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Hernach volgen etlich artickel vom
diebstall.
Zum ersten vom aller schlechtsten heymlichen dich-
stal. Art. ^xxix.
Vom ersten öffentlichen diebstal, damit der dieb
beschrieben wirt, ist schwerer. I.XXX.
Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen
oder brechen st noch schwerer. nxxl.
Von erstem diebstal füuff gülden werth oder darü-
ber, vnd sonst on beschwerlich vmbstende soll
man raths pflegen. i^xxxn.
Vom andem diebstal. I^xxxm.
Vom fielen zum dritten mal. i.xxx i v.
Wo mehr dann eynerley beschwerung bei dem dieb-
stal gefunden würd. l.xxxv.
Von jungen dieben. lxxxx vi.
So eyner etwas heymlich nimbt von güttern der
er eyn nechster erb ist. i.xxxvil.
Stelen inn rechter Hungers not. I^xxxvm.
Von ftüchten vnd nutzen auff dem felde, wie vnd
wann darmit diebstal gebraucht werde.
I^XXXIX.
Von holtzstelen oder verbotner weiß abhawm.
xo
Straff der jhenen die fisch stelen. xci.
Straff der jhenen so mit vertrawter oder Hinder-
legter habe vntreulich handelten. xx,n.
Von straff oder Versorgung der Personen von den
man auß erzeygten vrsachen Übels vnd missethat
warten muß. xem.
Von straff der fürderung hilff vnd beistant der
mißthäter. xov.
Sttaff
Hernach volgen etlich artickel vom
diebstall.
Zum ersten vom aller schlechtsten heymlichen dich-
stal. Art. ^xxix.
Vom ersten öffentlichen diebstal, damit der dieb
beschrieben wirt, ist schwerer. I.XXX.
Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen
oder brechen st noch schwerer. nxxl.
Von erstem diebstal füuff gülden werth oder darü-
ber, vnd sonst on beschwerlich vmbstende soll
man raths pflegen. i^xxxn.
Vom andem diebstal. I^xxxm.
Vom fielen zum dritten mal. i.xxx i v.
Wo mehr dann eynerley beschwerung bei dem dieb-
stal gefunden würd. l.xxxv.
Von jungen dieben. lxxxx vi.
So eyner etwas heymlich nimbt von güttern der
er eyn nechster erb ist. i.xxxvil.
Stelen inn rechter Hungers not. I^xxxvm.
Von ftüchten vnd nutzen auff dem felde, wie vnd
wann darmit diebstal gebraucht werde.
I^XXXIX.
Von holtzstelen oder verbotner weiß abhawm.
xo
Straff der jhenen die fisch stelen. xci.
Straff der jhenen so mit vertrawter oder Hinder-
legter habe vntreulich handelten. xx,n.
Von straff oder Versorgung der Personen von den
man auß erzeygten vrsachen Übels vnd missethat
warten muß. xem.
Von straff der fürderung hilff vnd beistant der
mißthäter. xov.
Sttaff