WMeis. KmßU dm 4.DeWber 1897.
Verantwortlicher Redakteur:
Joseph Huber in Heidelberg
Druck, Verlag u. Expedition
Gebr. Huber in Heidelberg,
Zwingergraße 7.'
^men immer poch alle Postämter aus die täglich er-
^eir.ende Zeitung
»Pfalzer Bottsblatt"
der wöchentlichen Gratisbeilage „Der Srmutags-
?Er"), sowie unsere Expedition Heidelberg, Zwirrger-
^ße 7, entgegen.
Expedition des „Pssher Volksblstt".
Heidelberg Zwingerstraße 7
NesteNrmgen
den Monat
zerrüttet ist, daß dem anderen Ehegatten die Fortfltz-
mg der Ehe nicht zugemuihet werden kann.
Zu den absoluten Ehesckeidungsgründen gehören:
Erstens. Ehebruch oder eine nach U 171, 175 des
Strafgesetzbuches strafbare Handlung. Das Recht
auf Ehescheidung soll ausgeschlossen sein, wenn der
Ehegatte der strafbaren Handlung oder dem Ehebruch
zustimmt oder daran theilnimmt. Zweiten?, Lebens-
nachstellung, wenn der eine Ehegatte dem andern nach
dem Leben trachtet. Drittens, bösliche Verlassung.
Wann diese vorliegt, ist im B. G.-B. genau bestimmt
(Z 1567.) Die relativen Scheidungsgründe sind
nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern mit Rücksicht
aus die Vielgestaltigkeit der hierher gehörigen Fälle
in einem allgemeinen Satze zusamengefaßt (§ 1568.)
Danach kann ein Ehegatte auf Scheidung klagen,
wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung
der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch
ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zer-
rüttung des ehelichen Verhältnisses begründet hat,
daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zu-
gemuthet werden kann. Als schwere Verletzung der
Pflichten gilt auch grobe Mißhandlung.
Von dem Grundsätze des Verschuldens macht die
Ehescheidung bei unheilbarer Geisteskrankheit eine
Ausnahme. Im Anschluß an die kirchlich dog-
matische Auffassung war diese Scheidungsursache im
1. Entwurf des B.-G.-B. nicht enthalten. Im 2. u.
3. Entwurf und in der ReichStagsvorlsge enthalten,
wurde sie in der Reichstagscommission gestrichen. Die
Ausnahme dieses Scheidungsgrundes wurde in der
Plenarsitzung wieder beantragt und auch mit geringer
Majorität angenommen. Entscheidend hiefür war
hauptsächlich die Rücksicht auf die realen Bedürfnisse
der Praxis und die Absicht, durch deren Zulassung
noch mißlichere Verhältnisse hintanzuhalten. Nach
tz 1569 kann ein Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn
der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist,
die Krankheit während der Ehe mindestens 3 Jahre
gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die
geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgeho-
ben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser
Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Eine gewisse Ein-
schränkung ist also immerhin vorhanden.
Die Scheidungsklage muß binuen 6 Monaten von
der Keuutniß des Scheidungsgrundes an erhoben
werden. Sie ist ausgeschlossen durch Verzeihung und
durch Ablauf von 10 Jahren. Wird die Ehe aus
einem anderen Grunde als wegen Geisteskrankheit ge
schieden., so hat sich das Urtheil darüber auszusprechen
MM,——,..
der Finsterniß? Daran erinnern mich die Beide»: Leo, die,
Güte und Unschuld in eigener Person und der andere . ..
es ift um zu schaudern, die Beiden nebeneinander! Ich
wollte, daß er abgereist wäre. Ohne ihn ist Schönburg ein
Paradies!"
„Ich kann auch nicht sagen," gab Nette zu.Ddaß ich ihn
gerne in meiner Nähe sehe, aber sehen Sie, vor der Hoch-
zeit hat meine Schwester hier nichts zu sagen."
„Und wird sie dann sonst genug jein?"
„Ich zweifle nicht daran, daß meine Schwester ganz in
Uebereinstimwung mit ihrem Manne handeln wird."
Miliane, die plötzlich stehen blieb und an Nette eine
Frage richtete, unterbrach das Gespräch.
