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RALF FETZER
einer Beteiligung des Stiftskapitels an den Kriegslasten der letzten Jahre und eines daraus
resultierenden Abzugs von fünf Prozent ergab schließlich eine Gesamtsumme der künfti-
gen jährlichen Bezüge von insgesamt 23 200 Gulden. Auf die einzelnen Personen verteilte
sich diese Summe folgendermaßen: Der Propst erhielt 2800 Gulden, der Dekan 3600 Gul-
den. Die Dignitäre erhielten jeweils 2600 Gulden; für die Kanonikate verblieben jeweils
1800 Gulden. Dekan, Scholaster und Kantor sollten ihre Stiftswohnungen beibehalten.
Der abschließende Vertrag datiert auf den 11. Juli 1803. Bis zum 8. Mai 1803, dem Schluss
des ritterstiftischen Rechnungsjahres, stand den Stiftsherren noch der volle Genuss der
bisherigen Bezüge zu. Danach sollte der Bezug der Geldpensionen einsetzen. Von der
Residenzpflicht in Baden wurden die Stiftsherren zunächst auf drei Jahre befreit. Dies
musste dann aber nochmals nachverhandelt werden. Berücksichtigt man, dass die Stifts-
herren auch in anderen Einrichtungen bepfründet waren, so kann man davon ausgehen,
dass sie zumindest in finanzieller Hinsicht nicht Not leiden mussten.
Etwas bedenklicher sah es hingegen bei der Versorgungsregelung für die Stiftsvikare
aus: Diese unterteilte man in zwei Gruppen. Zunächst zu den Vikaren der alten Fundation
(sieben an der Zahl): Sie bezogen auch weiterhin ihre Naturalkompetenzen, sie durften
unverändert die ehemaligen Wohnungen des Stiftes benutzen und erhielten zudem jähr-
lich 340 Gulden. Die Vikare der jungen Fundation mussten sich mit dem alleinigen Bezug
der 340 Gulden begnügen. Starb ein Vikar der alten Fundation, so sollte jeder der jungen
Vikare einen zusätzlichen Betrag von jährlich 50 Gulden erhalten. Das Ritterstift hatte ein
nicht unbeträchtliches Vermögen in Höhe von 120 411 Gulden und 16 Kreuzer; über diese
Mittel konnte freilich nicht frei verfügt werden, da sie bei den Stiftsuntertanen als Kredite
ausgegeben waren. Die Inventarisierung des Kirchenschatzes ergab schließlich einen
Betrag von 5 779 Gulden30 31.
5.
Wie stand nun aber die Bevölkerung der Stiftsdörfer zum Ende der Herrschaft des Ritter-
stiftes und wie bewertete man den Übergang an Baden? Teilte sie den Überschwang, der in
den Predigten des Odenheimer Pfarrers Breunig angesichts des Regierungseintritts des
badischen Markgrafen Karl Friedrich zum Ausdruck kam? Geht man nach den Äußerun-
gen Herzogs, so dürften die Stiftsherren nicht allzu hoch in der Gunst ihrer Untertanen
gestanden haben. In seinem Bericht über die Regierung des Bischofs Wilderich von Spey-
er beim Übergang der rechtsrheinisch gelegenen speyenschen Lande an Baden von 1802
schreibt er unter anderem: Das Volk liebt seine Religion und hängt mit Interesse an seinen
Pfarrherrn, welche sowohl hier [in Bruchsal] als auf dem Lande zum größten Teil brave
und rechtschaffene Männer seyn sollen; hingegen beweist es von je her eine Abneigung, die
der Verachtung nahe kömmt, gegen die müssige Geistlichkeit der Capitel und Stifter, die es
allgemein mit dem Namen der Dompfaffen bezeichnet^.
