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Zweites Capitel.
schütterilngen würde ausgesetzt sein. Wo daher Eisbrecher erforderlich sind,
müssen sie besonders ohne Verbindung mit der Brücke ausgeführt werden, wovon
weiter unten besonders die Rede ist.
Sind die Ufer fest und der Unterspühlung nicht ausgesetzt, so Fönufc man
allenfalls die Brückenbalken cutf ein Lager legen, welches unmittelbar auf dem
wagerecht abgeglichenen gewachsenen Boden liegt; allein besser ist es jedenfalls,
wenn auch thenerer, ein besonderes Landjoch p anzuordnen, wodurch jeder
mögliche Einsturz der Ufererde verhindert wird. Eine solche Uferbefestigung,
welche nichts weiter als ein gewöhnliches Bohlwerk ist, ist aber der Fäulniß
wegen nur sehr wenig dauerhaft, und man nimmt seine Zuflucht hierzu nur
dann, wenn es an Zeit und an Geldmitteln fehlt, euren massiven Landpfeiler
aufzuführen.
Ist nun ein solches Bohlwerk oder eine Futtermauer erforderlich, so reicht
diese aber in der Breite der Brücke selten hirr, sondern es muß diese Einfassung
nach beiden Seiten hin, sowohl unterhalb als oberhalb der Brücke, an beiden
Ufern bis zrr einer gewissen Länge fortgesetzt werden, damit das Wasser keinen
Durchgang finde und so die Joche hinterspühle. Diese Fortsetzungen heißen
Flügel. Dieselben kommen jedoch nicht in die verlängerte Richtung der Land-
joche, sondern man bringt sie etwa unter einem Winkel von 45 Grad gegen
die Stirn an, wie Fig. 282 B zeigt. Wird die Uferbekleidung ans Holz, so
muß diese genügend verankert werden, um dem Erddruck hinreichenden Wider-
stand leisten zu können. Wird ein massiver Landpfeiler hergestellt, so wird der-
selbe um mindestens 1 Fuß stärker, als es erforderlich wäre, wenn derselbe nnr
dem Erd drucke allein zu widerstehen hätte. Uebrigens findet hinsichtlich der
Ausführung des Landjoches oder Landpfeilers das im ersten Bande darüber An-
geführte volle Anwendung. Sind die Ufer ober- oder unterhalb der Brücke
schon mit Ufereinfassungen, Bohlwerken oder Futtermauern versehen, so ist die
Anordnung der Flügel in der angegebenen Weise nicht erforderlich, sondern es
werden die Landjoche mit den Ufereinfassnngen in einer Richtung, ohne vor-
odcr zurückzuspringen, angeordnet.
§. 4. Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Anordnung
einer gemeinen Balkenbrücke nnb der einzelnen Theile derselben.
Bei Errichtung einer Brücke kommt zunächst in Betracht, zu welchem Zwecke
die Brücke später dienen soll, ob für leichtes oder schweres Fuhrwerk, oder nur
für Fußgänger, oder ob für alle drei zugleich. Ist dieses festgesetzt, so ist die
Breite der Brücke zu bestimmen, welche einmal von der Frequenz derselben, fer-
ner aber auch, wie wir weiter unten sehen werden, noch von anderen Umständen
abhängig ist. Nach diesen Vorbestimmnngen richtet sich dann mehr oder weni-
ger die Ausführung der Brücke.
Soll eine Brücke für schweres Fuhrwerk dienen, so müssen die Balken, die
nur an ihren Enden rmterstützt werden, solche Dimensionen erhalten, daß sie
unter der darüber gehenden Last nicht brechen, aber auch nicht so bedeutend
Zweites Capitel.
schütterilngen würde ausgesetzt sein. Wo daher Eisbrecher erforderlich sind,
müssen sie besonders ohne Verbindung mit der Brücke ausgeführt werden, wovon
weiter unten besonders die Rede ist.
Sind die Ufer fest und der Unterspühlung nicht ausgesetzt, so Fönufc man
allenfalls die Brückenbalken cutf ein Lager legen, welches unmittelbar auf dem
wagerecht abgeglichenen gewachsenen Boden liegt; allein besser ist es jedenfalls,
wenn auch thenerer, ein besonderes Landjoch p anzuordnen, wodurch jeder
mögliche Einsturz der Ufererde verhindert wird. Eine solche Uferbefestigung,
welche nichts weiter als ein gewöhnliches Bohlwerk ist, ist aber der Fäulniß
wegen nur sehr wenig dauerhaft, und man nimmt seine Zuflucht hierzu nur
dann, wenn es an Zeit und an Geldmitteln fehlt, euren massiven Landpfeiler
aufzuführen.
Ist nun ein solches Bohlwerk oder eine Futtermauer erforderlich, so reicht
diese aber in der Breite der Brücke selten hirr, sondern es muß diese Einfassung
nach beiden Seiten hin, sowohl unterhalb als oberhalb der Brücke, an beiden
Ufern bis zrr einer gewissen Länge fortgesetzt werden, damit das Wasser keinen
Durchgang finde und so die Joche hinterspühle. Diese Fortsetzungen heißen
Flügel. Dieselben kommen jedoch nicht in die verlängerte Richtung der Land-
joche, sondern man bringt sie etwa unter einem Winkel von 45 Grad gegen
die Stirn an, wie Fig. 282 B zeigt. Wird die Uferbekleidung ans Holz, so
muß diese genügend verankert werden, um dem Erddruck hinreichenden Wider-
stand leisten zu können. Wird ein massiver Landpfeiler hergestellt, so wird der-
selbe um mindestens 1 Fuß stärker, als es erforderlich wäre, wenn derselbe nnr
dem Erd drucke allein zu widerstehen hätte. Uebrigens findet hinsichtlich der
Ausführung des Landjoches oder Landpfeilers das im ersten Bande darüber An-
geführte volle Anwendung. Sind die Ufer ober- oder unterhalb der Brücke
schon mit Ufereinfassungen, Bohlwerken oder Futtermauern versehen, so ist die
Anordnung der Flügel in der angegebenen Weise nicht erforderlich, sondern es
werden die Landjoche mit den Ufereinfassnngen in einer Richtung, ohne vor-
odcr zurückzuspringen, angeordnet.
§. 4. Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Anordnung
einer gemeinen Balkenbrücke nnb der einzelnen Theile derselben.
Bei Errichtung einer Brücke kommt zunächst in Betracht, zu welchem Zwecke
die Brücke später dienen soll, ob für leichtes oder schweres Fuhrwerk, oder nur
für Fußgänger, oder ob für alle drei zugleich. Ist dieses festgesetzt, so ist die
Breite der Brücke zu bestimmen, welche einmal von der Frequenz derselben, fer-
ner aber auch, wie wir weiter unten sehen werden, noch von anderen Umständen
abhängig ist. Nach diesen Vorbestimmnngen richtet sich dann mehr oder weni-
ger die Ausführung der Brücke.
Soll eine Brücke für schweres Fuhrwerk dienen, so müssen die Balken, die
nur an ihren Enden rmterstützt werden, solche Dimensionen erhalten, daß sie
unter der darüber gehenden Last nicht brechen, aber auch nicht so bedeutend