
dienen soll,dast ob sich Leßhalben etlich vngleich ver-
stehn wollen, wie grosse oder kleyne Casselische oder
Marburgische maße sei, so mag man desselben, zu
solcher Vergleichung vnd sonst nit gebrauchen.