Autorenreferate über itngedruckte Dissertationen
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auf dessen hohe Bedeutung als erster K. Lamprecht (Deutsches Wirtschaftsleben im
MA., 2. Bd. 1885 S. 746) hingewiesen hat. Das aus der 2. Hälfte des 14. Jh. stammende
Formelbuch (Univ.-Bibl. Tübingen, Abt. Berliner Hss. Lat. fol. 196) enthält neben ver-
einzelten Urkundenkopien eine große Anzahl Akten- und Briefstücke aus dem Schrift-
verkehr der Himmeroder Äbte mit dem Generalkapitel, mit Zist.-Abteien, Trierer u.
Kölner Erzbischöfen, Adeligen u. a. in., deren Originale verschollen sind. Als weitere
Quellen kamen hauptsächlich in Betracht die „Series abbatum Claustri B. M. V. in
Himmenrode“ (Stadtbibi. Trier, Hs. Nr. 1720/432) und der „Liber confraternitatis ca-
pellae Gelincks in Hemmenrode“ (St. A. Kobl. Abt. 96 Nr. 2228), der einen fast lücken-
losen Mönchskatalog enthält.
Die Arbeit zerfällt in 3 Hauptabschnitte: 1. äußere Geschichte, 2. Wirtschaftsge-
schichte und 3. innere Geschichte der Abtei.
1. Als Ausgangspunkt diente die Aufstellung eines kritisch gesicherten Abtskatalo-
ges. Es gelang, den bisher noch unbekannten Abt Johannes V (1356/7—1366/7) aus
Urkunden und dem Liber dictaminum nachzuweisen. Weiterhin werden die Beziehun-
gen Himmerods zum päpstlichen Stuhl, zum Erzstift Trier, zum Generalkapitel, zum
Mutterkloster Clairvaux, zu den unterstellten Klöstern (Heisterbach i. Siebengeb., den
Frauenklöstern St. Thomas a. d. Kyll, Löwenbrücken b. Trier, Machern b. Bernkastel,
St. Katharinen b. Linz, Allerheiligen in Oberwesel, Kloster in der Leer in Koblenz,
Rosenthal b. Kochern, Namedy b. Andernach, Affolterbach b. Nastätten/Nassau, Wal-
lersheim b. Koblenz, Differdingen u. Clairefontaine in Luxemburg), zu Reich, Adel,
Städten und Volk behandelt. — Himmerod hat sich wegen der zunehmenden Rechts-
unsicherheit seit Beginn des 14. Jh. dem Schutz der Trierer Erzbischöfe unterstellt. Die
Landesherrschaft übernimmt die frühere Schutzvogtei der deutschen Kaiser und Kö-
nige, die der Zisterzienserorden in Zeiten der Not als einzige weltliche Macht um Hilfe
angegangen hatte. Erzbischof Balduin von Trier, der die Bedeutung der Klöster für den
Ausbau seiner Landeshoheit erkennt, verpflichtet Himmerode durch wirtschaftliche
Beihilfen und Verteidigung der klösterlichen Besitzrechte zur Anerkennung seiner Schutz-
herrschaft, zu Abgaben (Subsidien) und Diensten (Öervitien). Der Liber dictaminum
zeigt uns in einigen erzbischöflichen Dienstanforderungen, wie Balduin dem Kloster
gegenüber seine landesherrlichen Rechte geltend machte. Dies wirft zugleich neues Licht
auf seine Persönlichkeit und Ziele. Balduin führt die planmäßige Besteuerung im Erz-
stift Trier durch; dabei werden die Klöster nach ihrem Besitzstand veranschlagt. Unter
seinen Nachfolgern nehmen die Subsidien immer größeren Umfang an und hemmen die
Wirtschaftskraft Himmerods. Berufungen an das Generalkapitel und nach Rom ver-
laufen ergebnislos.
