224 Meyer-Rahn, Die Versicherung der historischen Museen gegen Feuer- und Deliktsschäden usw.
DIE VERSICHERUNG DER HISTORISCHEN MUSEEN
GEGEN FEUER- UND DELIKTSSCHÄDEN, UNTER SPE-
ZIELLER BERÜCKSICHTIGUNG DER PREMIER-RISQUE-
VERSICHERUNGSVERTRÄGE DES SCHWEIZ. LANDES-
MUSEUMS IN ZÜRICH.
VON
H. MEYER-RAHN.
In Band I der »Museumskunde« hat Dr. Hans Lehmann1) einige
Ausführungen »Zur Feuerversicherung der Kunstwerke und Altertümer in
den Museen« gebracht, worin an Hand der allgemeinen Vorschriften der Feuer-
Versicherungsgesellschaften dargelegt wurde, wie wenig die bisher üblichen Fassungen
unserer Versicherungsverträge den individuellen Bedürfnissen eines historischen
Museums Rechnung tragen. Des fernem war an Hand eines praktischen Falles
dargetan, wie die Grundsätze der Versicherungsgesellschaften bei der Ermittlung
des Schadenersatzes die Interessen des Versicherungsnehmers nicht befriedigen
können. So sollte nicht der »versicherte Wert«, sondern der nachträglich noch zu
ermittelnde »Verkehrswert«, was in concreto sich mit dem landesüblichen »Gebrauchs-
wert« von Mobilien decke, entschädigt werden; ferner nicht der »verminderte Kunst-
wert« bei Teilschäden, sondern nur der »Reparaturwert«.
Diese wenig befriedigenden Verhältnisse im Sammlungsversicherungswesen
veranlaßte die Direktion des Schweiz. Landesmuseums, die bestehenden Mobiliar-
Versicherungsverträge 2) einer eingehenden Revision zu unterziehen. Deren Ergebnis
war der Abschluß zweier neuer Versicherungsverträge gegen Feuerschäden,
sowie gegen Diebstahls - und Veruntreuungsschäden. Die Fassung
und Wirkung derselben bedeutet einen wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete
der Museumsversicherung überhaupt; es mag daher für die Leiter analoger Institute
von Interesse sein, die hier angewandten Versicherungsprinzipien und deren praktische
Lösung kennen zu lernen. Ich beabsichtige damit keineswegs die für das Schweiz.
Landesmuseum als gut befundene Vertragsfassung für alle ähnlichen Institute zur
Einführung zu empfehlen — jede Sammlung muß bei Eingehung solcher Verträge
individuell behandelt werden—, aber das in beiden Vertragsformen angewandte Prinzip
T) Dr. H. Lehmann, Zur Feuerversicherung der Kunstwerke und Altertümer in den Museen. Museums-
kunde Bd. I S. 104 ff.
2) Die Frage der Immobilien-(Gebäude-)Versicherung gehört nicht hierher; sie ist fast allerorts staatlich
und obligatorisch. Die Immobilienversicherung des Schweiz. Landesmuseums in Zürich beträgt 2 200 000 Fr.
(Jahresprämie 945 Fr.). Versicherungsnehmerin ist die Stadt Zürich, als Eigentümerin des Immobils, Ver-
sicherungsgeberin die zürcherische kantonale Brandversicherungsanstalt.
DIE VERSICHERUNG DER HISTORISCHEN MUSEEN
GEGEN FEUER- UND DELIKTSSCHÄDEN, UNTER SPE-
ZIELLER BERÜCKSICHTIGUNG DER PREMIER-RISQUE-
VERSICHERUNGSVERTRÄGE DES SCHWEIZ. LANDES-
MUSEUMS IN ZÜRICH.
VON
H. MEYER-RAHN.
In Band I der »Museumskunde« hat Dr. Hans Lehmann1) einige
Ausführungen »Zur Feuerversicherung der Kunstwerke und Altertümer in
den Museen« gebracht, worin an Hand der allgemeinen Vorschriften der Feuer-
Versicherungsgesellschaften dargelegt wurde, wie wenig die bisher üblichen Fassungen
unserer Versicherungsverträge den individuellen Bedürfnissen eines historischen
Museums Rechnung tragen. Des fernem war an Hand eines praktischen Falles
dargetan, wie die Grundsätze der Versicherungsgesellschaften bei der Ermittlung
des Schadenersatzes die Interessen des Versicherungsnehmers nicht befriedigen
können. So sollte nicht der »versicherte Wert«, sondern der nachträglich noch zu
ermittelnde »Verkehrswert«, was in concreto sich mit dem landesüblichen »Gebrauchs-
wert« von Mobilien decke, entschädigt werden; ferner nicht der »verminderte Kunst-
wert« bei Teilschäden, sondern nur der »Reparaturwert«.
Diese wenig befriedigenden Verhältnisse im Sammlungsversicherungswesen
veranlaßte die Direktion des Schweiz. Landesmuseums, die bestehenden Mobiliar-
Versicherungsverträge 2) einer eingehenden Revision zu unterziehen. Deren Ergebnis
war der Abschluß zweier neuer Versicherungsverträge gegen Feuerschäden,
sowie gegen Diebstahls - und Veruntreuungsschäden. Die Fassung
und Wirkung derselben bedeutet einen wesentlichen Fortschritt auf dem Gebiete
der Museumsversicherung überhaupt; es mag daher für die Leiter analoger Institute
von Interesse sein, die hier angewandten Versicherungsprinzipien und deren praktische
Lösung kennen zu lernen. Ich beabsichtige damit keineswegs die für das Schweiz.
Landesmuseum als gut befundene Vertragsfassung für alle ähnlichen Institute zur
Einführung zu empfehlen — jede Sammlung muß bei Eingehung solcher Verträge
individuell behandelt werden—, aber das in beiden Vertragsformen angewandte Prinzip
T) Dr. H. Lehmann, Zur Feuerversicherung der Kunstwerke und Altertümer in den Museen. Museums-
kunde Bd. I S. 104 ff.
2) Die Frage der Immobilien-(Gebäude-)Versicherung gehört nicht hierher; sie ist fast allerorts staatlich
und obligatorisch. Die Immobilienversicherung des Schweiz. Landesmuseums in Zürich beträgt 2 200 000 Fr.
(Jahresprämie 945 Fr.). Versicherungsnehmerin ist die Stadt Zürich, als Eigentümerin des Immobils, Ver-
sicherungsgeberin die zürcherische kantonale Brandversicherungsanstalt.