Es war herrlich in dem tiefen Schatten; die Bäume
säuselten friedlich und still und ließe» durch ihr dichtes Ge-
zweig die Strahlenbündel hindurch, die auf dem weichen
Moose, das den Boden bedeckte, goldene Kreise und Elipsen
beschrieben; die Damen schritten durch eine kleine Allee,
die zu einer offenen Rotunde führte, worin noch sieben
andere Wege zusammenfloffen. Eine Bank stand da unter
einer hohen, breiten Tanne; Nette, die nicht gerne viel
ging, ließ sich darauf nieder, Gesine suchte Schwämme und
Rix lief in eine der Alleen. Miliane ries ihn, doch umsonst.
„Ich glaube, daß er geraveaus zum Park hinauslaufen
wird," sagte Gesine, „wir sind in den Hundstagen und der
trägt keinen Maulkorb." Und sie folgte dem Hunde, der
vor ihr hersprang und spielte, aber jedes Mal, wenn sie
näher kam, wieder davonlief. Plötzlich verschwand er in
einem Seitenpfade, der direkt zu dem Pavillon am Wasser
führte. Ein lautes Bellen schien anzudeuten, daß er etwas
Besonderes gefunden habe: Miliane wurde plötzlich kalt
wie Eis, denn sie stand Erich Hilverda gegenüber.
Er nahm seinen Strohhut ab und grüßte sie ehrerbie-
tig. „Der Zufall ist mir günstiger als ich zu hoffen wagte,"
sagte er, „wie konnte ich ahnen, daß ich Ihnen hier begeg-
nen würde. Darf ich das Glück haben, mit Ihnen ein paar
Minuten im Pavillon zu reden?"
(Fortsetzung folgt.)
persönliche Eherecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Eh escheidung.
H Nach canonischem Rechte findet eine gänzliche
?Wsung deS Ehebardes nur bei Vorhandensein eines
Ahnenden Ehehindernisses statt. Außerdem gibt eS
N? «ne Scheidung von Tisch und Bett, welche bei
.Abruch und den ihm gleichgestellten FlnscheSvergehen
°!>attet werden darf. Außer dieser „porpotu» ssxu-
ist in gewissen Fällen eine zeitweilige Schei-
^8 von Tisch und Bett zulässig.
. Die protestantischen Kirchenordnungen erlaubten
Berufung auf Aeutzerungen der Reformatoren
Hz? vus das römische Recht Weges Ehebruchs und
.billiger Verlassung eine „xorxotua separatio"
z-A. Ehebande selbst und gestatteten d«n geschiedenen
Men die Wiederheirath.
dem Zeitalter der Revolution trat die Lehre
A daß die Ehe nur ein Pnvatvertrag sei, und man
daher in den bürgerlichen Gesetzes Codificationen
Scheidungen auch aus einer Reihe anderer Gründe
Insbesondere im preußischen Landrecht. DaS
hMche Reichsgericht zu Leipzig hat dieses laxe
E^ldungsrecht acceptirt. Bekanntlich hat daS für
Eonfeffionen verbindliche ReichScivilehegesetz vom
I slk)? ohne Rücksicht auf die kirchlichen Vor-
!<Wen die bürgerliche Auflösung der bürgerlich ge-
Meltaue. NL
iiihlung von Melativ Iva. Aus dem Holländischen vou
L- v. Heemstede.
ij.,Jette erwiderte, daß es hier mehr sich eigne für den
""Mn Gebrauch, der andere Saal sei etwas für —
tzj-Tür mittelalterliche Diners!" unterbrach sie Hilverda
M.babe davon gehört, daß dort eine ächt gothische
tzMit gehalten werden soll; es werden dann Torten
»„Nagen, woraus Zwerge kriechen, und Pfauen mit
i^Ureitetem Schweife; daun werden abwechselnd auch
griechiche und selbst maurische Soupers nnd De-
stattfinden, Leo hat schon verschiedene Spezialitäten
tz,,Mhe gezogen, und er wird in Komo ein besonderes
u°luur davon machen."
tz-?Daz ist nichts für mich," erklärte Frau Hilverda, die
AK nahm, „ich lobe mir über Alles die ächt hollän-
Bürgerküche."
-Später bekommen wir dann noch indische Reistafel;
ZjG°ünn kommen die Samojeden und Lappländer an die
i» U- B bade mich schon angeboten, ein paar Rennthiere
""ießZn im ewigen Eis."
-Das wäre doch zu gefährlich, Erich !"
»»d '!>^ ein so erhabenes Ziel trotzt man allen Gefahre»,
N ist ja doch nichts verloren."
