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Die Bieidenstädter Traditionen 17
Schreiber in gleicher Reihenfolge in Bleidenstadt arbeiteten, daß ein Lorscher
Schreiber den ihm bekannten Codex in Bleidenstadt genau kopierte oder ein
Bieidenstädter Mönch den dorthin gesandten Lorscher Codex in allen Eigen*
arten genau zum Vorbild nahm. Abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit
eines solchen Verfahrens, kennen wir auch keinerlei Beziehungen beider Klö#
ster, die auf so enges Zusammenarbeiten nur im geringsten hinweisen. Die
obige Annahme verlangte weiter eine Entstehungszeit, die nach der eingangs
erwähnten päpstlichen Bestätigungsurkunde liegt. Also müßte diese auch in
dem alten Traditionscodex vorgelegen haben, hätte dann aber auch die in den
Monumenta Blidenstadensia erwähnten Güter bestätigen müssen. — Hiermit
sind nun auch schon die Schenkungen späteren Datums, die in unsere Unter*
suchung nicht miteinbezogen wurden, als Fälschungen erwiesen. Sie hätte sich
Bleidenstadt wohl in allererster Linie sichern lassen. Ferner muß noch darauf
hingewiesen werden, daß sie z. T. nur von Bodmann überliefert wurden, also
hätte Schott sie in dem alten Traditionscodex, der später als sie hätte gefertigt
werden müssen, nicht gesehen.
Als letzter Einwand bleibt nur noch, daß die Traditionen einzeln aufge*
funden wurden. Einzelurkunden in Art der Bieidenstädter Schenkungen hat
es aber nie gegeben. — Dies geht wohl auch aus unseren Ausführungen hervor.
Nach allem erübrigt sich eine Untersuchung der späteren Urkunden, von
denen übrigens Wibel schon eine als Fälschung Bodmanns nachgewiesen hat.6,1
Dennoch soll im Anhang versucht werden, an zwei Einzelfällen zu zeigen, daß
Schott mitunter recht selbständig arbeitete und — wie schon bei den Königs*
urkunden — andere Vorbilder benutzte.
Anhang
Bemerkungen zu der Gerichtsurkunde Will, Mon. S. 17 Nr. 1
und dem Mandat Friedrichs I. in Sauer, Nass. UB. I Nr. 275.
Wir wollen gleich darauf aufmerksam machen, daß wir hier nur Berner#
kungen bringen, denn einerseits darf die Gerichtsurkunde von 814 jetzt auch
wohl so als Fälschung gelten, während für das Mandat von 1182 immer noch
wie zur Zeit des Wibelschen Aufsatzes „die nötigen Vorbedingungen zu einer
gesicherten kritischen Beurteilung so gut wie ganz fehlen“.66
Auf eine verdächtige Wendung der Gerichtsurkunde machten schon
Wibel67 und ihm folgend Zedier68 aufmerksam. Wibel zieht dabei Sch an*
nat, Historia Episcopatus Wormatiensis II, 15 zum Vergleich heran. Für
uns liegt zunächst daran, festzustellen, ob es im Lorscher Codex etwas Aehn#
liches gibt.
Im Codex Principis finden wir (I, 321 f. Nr. 228): „In anno . . . regni
„ ...... publico apud eundem principem habito placito, facta est
„inquisitio de Haec sunt nomina testium, qui in ipso placito
„fuerunt Ibi fuerunt etiam et scabini et testes, quo-

„rum ista sunt nomina Igitur in illo die . . venerunt
...... et similiter omnes consona voce . dixerunt . “
und fCod. Pt. I, 500 ff. Nr. 532): „Post obitum advocatus ... et

„advocatus . . . contraxerunt suum testimonium in publico mallo apud
. ., in praesentia . . . comitis et ... et .... ac judicum. Isti sunt
Fünf Urkundenfälschungen. In Ergänzung zu Wibel dürfen wir hinzufügen, daß das
Chronicon Laureshamense (Cod. Pr. I, 279) wahrscheinlich die Unterschrift des Kar*
dinalpresbyters Johannes geliefert hat; hierher stammt vielleicht auch das „regulärem
vitam“ statt des bei Hontheim, Historia Trevirensis diplomatica 1751 I, 606 — dem
Vorbild — stehenden „canonicam vitam“. — 66 Wibel: Neues Archiv XXIX, 659.
— 67 Ebenda 687 und Anmerkung 2. — 68 Z e d 1 e r, a. a. O., S. 334. — 69 W. Sauer,
 
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