Einzelne Kulturen.
113
für die Staatswaldungen:
pro Morgen auf 0,22 N. K. Grobholz und 17 Wellen a. M.
„ Hektar „ 1,67 F. M. „ „51 melrische Wellen,
für die hofkammerlichen Waldungen:
pro Morgen aus 0,41 N. K. Grobholz und 18 Wellen a. M.
„ Hektar „ 3,08 F. M. „ „ 54 metrische Wellen,
für die landesherrschaftlichen Waldungen:
pro Morgen auf 0,29 N. Kl. Grobholz und 16 Wellen a. M.
„ Hektar „ 2,17 F. M. „ „ 46 metrische Wellen,
für die Gemeindewaldungen:
pro Morgen auf 0,22 N. Kl. Grobholz und 20 Wellen a. M.
„ Hektar „ 1,64 F. M. „ „ 59 metrische Wellen,
für die Privatwaldungen:
pro Morgen auf 0,16 N. Kl. Grobholz und 14 Wellen a. M.
„ Hektar „ 1,22 F. M. „ „ 41 metrische Wellen.
Der Transport des im Bezirk producirten Holzes geschieht aus
der Achse. Wo das Waldeigenthum nicht sehr getheilt ist, haben
die größern Waldbesitzer, wie der Staat und die Hofdomänenkammer,
neue Holzabsuhrwege mit mäßigem Gefäll und mit Steinbeschlag an-
gelegt. Dem Bedürfniß zu dergleichen Wegbauten ist übrigens im
Ganzen noch lange nicht abgeholfen.
Von Nebennutzungen ist zu nennen:
1) Die Gewinnung von Eichenrinde, s. o. unter der Haupt-
nutzung aufgesührt.
2) Die Waldstreu als Laub, Heide, Moos, dürres Waldgras rc.
ist sehr gesucht und der Begehr um so größer, je weniger dafür be-
zahlt werden darf. Sie wird, wie schon oben bemerkt, zum Theil in
einer Ausdehnung gewonnen, die mit der Erhaltung und Verbesserung
des Waldes unvereinbar und als der Krebsschaden der Wälder des
Bezirks zu bezeichneu ist.
3) Die Gräserei ist auf unschädlichen Plätzen in den Gemeinde-
waldungen gestattet. Der Grasertrag auf den Planien der Staats-
waldungen wird theils alljährlich, theils sür eine Reihe Von Jahren
verkaust und nur in Ausnahmefällen auf Grund ausgestellter Gras-
zettel gewonnen.
4) Das Eckerich (Eicheln und Bucheln) wird, soweit es nicht
für die natürliche Verjüngung des Waldes und für die Kulturen
nöthig ist, in Mastjahren gewöhnlich gegen eine Naturalabgabe oder
gegen einen kleinen Geldbetrag verliehen; in den Gemeindewaldungen,
wo diese früher dem Staat gehörige Nebennutzung abgelöst wurde,
verwenden die Eigenthümer den Eckerichertrag theils zu eigenen Wald-
kulturen, theils zur Schweinemast; die Bucheln zur Oelbereitung.
Beschr. v. Württemb. 53. Heft. Oberamt Brackenheim. Z
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für die Staatswaldungen:
pro Morgen auf 0,22 N. K. Grobholz und 17 Wellen a. M.
„ Hektar „ 1,67 F. M. „ „51 melrische Wellen,
für die hofkammerlichen Waldungen:
pro Morgen aus 0,41 N. K. Grobholz und 18 Wellen a. M.
„ Hektar „ 3,08 F. M. „ „ 54 metrische Wellen,
für die landesherrschaftlichen Waldungen:
pro Morgen auf 0,29 N. Kl. Grobholz und 16 Wellen a. M.
„ Hektar „ 2,17 F. M. „ „ 46 metrische Wellen,
für die Gemeindewaldungen:
pro Morgen auf 0,22 N. Kl. Grobholz und 20 Wellen a. M.
„ Hektar „ 1,64 F. M. „ „ 59 metrische Wellen,
für die Privatwaldungen:
pro Morgen auf 0,16 N. Kl. Grobholz und 14 Wellen a. M.
„ Hektar „ 1,22 F. M. „ „ 41 metrische Wellen.
Der Transport des im Bezirk producirten Holzes geschieht aus
der Achse. Wo das Waldeigenthum nicht sehr getheilt ist, haben
die größern Waldbesitzer, wie der Staat und die Hofdomänenkammer,
neue Holzabsuhrwege mit mäßigem Gefäll und mit Steinbeschlag an-
gelegt. Dem Bedürfniß zu dergleichen Wegbauten ist übrigens im
Ganzen noch lange nicht abgeholfen.
Von Nebennutzungen ist zu nennen:
1) Die Gewinnung von Eichenrinde, s. o. unter der Haupt-
nutzung aufgesührt.
2) Die Waldstreu als Laub, Heide, Moos, dürres Waldgras rc.
ist sehr gesucht und der Begehr um so größer, je weniger dafür be-
zahlt werden darf. Sie wird, wie schon oben bemerkt, zum Theil in
einer Ausdehnung gewonnen, die mit der Erhaltung und Verbesserung
des Waldes unvereinbar und als der Krebsschaden der Wälder des
Bezirks zu bezeichneu ist.
3) Die Gräserei ist auf unschädlichen Plätzen in den Gemeinde-
waldungen gestattet. Der Grasertrag auf den Planien der Staats-
waldungen wird theils alljährlich, theils sür eine Reihe Von Jahren
verkaust und nur in Ausnahmefällen auf Grund ausgestellter Gras-
zettel gewonnen.
4) Das Eckerich (Eicheln und Bucheln) wird, soweit es nicht
für die natürliche Verjüngung des Waldes und für die Kulturen
nöthig ist, in Mastjahren gewöhnlich gegen eine Naturalabgabe oder
gegen einen kleinen Geldbetrag verliehen; in den Gemeindewaldungen,
wo diese früher dem Staat gehörige Nebennutzung abgelöst wurde,
verwenden die Eigenthümer den Eckerichertrag theils zu eigenen Wald-
kulturen, theils zur Schweinemast; die Bucheln zur Oelbereitung.
Beschr. v. Württemb. 53. Heft. Oberamt Brackenheim. Z