»tz°t'Better Erich trotzt wohl anderen Gefahren für we-
erhabene Ziele," sagte Gesine spitz, mit ihren stahl-
L- Hellen Angen Hilverda scharf ausübend.
Zerkrümelte sein Brod und achtete nicht auf ihre
R A dann stand er auf und schritt das Zimmer auf
st bAui I" dachte Nette, „wie abscheulich langweilig ist
U.wenn Leo nicht da ist!"
b"ne nahm gar keinen Theil an der Unterhaltung.
Hstkthist Du so still heute," sagte die Tante, „man
bstve'iE Wohl, daß ihr Liebster nicht da ist l" Gerade sah
üitde»." Ke an, sie crröthete tief und schlug die Augen
> er kehrte sich um und veclreß das Zimmer.
schlossenen Ehe für zulässig erklärt und bestimmt, daß
in denjenigen Fällen, wo nach bisherigem Recht« auf
beständige Trennung von Tisch und Bett zu erkennen
sein würde, fortan die Auflösung der Ehe dem Bands
nach auszusprechen sei. Dabei blieb das bisherige
materielle Ehescheidungsrecht unberührt.
Es war klar, daß an diesen Bestimmungen durch
daS Bürgerliche Gesetzbuch nichts geändert werden
würde. Dasselbe schloß sich hauptsächlich den Grund-
sätzen des gemeinen protestantischen Eherechts an.
Zwar ging man davon aus, daß im Ehercchte nicht
das Prir cip der individuellen Freiheit herrschen dürfe,
sondern die Ehe als eine von dem Willen der Ehe-
gatten unabhängige, sittliche und rechtliche Ordnung
anzusehen sei, und daß die Scheidung grundsätzlich
nur wegen eines schweren Verschuldens deS anderen
Theiles verlangt werden könne. Allein mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse des Lebens, auf die realen Ver-
hältnisse und den Charakter der Ehe als eines Rechts-
verhältnisses, sowie auf den Umstand, daß die Gesetze
in gleicher Mise für Nichtkatholiken wie Katholiken
zu gelten Haden, glaubte man auch dort die Anflößung
der Ehe gestatten zu sollen, wo die sittlichen Grund-
lagen der Ehe zerstört, die Voraussetzungen dieser
innigsten Lebensgemeinschaft gänzlich geschwunden sind
und deshalb die Ehe als segenbringend und veredelnd
nicht mehr gedacht, auch vom Standpunkte der Ge-
rechtigkeit aus dem die Auflösung der Ehe verlangenden
Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht ferner zuge-
muthet werden kann. Mit Recht hat der Abg. Gröber
in der Reichstagssitzung vo-m 25. Juni 1896 gesagt:
„Wenn über den Zerfall der Familie geklagt wird, so
hilft keine Verhinderung der Ehescheidung; denn das
Familienleben ist nur eine Wiederspiegelung der ma-
teriellen Lage. Die Heirath ist jetzt Gegenstand deS
Schachers. In den so zusammengebrachten Ehebünd-
nissen liegt von vornherein der Keim des Zerwürst
niffes und der Ehescheidung. Diese müßte also eher
erleichtert als erschwert werden, und zwar hauptsäch-
lich im Interesse der Kinder, deren Erziehung nicht
gefördert wird durch den täglichen Ehezwist."
DaS Ehescheidungsrecht hat in den verschiedenen
Entwürfen und im Reichstage mehrfache Umwand-
lungen und Abänderungen erlitten. Die Bestimmungen
des B.-G.-B. sind im wesentlichen folgende.
Die Ehescheidungsgründe sind theilS absolute,
welche das Recht auf Scheidung unbedingt gewähren,
theilS relative, wenn durch das Verhalten des schul-
digen Ehegatten daS eheliche Brrhältniß so tief
Gesinens Lippen wurden so bleich wie ihre Wangen
und sie zogen sich zu einem bitteren, verächtlichen Lächeln
zusammen.
„Es ist schrecklich schwül; ich glaube, daß wir ein Ge-
witter bekommen," meinte Frau Hilverda.
„Ich glaube es auch," riefen Nette und Gesine wie
aus einem Munde.
„Wenn die Damen ein wenig im kühlen Park spazieren
wollen, so will ich so frei sein, ein wenig in den Zeitungen
zu blättern. Gesine, dann müssen unsere lieben Gäste sich
mit Deiner Gesellschaft begnügen, denn Erich ist nicht Wohl
und wird sein Zimmer nicht verlassen."