2. In der Wirtschaftsgeschichte erfolgt der Übergang von der Eigenwirtschaft,
die im Hochmittelalter die Zisterzienserklöster kennzeichnet, zum Pachtsystem. Bis-
herige Arbeiten1) befaßten sich fast ausschließlich mit der Blütezeit klösterlichen Wirt-
schaftslebens, während die Zeit des wirtschaftlichen Niedergangs nur gestreift oder
überhaupt nicht erörtert wurde. Der Spezialfall Himmerod gewinnt seine Bedeutung
dadurch, daß dem Verf. neben den Urkunden in den Kopiaren der Abtei (St. A. Ko-
blenz Abt. 96 Nr. 2207, 2208, 2211, 2213) eine ziemliche Fülle hs. Materials zur Verfügung
stand, das ganz neue Einblicke in die Wirtschaftsführung eines spätmittelalterlichen
Klosters gab. — Wohl ist die früher so geschlossene Eigenwirtschaft seit der Mitte des
13. Jh. in Himmerod zum größten Teil aufgegeben, sie lebt aber noch in beschränkter
Weise im Kloster und wichtigen Höfen weiter. Die anderwärts seltene Verpachtung von
Grangien an Konventualen (vgl. Jos. Kulischer, Allg. Wirtschaftsgesch. des MA u. d.
Neuzeit I 1928, 111) kommt wiederholt vor und beweist, daß Himmerod nach Möglich-
keit an dem erträglicheren Eigenbetrieb festzuhalten bestrebt war. Die verpachteten
Besitzungen werden einer Neuorganisation unterzogen: der Ausbau der Grundherrschaft
beginnt. Konventualen als Offiziale und weltliche Beamte wachen über die pünktliche
Zahlung der Gefälle und über den Besitzstand im besonderen. Die Erbpächter bindet
man durch die Dingpflicht enger an die Abtei, um einem Verlust der Pachtgüter vorzu-
beugen. Überhaupt sah die Abtei in diesem Zeitraum mehr denn je auf Abrundung ihres
*) z. B. P. Alef, Verwaltungs- u. Wirtschaftgesch. des Bened.-Klosters Maria-Laach, Diss. Bonn
1914; R. Kötzschke, Studien z. Verwaltungsgesch. der Großgrundherrsch. Werden a. d. Ruhr,
1901; J. Koch, Die Wirtschafts- u. Rechtsverhältnisse der Abtei Seligenstadt im MA., in: Archiv
f. hess. Gesch. u. Altertumskunde, N. F. 21 (1940) 209 ff., 22 (1941) Iff., 165ff. Eine Ausnahme
macht die Arbeit von H. Pauen, Die Klostergrundherrsch. Heisterbach (Beiträge z. Gesch. d. alten
Mönchtums u. d. Bened.-Ordens, H. 4) 1913.
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auf dessen hohe Bedeutung als erster K. Lamprecht (Deutsches Wirtschaftsleben im
MA., 2. Bd. 1885 S. 746) hingewiesen hat. Das aus der 2. Hälfte des 14. Jh. stammende
Formelbuch (Univ.-Bibl. Tübingen, Abt. Berliner Hss. Lat. fol. 196) enthält neben ver-
einzelten Urkundenkopien eine große Anzahl Akten- und Briefstücke aus dem Schrift-
verkehr der Himmeroder Äbte mit dem Generalkapitel, mit Zist.-Abteien, Trierer u.
Kölner Erzbischöfen, Adeligen u. a. in., deren Originale verschollen sind. Als weitere
Quellen kamen hauptsächlich in Betracht die „Series abbatum Claustri B. M. V. in
Himmenrode“ (Stadtbibi. Trier, Hs. Nr. 1720/432) und der „Liber confraternitatis ca-
pellae Gelincks in Hemmenrode“ (St. A. Kobl. Abt. 96 Nr. 2228), der einen fast lücken-
losen Mönchskatalog enthält.
Die Arbeit zerfällt in 3 Hauptabschnitte: 1. äußere Geschichte, 2. Wirtschaftsge-
schichte und 3. innere Geschichte der Abtei.
