Dorf Schlehdorn. Im April des Jahres 1300 kauften Heinrich und Otto v. Zwei-
brücken die drei Dörfer für 550 Pfund Heller und die verpfändeten Mühlen
in Bretten für 400 Pfund Heller zurück9. Wir ersehen daraus den großen Wert
dieser Brettener Mühlen. Es handelte sich dabei um insgesamt fünf Mühlen,
wie aus späterer Quelle hervorgeht. Ebenfalls im April 1300, wahrscheinlich so-
gar am gleichen Tag, an dem die Pfandauslösung erfolgte, verkauften die Brü-
der Heinrich und Otto von Zweibrücken alle ihre Mühlen in der Gemarkung
Bretten, welche jährlich 83 1/2 Malter Roggen, 39 Malter Weizen und 2 1/2
Pfund Heller eintrugen, um 370 Pfund Heller an das Kloster Herrenalb. Sie
befreiten gleichzeitig die Bewohner und Pächter der Mühlen von allen Abgaben
und Dienstleistungen bei freiem und vollem Allmendgenuß in der ganzen Ge-
markung Bretten, überließen Herrenalb die Gerichtsbarkeit und die Bußen über
das Mühlenareal und gaben die Zusicherung, daß weder sie selbst noch andere
künftig in der Gemarkung von Bretten Mühlen erwerben oder errichten würden.
Dazu verpflichteten sie die Bewohner von Bretten, ohne Bewilligung des Klosters
in keiner anderen Mühle als in den an Herrenalb verkauften mahlen und walken
zu lassen. Es waren also weitgehende Zugeständnisse, die die Stadtherren von
Bretten dem Kloster Herrenalb einräumten.
Eine zweite Ausfertigung dieser Urkunde vom gleichen Tag enthält das Ver-
sprechen der beiden Grafen, binnen Jahresfrist die beurkundete Zustimmung
ihrer Oheime aus dem Hause Zweibrücken, des Propstes Heinrich von St.
German in Speyer und der Grafen Eberhard und Walram, beizubringen. Als
Währschaftsbürgen setzten sie neben verschiedenen verwandten Hochadligen aus
den Häusern Teck, Tübingen und Vaihingen zehn namentlich genannte Bürger
von Bretten ein, die den Vertrag mit dem Siegel der Stadt bekräftigten und
sich zum Einlager in den Städten Pforzheim, Heidelsheim oder Gochsheim
für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages verpflichteten. Wir sehen daraus,
daß die Grafen Heinrich und Otto, obwohl sie die Erben der ebersteinischen
Besitzungen waren, nicht ganz frei über Bretten verfügen konnten, sondern daß
die Brüder ihres Vaters noch ein gewisses Mitspracherecht besaßen, da sie als
Erben in Frage kamen für den Fall, daß ihre Neffen ohne Nachkommen blieben,
was ja dann auch eintrat. Das Kloster Herrenalb war bei allen seinen Rechts-
geschäften sehr vorsichtig und suchte sich gegen spätere Einsprüche möglicher
Erbanwärter zu sichern, indem es den sogenannten „Erbenlaub“ einholte.