Miliane sagte, daß sie nach Kaprice gehen wolle, wo
sie etwas auszumeffen habe. Gesine holte die Hüte und so
verließen sie das Haus. Nette ging mit Gesine Arm in Arm-
19.
„Wenn ich an der Stelle Ihrer Schwester wäre," sagte
Gesine zu Nette, während Miliane mit Rix. Leo's großem
Hunde, voranspazierte, „könnte ich nicht dulven, daß in mei-
nem künftigen Hause in einem Ton gesprochen würde, wie
da eben am TisLe "
„Miliane's Stellung ist sehr delikat," bemerkte Nette
entschuldigend, „sie ist hier noch nichts. Ihre Tante hat
ältere Rechte "
„Meine Tante, das mag sein! Aber er, was hat er
hier zu sagen? Er belohnt die Gastfreiheit feines Vetters
mit schwarzem Undanke. Es ist eine Schande, ich kann es
nicht länger onsehen. Ich bin eine Friesin, Fräulein Annette,
und seine Niederträchtigkeit empört mich mehr als ich sa-
gen kann."
„Sie find nicht familienkrank," sagte Nette mit er-
zwungenem Lächeln. „Ihr Vetter scheint wenigstens nicht
in Ihrer Gunst zu stehen."
„Ich hasse ihn I" erklärte das Mädchen mit funkelnden
Augen und ruckenden Lippen,
„O, Psui, welch' ein Wort im Munde eines jungen
Mädchens! Ihr Vetter ist ein wenig bissig und spottlustig,
aber Sie beurtheilen ihn doch zu hart und zu scharf."
„Das wollen wir abwarten! Kennen Sie das Bild in
Leo's Zimmer? Der Engel des Lichtes und der Dämon
«MÄ mit Ausnahme der Sonn°M. „ Z«se:-«te die 1-spaltige Petitzeile vder deren Raum
Vertage. mit dem wöchent- W-»k»k<»;5 Frosk sii Rek. la m e 25 K. Für hiesige Geschäfts- und
Neu Unterhalkmgsblatt „Der Sonntagsbote" für U ZKW Ml- N'MMUI, SWUM LL KtkUtl» Prrvatanzeigen,sowiefurJabres-Anzergenbedeutend
Adelberg monatlich L« H mit Trägerlohn, durch 'N r Rabattbewlllrgung.
s^die Post bezogen Viertels. 1.60 franco. _ Expedrtron: Zwingerstraße 7.
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Expedition des „Pssher Volksblstt".
Heidelberg Zwingerstraße 7
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den Monat
zerrüttet ist, daß dem anderen Ehegatten die Fortfltz-
mg der Ehe nicht zugemuihet werden kann.
Zu den absoluten Ehesckeidungsgründen gehören:
Erstens. Ehebruch oder eine nach U 171, 175 des
Strafgesetzbuches strafbare Handlung. Das Recht
auf Ehescheidung soll ausgeschlossen sein, wenn der
Ehegatte der strafbaren Handlung oder dem Ehebruch
zustimmt oder daran theilnimmt. Zweiten?, Lebens-
nachstellung, wenn der eine Ehegatte dem andern nach
dem Leben trachtet. Drittens, bösliche Verlassung.
Wann diese vorliegt, ist im B. G.-B. genau bestimmt
(Z 1567.) Die relativen Scheidungsgründe sind
nicht im Einzelnen bezeichnet, sondern mit Rücksicht
aus die Vielgestaltigkeit der hierher gehörigen Fälle
in einem allgemeinen Satze zusamengefaßt (§ 1568.)
Danach kann ein Ehegatte auf Scheidung klagen,
wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung
der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch
ehrloses oder unsittliches Verhalten eine so tiefe Zer-
rüttung des ehelichen Verhältnisses begründet hat,
daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zu-
gemuthet werden kann. Als schwere Verletzung der
Pflichten gilt auch grobe Mißhandlung.
