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218_
Nahrung von solchen gutem reichen, vnd das alles
mit rath vnd wissen des richters vnd vorgenmrer
obrigkeit thun Vnd sollen auch die richker vnd
obrigkeit zu irem nutz, den flüchtigen von jren
gülern gar nichts nehmen, t) sondern nach
ausgang des jars wider solchen thäter W
vnd seine guter nach ordnung gemeiner iHck
recht procediren, doch vorbehaltlich, iiißk!
dem weib vnd feinen kindern ihrer ges ßW
rcchtigkeir, souil auch gemeine recht ver- »W
mögen vnd zulassen. Darneben mag Ml
mait auch den thärer, so er zu recht vor- Wz
geheischen iss vnd vngehorsam außbleibt, iM
nach vermög des landes gewonheit, in Mich
die Acht sprechen, welche Acht auch leib W«
vnd gut erlaubt, doch also, nach ver- VöG
mög der rechte, vnd so er persönlich an- jM
grissett wirdet, das er dennocht das le- ssHZ
den allein auf die gesprochene Acht nicht W«
verlieren soll, es scy dann daß sein misse- z«
that zuuor erweist, sonder außfundig A«,
gemacht sei. »itzt
ll) Von geffolner "y vnd geraubter habe, A ,
foindiegerichlkompt.
r^tem so grstolen oder geraubt gut in eyn gericht k „
-o gebracht, vnd der übeltheter mt darbet betret- A
ten vnd verhefft wirt, soll dasselbig der peinlich tzM
lichter tzh.

Folgendes ist in der Carol, nicht befindlich.
-it) Att. covii. Oder. Car.
 
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