1. Als Ausgangspunkt diente die Aufstellung eines kritisch gesicherten Abtskatalo-
ges. Es gelang, den bisher noch unbekannten Abt Johannes V (1356/7—1366/7) aus
Urkunden und dem Liber dictaminum nachzuweisen. Weiterhin werden die Beziehun-
gen Himmerods zum päpstlichen Stuhl, zum Erzstift Trier, zum Generalkapitel, zum
Mutterkloster Clairvaux, zu den unterstellten Klöstern (Heisterbach i. Siebengeb., den
Frauenklöstern St. Thomas a. d. Kyll, Löwenbrücken b. Trier, Machern b. Bernkastel,
St. Katharinen b. Linz, Allerheiligen in Oberwesel, Kloster in der Leer in Koblenz,
Rosenthal b. Kochern, Namedy b. Andernach, Affolterbach b. Nastätten/Nassau, Wal-
lersheim b. Koblenz, Differdingen u. Clairefontaine in Luxemburg), zu Reich, Adel,
Städten und Volk behandelt. — Himmerod hat sich wegen der zunehmenden Rechts-
unsicherheit seit Beginn des 14. Jh. dem Schutz der Trierer Erzbischöfe unterstellt. Die
Landesherrschaft übernimmt die frühere Schutzvogtei der deutschen Kaiser und Kö-
nige, die der Zisterzienserorden in Zeiten der Not als einzige weltliche Macht um Hilfe
angegangen hatte. Erzbischof Balduin von Trier, der die Bedeutung der Klöster für den
Ausbau seiner Landeshoheit erkennt, verpflichtet Himmerode durch wirtschaftliche
Beihilfen und Verteidigung der klösterlichen Besitzrechte zur Anerkennung seiner Schutz-
herrschaft, zu Abgaben (Subsidien) und Diensten (Öervitien). Der Liber dictaminum
zeigt uns in einigen erzbischöflichen Dienstanforderungen, wie Balduin dem Kloster
gegenüber seine landesherrlichen Rechte geltend machte. Dies wirft zugleich neues Licht
auf seine Persönlichkeit und Ziele. Balduin führt die planmäßige Besteuerung im Erz-
stift Trier durch; dabei werden die Klöster nach ihrem Besitzstand veranschlagt. Unter
seinen Nachfolgern nehmen die Subsidien immer größeren Umfang an und hemmen die
Wirtschaftskraft Himmerods. Berufungen an das Generalkapitel und nach Rom ver-
laufen ergebnislos.
2. In der Wirtschaftsgeschichte erfolgt der Übergang von der Eigenwirtschaft,
die im Hochmittelalter die Zisterzienserklöster kennzeichnet, zum Pachtsystem. Bis-
herige Arbeiten1) befaßten sich fast ausschließlich mit der Blütezeit klösterlichen Wirt-
schaftslebens, während die Zeit des wirtschaftlichen Niedergangs nur gestreift oder
überhaupt nicht erörtert wurde. Der Spezialfall Himmerod gewinnt seine Bedeutung
dadurch, daß dem Verf. neben den Urkunden in den Kopiaren der Abtei (St. A. Ko-
blenz Abt. 96 Nr. 2207, 2208, 2211, 2213) eine ziemliche Fülle hs. Materials zur Verfügung
stand, das ganz neue Einblicke in die Wirtschaftsführung eines spätmittelalterlichen
Klosters gab. — Wohl ist die früher so geschlossene Eigenwirtschaft seit der Mitte des
13. Jh. in Himmerod zum größten Teil aufgegeben, sie lebt aber noch in beschränkter
Weise im Kloster und wichtigen Höfen weiter. Die anderwärts seltene Verpachtung von
Grangien an Konventualen (vgl. Jos. Kulischer, Allg. Wirtschaftsgesch. des MA u. d.
Neuzeit I 1928, 111) kommt wiederholt vor und beweist, daß Himmerod nach Möglich-
keit an dem erträglicheren Eigenbetrieb festzuhalten bestrebt war. Die verpachteten
Besitzungen werden einer Neuorganisation unterzogen: der Ausbau der Grundherrschaft
beginnt. Konventualen als Offiziale und weltliche Beamte wachen über die pünktliche
Zahlung der Gefälle und über den Besitzstand im besonderen. Die Erbpächter bindet
man durch die Dingpflicht enger an die Abtei, um einem Verlust der Pachtgüter vorzu-
beugen. Überhaupt sah die Abtei in diesem Zeitraum mehr denn je auf Abrundung ihres
*) z. B. P. Alef, Verwaltungs- u. Wirtschaftgesch. des Bened.-Klosters Maria-Laach, Diss. Bonn
1914; R. Kötzschke, Studien z. Verwaltungsgesch. der Großgrundherrsch. Werden a. d. Ruhr,
1901; J. Koch, Die Wirtschafts- u. Rechtsverhältnisse der Abtei Seligenstadt im MA., in: Archiv
f. hess. Gesch. u. Altertumskunde, N. F. 21 (1940) 209 ff., 22 (1941) Iff., 165ff. Eine Ausnahme
macht die Arbeit von H. Pauen, Die Klostergrundherrsch. Heisterbach (Beiträge z. Gesch. d. alten
Mönchtums u. d. Bened.-Ordens, H. 4) 1913.