Von dem Grundsätze des Verschuldens macht die
Ehescheidung bei unheilbarer Geisteskrankheit eine
Ausnahme. Im Anschluß an die kirchlich dog-
matische Auffassung war diese Scheidungsursache im
1. Entwurf des B.-G.-B. nicht enthalten. Im 2. u.
3. Entwurf und in der ReichStagsvorlsge enthalten,
wurde sie in der Reichstagscommission gestrichen. Die
Ausnahme dieses Scheidungsgrundes wurde in der
Plenarsitzung wieder beantragt und auch mit geringer
Majorität angenommen. Entscheidend hiefür war
hauptsächlich die Rücksicht auf die realen Bedürfnisse
der Praxis und die Absicht, durch deren Zulassung
noch mißlichere Verhältnisse hintanzuhalten. Nach
tz 1569 kann ein Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn
der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist,
die Krankheit während der Ehe mindestens 3 Jahre
gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die
geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgeho-
ben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser
Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Eine gewisse Ein-
schränkung ist also immerhin vorhanden.
Die Scheidungsklage muß binuen 6 Monaten von
der Keuutniß des Scheidungsgrundes an erhoben
werden. Sie ist ausgeschlossen durch Verzeihung und
durch Ablauf von 10 Jahren. Wird die Ehe aus
einem anderen Grunde als wegen Geisteskrankheit ge
schieden., so hat sich das Urtheil darüber auszusprechen
MM,——,..
der Finsterniß? Daran erinnern mich die Beide»: Leo, die,
Güte und Unschuld in eigener Person und der andere . ..
es ift um zu schaudern, die Beiden nebeneinander! Ich
wollte, daß er abgereist wäre. Ohne ihn ist Schönburg ein
Paradies!"
„Ich kann auch nicht sagen," gab Nette zu.Ddaß ich ihn
gerne in meiner Nähe sehe, aber sehen Sie, vor der Hoch-
zeit hat meine Schwester hier nichts zu sagen."
„Und wird sie dann sonst genug jein?"
„Ich zweifle nicht daran, daß meine Schwester ganz in
Uebereinstimwung mit ihrem Manne handeln wird."
Miliane, die plötzlich stehen blieb und an Nette eine
Frage richtete, unterbrach das Gespräch.
Es war herrlich in dem tiefen Schatten; die Bäume
säuselten friedlich und still und ließe» durch ihr dichtes Ge-
zweig die Strahlenbündel hindurch, die auf dem weichen
Moose, das den Boden bedeckte, goldene Kreise und Elipsen
beschrieben; die Damen schritten durch eine kleine Allee,
die zu einer offenen Rotunde führte, worin noch sieben
andere Wege zusammenfloffen. Eine Bank stand da unter
einer hohen, breiten Tanne; Nette, die nicht gerne viel
ging, ließ sich darauf nieder, Gesine suchte Schwämme und
Rix lief in eine der Alleen. Miliane ries ihn, doch umsonst.
„Ich glaube, daß er geraveaus zum Park hinauslaufen
wird," sagte Gesine, „wir sind in den Hundstagen und der
trägt keinen Maulkorb." Und sie folgte dem Hunde, der
vor ihr hersprang und spielte, aber jedes Mal, wenn sie
näher kam, wieder davonlief. Plötzlich verschwand er in
einem Seitenpfade, der direkt zu dem Pavillon am Wasser
führte. Ein lautes Bellen schien anzudeuten, daß er etwas
Besonderes gefunden habe: Miliane wurde plötzlich kalt
wie Eis, denn sie stand Erich Hilverda gegenüber.
Er nahm seinen Strohhut ab und grüßte sie ehrerbie-
tig. „Der Zufall ist mir günstiger als ich zu hoffen wagte,"
sagte er, „wie konnte ich ahnen, daß ich Ihnen hier begeg-
nen würde. Darf ich das Glück haben, mit Ihnen ein paar
Minuten im Pavillon zu reden?"
(Fortsetzung folgt.)
persönliche Eherecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Eh escheidung.
H Nach canonischem Rechte findet eine gänzliche
?Wsung deS Ehebardes nur bei Vorhandensein eines
Ahnenden Ehehindernisses statt. Außerdem gibt eS
N? «ne Scheidung von Tisch und Bett, welche bei
.Abruch und den ihm gleichgestellten FlnscheSvergehen
°!>attet werden darf. Außer dieser „porpotu» ssxu-
ist in gewissen Fällen eine zeitweilige Schei-
^8 von Tisch und Bett zulässig.
