Nä88Iädä. 217
xcix.
t) Wie es mit der flüchtigen übelthetter
guter gehalten werden soll.
fttem tt) so eyn übelthetter außweicht, so soll -er
richter zwen oder drei desselben flüchtigen fteund
erfordern vnd inn gegenwertigkeyt derselben, vnd
tweyer schössen des Gerichts der fachen vnuerdacht,
alle sein habe vnd gutter so inn seinem gericht gele-
gen, durch den geschwornen gericht schreibet eygent-
Ijch beschreiben vnd aufzcichen vnd dem vbelthäter
nichts davon folgen lassen, Aber welche güter ver-
derblich wehren , vnd nit ligen möchten, die soll der
Mer mit zwein des gerichts, vnd obgemrlten von
der freundschafft Verkauffen, vnd was also darauß
gelöst wirt, auch beschreiben, vnd das kauffgelt
sampt der Verzeichnis hinder das gericht legen, alda
es weib vnd kinder, oder andern seinen nechsten
erben, zum besten vnuerruckt sol erhalten werden.
Wollen aber deß flüchtigen freundt solch beschrie-
ben gut zuvor, vnd ehe es hinder das gericht ge-
legt, oder aber auch darnach zu jren Händen neh-
men, vnd ein notdürfftigen bestandt vnd pflicht
thun, berürt gut also in hafftung zubehalten, vnd
dem flüchtigen, dieweil er vnuertragen oder die
fach vnaußgefürt ist, nichts davon folgen zulassen,
das sol jnen gestattet werden, doch sollen die gedach-
ten annehmer der berürten güter des thaters ehe-
Mib vnd kindem (ob er die het) notdürfftige leibs
O s nah-
s) Der Art ccv. wie die Richter von Straf,mg der
UebelthLrer keine sonderliche Belohnung neh-
men sollen/manzrlt hier. Art. LLVi.
xcix.
t) Wie es mit der flüchtigen übelthetter
guter gehalten werden soll.
fttem tt) so eyn übelthetter außweicht, so soll -er
richter zwen oder drei desselben flüchtigen fteund
erfordern vnd inn gegenwertigkeyt derselben, vnd
tweyer schössen des Gerichts der fachen vnuerdacht,
alle sein habe vnd gutter so inn seinem gericht gele-
gen, durch den geschwornen gericht schreibet eygent-
Ijch beschreiben vnd aufzcichen vnd dem vbelthäter
nichts davon folgen lassen, Aber welche güter ver-
derblich wehren , vnd nit ligen möchten, die soll der
Mer mit zwein des gerichts, vnd obgemrlten von
der freundschafft Verkauffen, vnd was also darauß
gelöst wirt, auch beschreiben, vnd das kauffgelt
sampt der Verzeichnis hinder das gericht legen, alda
es weib vnd kinder, oder andern seinen nechsten
erben, zum besten vnuerruckt sol erhalten werden.
Wollen aber deß flüchtigen freundt solch beschrie-
ben gut zuvor, vnd ehe es hinder das gericht ge-
legt, oder aber auch darnach zu jren Händen neh-
men, vnd ein notdürfftigen bestandt vnd pflicht
thun, berürt gut also in hafftung zubehalten, vnd
dem flüchtigen, dieweil er vnuertragen oder die
fach vnaußgefürt ist, nichts davon folgen zulassen,
das sol jnen gestattet werden, doch sollen die gedach-
ten annehmer der berürten güter des thaters ehe-
Mib vnd kindem (ob er die het) notdürfftige leibs
O s nah-
s) Der Art ccv. wie die Richter von Straf,mg der
UebelthLrer keine sonderliche Belohnung neh-
men sollen/manzrlt hier. Art. LLVi.