Die Grafen Heinrich und Otto von Zweibrücken waren aufgrund ihrer offen-
sichtlich nicht sehr günstigen finanziellen Lage noch zu einer Reihe weiterer
Verkäufe von Rechten in Bretten und Umgebung an Herrenalb genötigt. 1303
veräußerten sie ihre Dörfer Sprantal und Weißhofen an das Kloster für den
Betrag von 90 Pfund Heller. Im Vergleich dazu wird noch einmal die wirt-
schaftliche und finanzielle Bedeutung der Brettener Mühlen deutlich. Bei Weiß-
hofen kann es sich freilich nur um die Vogtei- und Gerichtsrechte han-
deln, denn den Grundbesitz und den Zehnten besaß Herrenalb schon lange
vorher. Im gleichen Jahr verpfändeten sie zur Sicherung einer Schuld dem Klo-
ster sogar die Einkünfte aus dem Schultheißenamt in Bretten. Schon vorher,
1299, hatten sie ihr Dorf Spielberg im Nordschwarzwald an Herrenalb ver-
9 ZGO 2 (1851) S. 472-475 — BUB S. 32—36.
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brücken die drei Dörfer für 550 Pfund Heller und die verpfändeten Mühlen
in Bretten für 400 Pfund Heller zurück9. Wir ersehen daraus den großen Wert
dieser Brettener Mühlen. Es handelte sich dabei um insgesamt fünf Mühlen,
wie aus späterer Quelle hervorgeht. Ebenfalls im April 1300, wahrscheinlich so-
gar am gleichen Tag, an dem die Pfandauslösung erfolgte, verkauften die Brü-
der Heinrich und Otto von Zweibrücken alle ihre Mühlen in der Gemarkung
Bretten, welche jährlich 83 1/2 Malter Roggen, 39 Malter Weizen und 2 1/2
Pfund Heller eintrugen, um 370 Pfund Heller an das Kloster Herrenalb. Sie
befreiten gleichzeitig die Bewohner und Pächter der Mühlen von allen Abgaben
und Dienstleistungen bei freiem und vollem Allmendgenuß in der ganzen Ge-
markung Bretten, überließen Herrenalb die Gerichtsbarkeit und die Bußen über
das Mühlenareal und gaben die Zusicherung, daß weder sie selbst noch andere
künftig in der Gemarkung von Bretten Mühlen erwerben oder errichten würden.
Dazu verpflichteten sie die Bewohner von Bretten, ohne Bewilligung des Klosters
in keiner anderen Mühle als in den an Herrenalb verkauften mahlen und walken
zu lassen. Es waren also weitgehende Zugeständnisse, die die Stadtherren von
Bretten dem Kloster Herrenalb einräumten.
Eine zweite Ausfertigung dieser Urkunde vom gleichen Tag enthält das Ver-
sprechen der beiden Grafen, binnen Jahresfrist die beurkundete Zustimmung
ihrer Oheime aus dem Hause Zweibrücken, des Propstes Heinrich von St.
German in Speyer und der Grafen Eberhard und Walram, beizubringen. Als
Währschaftsbürgen setzten sie neben verschiedenen verwandten Hochadligen aus
den Häusern Teck, Tübingen und Vaihingen zehn namentlich genannte Bürger
von Bretten ein, die den Vertrag mit dem Siegel der Stadt bekräftigten und
sich zum Einlager in den Städten Pforzheim, Heidelsheim oder Gochsheim
für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages verpflichteten. Wir sehen daraus,
daß die Grafen Heinrich und Otto, obwohl sie die Erben der ebersteinischen
Besitzungen waren, nicht ganz frei über Bretten verfügen konnten, sondern daß
die Brüder ihres Vaters noch ein gewisses Mitspracherecht besaßen, da sie als
Erben in Frage kamen für den Fall, daß ihre Neffen ohne Nachkommen blieben,
was ja dann auch eintrat. Das Kloster Herrenalb war bei allen seinen Rechts-
geschäften sehr vorsichtig und suchte sich gegen spätere Einsprüche möglicher
Erbanwärter zu sichern, indem es den sogenannten „Erbenlaub“ einholte.
Die Grafen Heinrich und Otto von Zweibrücken waren aufgrund ihrer offen-
sichtlich nicht sehr günstigen finanziellen Lage noch zu einer Reihe weiterer
Verkäufe von Rechten in Bretten und Umgebung an Herrenalb genötigt. 1303
veräußerten sie ihre Dörfer Sprantal und Weißhofen an das Kloster für den
Betrag von 90 Pfund Heller. Im Vergleich dazu wird noch einmal die wirt-
schaftliche und finanzielle Bedeutung der Brettener Mühlen deutlich. Bei Weiß-
hofen kann es sich freilich nur um die Vogtei- und Gerichtsrechte han-
deln, denn den Grundbesitz und den Zehnten besaß Herrenalb schon lange
vorher. Im gleichen Jahr verpfändeten sie zur Sicherung einer Schuld dem Klo-
ster sogar die Einkünfte aus dem Schultheißenamt in Bretten. Schon vorher,
1299, hatten sie ihr Dorf Spielberg im Nordschwarzwald an Herrenalb ver-
9 ZGO 2 (1851) S. 472-475 — BUB S. 32—36.
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