. Die protestantischen Kirchenordnungen erlaubten
Berufung auf Aeutzerungen der Reformatoren
Hz? vus das römische Recht Weges Ehebruchs und
.billiger Verlassung eine „xorxotua separatio"
z-A. Ehebande selbst und gestatteten d«n geschiedenen
Men die Wiederheirath.
dem Zeitalter der Revolution trat die Lehre
A daß die Ehe nur ein Pnvatvertrag sei, und man
daher in den bürgerlichen Gesetzes Codificationen
Scheidungen auch aus einer Reihe anderer Gründe
Insbesondere im preußischen Landrecht. DaS
hMche Reichsgericht zu Leipzig hat dieses laxe
E^ldungsrecht acceptirt. Bekanntlich hat daS für
Eonfeffionen verbindliche ReichScivilehegesetz vom
I slk)? ohne Rücksicht auf die kirchlichen Vor-
!<Wen die bürgerliche Auflösung der bürgerlich ge-
Meltaue. NL
iiihlung von Melativ Iva. Aus dem Holländischen vou
L- v. Heemstede.
ij.,Jette erwiderte, daß es hier mehr sich eigne für den
""Mn Gebrauch, der andere Saal sei etwas für —
tzj-Tür mittelalterliche Diners!" unterbrach sie Hilverda
M.babe davon gehört, daß dort eine ächt gothische
tzMit gehalten werden soll; es werden dann Torten
»„Nagen, woraus Zwerge kriechen, und Pfauen mit
i^Ureitetem Schweife; daun werden abwechselnd auch
griechiche und selbst maurische Soupers nnd De-
stattfinden, Leo hat schon verschiedene Spezialitäten
tz,,Mhe gezogen, und er wird in Komo ein besonderes
u°luur davon machen."
tz-?Daz ist nichts für mich," erklärte Frau Hilverda, die
AK nahm, „ich lobe mir über Alles die ächt hollän-
Bürgerküche."
-Später bekommen wir dann noch indische Reistafel;
ZjG°ünn kommen die Samojeden und Lappländer an die
i» U- B bade mich schon angeboten, ein paar Rennthiere
""ießZn im ewigen Eis."
-Das wäre doch zu gefährlich, Erich !"
»»d '!>^ ein so erhabenes Ziel trotzt man allen Gefahre»,
N ist ja doch nichts verloren."
»tz°t'Better Erich trotzt wohl anderen Gefahren für we-
erhabene Ziele," sagte Gesine spitz, mit ihren stahl-
L- Hellen Angen Hilverda scharf ausübend.
Zerkrümelte sein Brod und achtete nicht auf ihre
R A dann stand er auf und schritt das Zimmer auf
st bAui I" dachte Nette, „wie abscheulich langweilig ist
U.wenn Leo nicht da ist!"
b"ne nahm gar keinen Theil an der Unterhaltung.
Hstkthist Du so still heute," sagte die Tante, „man
bstve'iE Wohl, daß ihr Liebster nicht da ist l" Gerade sah
üitde»." Ke an, sie crröthete tief und schlug die Augen
> er kehrte sich um und veclreß das Zimmer.
schlossenen Ehe für zulässig erklärt und bestimmt, daß
in denjenigen Fällen, wo nach bisherigem Recht« auf
beständige Trennung von Tisch und Bett zu erkennen
sein würde, fortan die Auflösung der Ehe dem Bands
nach auszusprechen sei. Dabei blieb das bisherige
materielle Ehescheidungsrecht unberührt.
Es war klar, daß an diesen Bestimmungen durch
daS Bürgerliche Gesetzbuch nichts geändert werden
würde. Dasselbe schloß sich hauptsächlich den Grund-
sätzen des gemeinen protestantischen Eherechts an.