30 Vgl. Wetterer, Säkularisation (wie Anm. 1), S. 50ff.
31 W. Andreas, Ein Bericht des Geh. Referendars Herzog über die Regierung Bischof Wilderichs
von Speyer beim Übergang der rechtsrheinisch-speyerischen Lande an Baden, in: ZGO 63, NF 24
(1909), S. 519-525 [hier: S. 522],
RALF FETZER
einer Beteiligung des Stiftskapitels an den Kriegslasten der letzten Jahre und eines daraus
resultierenden Abzugs von fünf Prozent ergab schließlich eine Gesamtsumme der künfti-
gen jährlichen Bezüge von insgesamt 23 200 Gulden. Auf die einzelnen Personen verteilte
sich diese Summe folgendermaßen: Der Propst erhielt 2800 Gulden, der Dekan 3600 Gul-
den. Die Dignitäre erhielten jeweils 2600 Gulden; für die Kanonikate verblieben jeweils
1800 Gulden. Dekan, Scholaster und Kantor sollten ihre Stiftswohnungen beibehalten.
Der abschließende Vertrag datiert auf den 11. Juli 1803. Bis zum 8. Mai 1803, dem Schluss
des ritterstiftischen Rechnungsjahres, stand den Stiftsherren noch der volle Genuss der
bisherigen Bezüge zu. Danach sollte der Bezug der Geldpensionen einsetzen. Von der
Residenzpflicht in Baden wurden die Stiftsherren zunächst auf drei Jahre befreit. Dies
musste dann aber nochmals nachverhandelt werden. Berücksichtigt man, dass die Stifts-
herren auch in anderen Einrichtungen bepfründet waren, so kann man davon ausgehen,
dass sie zumindest in finanzieller Hinsicht nicht Not leiden mussten.
Etwas bedenklicher sah es hingegen bei der Versorgungsregelung für die Stiftsvikare
aus: Diese unterteilte man in zwei Gruppen. Zunächst zu den Vikaren der alten Fundation
(sieben an der Zahl): Sie bezogen auch weiterhin ihre Naturalkompetenzen, sie durften
unverändert die ehemaligen Wohnungen des Stiftes benutzen und erhielten zudem jähr-
lich 340 Gulden. Die Vikare der jungen Fundation mussten sich mit dem alleinigen Bezug
der 340 Gulden begnügen. Starb ein Vikar der alten Fundation, so sollte jeder der jungen
Vikare einen zusätzlichen Betrag von jährlich 50 Gulden erhalten. Das Ritterstift hatte ein
nicht unbeträchtliches Vermögen in Höhe von 120 411 Gulden und 16 Kreuzer; über diese
Mittel konnte freilich nicht frei verfügt werden, da sie bei den Stiftsuntertanen als Kredite
ausgegeben waren. Die Inventarisierung des Kirchenschatzes ergab schließlich einen
Betrag von 5 779 Gulden30 31.
5.
Wie stand nun aber die Bevölkerung der Stiftsdörfer zum Ende der Herrschaft des Ritter-
stiftes und wie bewertete man den Übergang an Baden? Teilte sie den Überschwang, der in
den Predigten des Odenheimer Pfarrers Breunig angesichts des Regierungseintritts des
badischen Markgrafen Karl Friedrich zum Ausdruck kam? Geht man nach den Äußerun-
gen Herzogs, so dürften die Stiftsherren nicht allzu hoch in der Gunst ihrer Untertanen
gestanden haben. In seinem Bericht über die Regierung des Bischofs Wilderich von Spey-
er beim Übergang der rechtsrheinisch gelegenen speyenschen Lande an Baden von 1802
schreibt er unter anderem: Das Volk liebt seine Religion und hängt mit Interesse an seinen
Pfarrherrn, welche sowohl hier [in Bruchsal] als auf dem Lande zum größten Teil brave
und rechtschaffene Männer seyn sollen; hingegen beweist es von je her eine Abneigung, die
der Verachtung nahe kömmt, gegen die müssige Geistlichkeit der Capitel und Stifter, die es
allgemein mit dem Namen der Dompfaffen bezeichnet^.
30 Vgl. Wetterer, Säkularisation (wie Anm. 1), S. 50ff.
31 W. Andreas, Ein Bericht des Geh. Referendars Herzog über die Regierung Bischof Wilderichs
von Speyer beim Übergang der rechtsrheinisch-speyerischen Lande an Baden, in: ZGO 63, NF 24
(1909), S. 519-525 [hier: S. 522],