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Fränkel, Max [Editor]
Altertümer von Pergamon (Band VIII, Band 2): Die Inschriften von Pergamon — Berlin, 1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.916#0034
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II Km V--.1

II Erlassi

heuchelten, sür die seit dem Jahre 18p der Per"
gamemfchen Monarchie vorher der ivnl-hen
angehörenden Städte (b weit zurücklag.
Z. h). th'i: Neutrum. — tÖw KcnraKex^P10-
niwv: ('. oben zu Nr. 163 C 10 (S. 94)
Z. 21. thc neoiTeuoüaHc Toc auvOHKac. Die-
selbe Verbindung Diodor 19,71 jjeoiTeuouam; töc
ouvShkok ÄntÄKOu. Dionys. Antic). 9, 59 quvOhkcu
rivovTai toi? noAeoi, sjearreiHJOVToc. oiWäc toü üna-
tou. Ahnlich Polybios 11, 34, 3 Meorreüsai thv
blÖAUÖlV.
Z. »3 . ä<p' HQ 5v kta. »innerhalb '^o Tagen
nach der Übergabe des Psephisma, den Tag
dicler nicht eingerechnet.« Die letztere Prä-
eisirung ist hier und in den solgenden Krib-
belt immungen durch ev öaacuc HMcpaic aus-
gedrückt. — Zu äva&üoiv vergl. z. B. Polyb. 29,
-b (' °)> 7 °' np£ößeiiTni - - ävebtüKav toI; äp^ouaiv - -
imaTOAäc napa t&v QaaiAecov. Diodor 1 j, 45, 2 s.
äv&t)(OK€ to?c ecpopoii; toc; enisToAoc. toiitcüv b' äm-
aToüvTtov bia tö rivewnievac cilitok tck; emoToAoc;
ävnbee6a9oi ktA,
Z. 24. töv jieoiTcüovTa ohjxov wie Bullet, de
corr. hellen. 4, 265 (Karpathos) ueoiTeuovTOC toü
böjiou.
Z. 27. etAHxeiav: Dorismus (s. Ahrens, de
dial. Dorica p. 331 |, der in attischen Inschristen
dergleichen Zeit seil ist (s. Mcilterhans, Gram-
matik der att. lnschr.3 S. 134).
Das in Z. 18 — 29 bei Verletzungen des
vorliegenden Vertrages sellgeletzte Versahren
iss ein ganz eigentumliches. Wer von den
beiden Contrahenten gegen den andern Be-
schwerde sühren zu mussen glaubt, ltellt lie ihm
in Form eines Psephisma durch eine Gesandt-
schaft zu. Spsitestens dreissig Tage nach der
Übergabe der Beschwerde haben sich von
beiden Seiten Gesandtc in Pergamon, das als
(landiger Vermittler sungirt, einzusinden, zur
Einleitung eines schiedsrichterlichen Ver-
sahrens: dies allein kann et( thv biabiKcioiav Z. 23
bedeuten, nicht zur Fällung des Schiedssprucb.es.
Denn hierzu ist nicht Pergamon berufen, sondern
es wird innerhalb süns Tagen nach dem Ein-
tressen der Gesand tichaften in Pergamon die mit
der Entseheidung der Sache zu betrauende
Stadt, die ükkAhtoc, durch das Loos beiliivmu;
dies wird von Pergamon gezogen. In Z. 20 ist
änd sür das zuna'chlt erwartete und mit Betlilsen-

beit gesetzt, indem zwar die Herausnahme des
Looses aus der Urne von Seiten Pergamons
ersolgen Coli, dennoch aber die beiden Städte
als das Gelchäst der Auslosung gemeinsam
vollziehend bezeichnet werden können: e£ <>)V
&V KOTli KOIVOV lAüJVTOI nÖAEü>V Z. 20; KAh'i,,.-
aÖTcüöav Z. 25. Wir werden uns also vorzu-
ltcllen haben, dass die Auswahl der zur Aus-
losung zu bringenden Städte der Vereinbarung
der Parteien unterlag und dass (ic die richtige
Einlegung der Loose gemeinsam überwachten.
Fragt man nach dem Zwecke, zu welchem die
beiden Städte sür die Vollziehung dieler Wahl
erst Gesandte nach Pergamon zu bemuhen ver-
anlagst wurden, so hat man ossenbar in der Vor-
nahme der Lolung unter der Mitwirkung und
aus dem Boden einer unparteilichen Gemeinde
einen Schutz gegen Durchstechereien erblickt
und gewis auch darausgerechnet, dass die llcts
ersorderliche Vermittclung östers eine sreiwillige
Vertlandigung herbeiführen und den Schieds-
spruch überllütlig machen werde. Spsitestens
(io Tage nach der Bestellung des Schiedsrichters
haben sich Gesandte der Parteien bei diesem
mit die Ein setzung eines Gerichtshoses erbitten-
den Schreiben ihrer Staaten einzufinden, und
sobald der Spruch ergangen ilt. ihm unverzüg-
lich Folge zu leiden. Versaumt eine Partei sich
bei der Erlosung des Schiedsrichters oder nach-
her bei diesem vertreten zu lallen, so wird das
Versahren nicht behindert, sondern es werden
die Auslagen der erschienenen Partei als maß-
gebend angesehen. »ea-rco ncrrä töv napivra
(Z. 29) ist der Spruch seeundum praesentem
{Cicero Verr. 2, 17, 41), nicht eigentlich Fort-
letzung des Versahrens, sondern Spruch zu
Gunsten der erschienenen Partei" (gütige Mit-
teilung des Herrn Mommsen).
Z. 30. Kai tdv ti ai noAeK oiKeiÖTepov 0ou-
Aeuoüivrai; »welche Massnahmen eine jede der
beiden Städte innerhalb ihres eigenen Inte-
relsenkrciscs künftig auch belieben möge«.
Z. 33 s. ev öe TTeprAutp ktA. Dass der Ver-
trag ausser in Sardes und Ephesos auch in Per-
gamon ausgezeichnet worden ill, beweill, dass
dies die ^eoiTeüouaa irtfAic ist. Als den fcinoHjiOTa-
to< Tonoc von Pergamon haben die Sarder und
Epheser nach den Fundltellen der Inschrist un-
zweiselhast das Atheuaheiliguim angesehen.
 
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