Zwar ging man davon aus, daß im Ehercchte nicht
das Prir cip der individuellen Freiheit herrschen dürfe,
sondern die Ehe als eine von dem Willen der Ehe-
gatten unabhängige, sittliche und rechtliche Ordnung
anzusehen sei, und daß die Scheidung grundsätzlich
nur wegen eines schweren Verschuldens deS anderen
Theiles verlangt werden könne. Allein mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse des Lebens, auf die realen Ver-
hältnisse und den Charakter der Ehe als eines Rechts-
verhältnisses, sowie auf den Umstand, daß die Gesetze
in gleicher Mise für Nichtkatholiken wie Katholiken
zu gelten Haden, glaubte man auch dort die Anflößung
der Ehe gestatten zu sollen, wo die sittlichen Grund-
lagen der Ehe zerstört, die Voraussetzungen dieser
innigsten Lebensgemeinschaft gänzlich geschwunden sind
und deshalb die Ehe als segenbringend und veredelnd
nicht mehr gedacht, auch vom Standpunkte der Ge-
rechtigkeit aus dem die Auflösung der Ehe verlangenden
Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht ferner zuge-
muthet werden kann. Mit Recht hat der Abg. Gröber
in der Reichstagssitzung vo-m 25. Juni 1896 gesagt:
„Wenn über den Zerfall der Familie geklagt wird, so
hilft keine Verhinderung der Ehescheidung; denn das
Familienleben ist nur eine Wiederspiegelung der ma-
teriellen Lage. Die Heirath ist jetzt Gegenstand deS
Schachers. In den so zusammengebrachten Ehebünd-
nissen liegt von vornherein der Keim des Zerwürst
niffes und der Ehescheidung. Diese müßte also eher
erleichtert als erschwert werden, und zwar hauptsäch-
lich im Interesse der Kinder, deren Erziehung nicht
gefördert wird durch den täglichen Ehezwist."
DaS Ehescheidungsrecht hat in den verschiedenen
Entwürfen und im Reichstage mehrfache Umwand-
lungen und Abänderungen erlitten. Die Bestimmungen
des B.-G.-B. sind im wesentlichen folgende.
Die Ehescheidungsgründe sind theilS absolute,
welche das Recht auf Scheidung unbedingt gewähren,
theilS relative, wenn durch das Verhalten des schul-
digen Ehegatten daS eheliche Brrhältniß so tief
Gesinens Lippen wurden so bleich wie ihre Wangen
und sie zogen sich zu einem bitteren, verächtlichen Lächeln
zusammen.
„Es ist schrecklich schwül; ich glaube, daß wir ein Ge-
witter bekommen," meinte Frau Hilverda.
„Ich glaube es auch," riefen Nette und Gesine wie
aus einem Munde.
„Wenn die Damen ein wenig im kühlen Park spazieren
wollen, so will ich so frei sein, ein wenig in den Zeitungen
zu blättern. Gesine, dann müssen unsere lieben Gäste sich
mit Deiner Gesellschaft begnügen, denn Erich ist nicht Wohl
und wird sein Zimmer nicht verlassen."
Miliane sagte, daß sie nach Kaprice gehen wolle, wo
sie etwas auszumeffen habe. Gesine holte die Hüte und so
verließen sie das Haus. Nette ging mit Gesine Arm in Arm-
19.
„Wenn ich an der Stelle Ihrer Schwester wäre," sagte
Gesine zu Nette, während Miliane mit Rix. Leo's großem
Hunde, voranspazierte, „könnte ich nicht dulven, daß in mei-
nem künftigen Hause in einem Ton gesprochen würde, wie
da eben am TisLe "
„Miliane's Stellung ist sehr delikat," bemerkte Nette
entschuldigend, „sie ist hier noch nichts. Ihre Tante hat
ältere Rechte "
„Meine Tante, das mag sein! Aber er, was hat er
hier zu sagen? Er belohnt die Gastfreiheit feines Vetters
mit schwarzem Undanke. Es ist eine Schande, ich kann es
nicht länger onsehen. Ich bin eine Friesin, Fräulein Annette,
und seine Niederträchtigkeit empört mich mehr als ich sa-
gen kann."
„Sie find nicht familienkrank," sagte Nette mit er-
zwungenem Lächeln. „Ihr Vetter scheint wenigstens nicht
in Ihrer Gunst zu stehen."
„Ich hasse ihn I" erklärte das Mädchen mit funkelnden
Augen und ruckenden Lippen,
„O, Psui, welch' ein Wort im Munde eines jungen
Mädchens! Ihr Vetter ist ein wenig bissig und spottlustig,
aber Sie beurtheilen ihn doch zu hart und zu scharf."
„Das wollen wir abwarten! Kennen Sie das Bild in
Leo's Zimmer? Der Engel des Lichtes und der Dämon
«MÄ mit Ausnahme der Sonn°M. „ Z«se:-«te die 1-spaltige Petitzeile vder deren Raum
Vertage. mit dem wöchent- W-»k»k<»;5 Frosk sii Rek. la m e 25 K. Für hiesige Geschäfts- und
Neu Unterhalkmgsblatt „Der Sonntagsbote" für U ZKW Ml- N'MMUI, SWUM LL KtkUtl» Prrvatanzeigen,sowiefurJabres-Anzergenbedeutend
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