Gesetz unterstellten prinzipiellen Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit
der erstinstanzlichen deutschen Gerichte, bei denen davon ausgegangen
wird, daß, wo immer ein Streit entschieden wird, das gleiche Ergebnis
erzielt wird oder doch zumindest die gleichen prozessualen Richtig-
keitsgarantien greifen21.
Demgegenüber geht es bei der internationalen Zuständigkeit nicht le-
diglich um das eher für die bloße Bequemlichkeit der Parteien bedeutsa-
me22 Interesse an einem für sie räumlich günstigen Forum23. Vielmehr
sind zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei einem natio-
nal beschränkten örtlichen Zuständigkeitsproblem nicht auftreten kön-
nen. Zwar mag man davon ausgehen, daß ein gewisser rechtsstaatlicher
Mindeststandard in vielen Staaten der Welt gesichert ist. Und letztlich
gründet sich unsere gesamte Teilnahme am internationalen Rechtsver-
kehr auf die Prämisse einer prinzipiellen Gleichwertigkeit ausländischer
Gerichte. Prinzipielle Gleichwertigkeit ist aber etwas anderes als völlige
Gleichartigkeit, wie sie aus dem nationalen Kontext bekannt ist. Sie kann
bei Vergleich der Justiz unterschiedlicher Staaten kaum unterstellt wer-
den24. Ein negatives Werturteil ist damit nicht verbunden. Z.B. beruht
die besondere Reputation der englischen Gerichte für seerechtliche
Streitigkeiten auf der seefahrerischen Tradition des Inselstaats, nicht aber
auf einem abschätzigem Urteil über andere Justizsysteme. Auch braucht
man keine Voreingenommenheit zugunsten der einheimischen Partei zu
unterstellen25 26, um die Existenz besonderer Zugangsbarrier en2b bei der
21 Vgl. Schumann, FS Nagel, S. 402 (407 f.); Walchshöf er, ZZP 80 (1967), 165 (168).
22 Stewart v. Ricoh Corp., 773 F.2d 649 (652), aff’d on other grounds 101 L.Ed.2d 22.
23 Walchshöfer, ZZP 80 (1967), 165 (187).
24 Schütze, ZZP 104 (1991), 136 (144 f.).
25 So aber Note, 73 Harv.L.Rev. (1959), 909 (911).
26 Demgegenüber bringt Kralik, ZZP 74 (1961), 2 (46) zwar vor, es gebe Rechtsstreitig-
keiten, in denen die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit weiterreichende Bedeu-
tung für die Parteien als die internationale Zuständigkeit habe. So sei es sicherlich für einen
großen englischen Importeur leichter, in Hamburg zu prozessieren als für einen bayeri-
schen Gemüsehändler. In diesem überzeichneten Gegenbeispiel kann indes kein tauglicher
Einwand gegen die unterschiedliche Wertigkeit örtlicher und internationaler Zuständigkeit
gesehen werden. Das Zivilprozeßrecht muß, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, eine
rechtsstaatlich korrekte und praktisch handhabbare Abwicklung einer Vielzahl unter-
schiedlicher Konstellationen zu ermöglichen, typisieren. Und typischerweise ist mit einer
Erhöhung der Zugangsbarrieren bei im Ausland zu führenden Rechtsstreiten zu rechnen.
Sprich: Der bayerische Gemüsehändler wird immer noch lieber in Hamburg als in London
prozessieren, und sogar dem englischen Exporteur wird umgekehrt ein Rechtsstreit in
London angenehmer sein als in Hamburg!
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der erstinstanzlichen deutschen Gerichte, bei denen davon ausgegangen
wird, daß, wo immer ein Streit entschieden wird, das gleiche Ergebnis
erzielt wird oder doch zumindest die gleichen prozessualen Richtig-
keitsgarantien greifen21.
Demgegenüber geht es bei der internationalen Zuständigkeit nicht le-
diglich um das eher für die bloße Bequemlichkeit der Parteien bedeutsa-
me22 Interesse an einem für sie räumlich günstigen Forum23. Vielmehr
sind zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei einem natio-
nal beschränkten örtlichen Zuständigkeitsproblem nicht auftreten kön-
nen. Zwar mag man davon ausgehen, daß ein gewisser rechtsstaatlicher
Mindeststandard in vielen Staaten der Welt gesichert ist. Und letztlich
gründet sich unsere gesamte Teilnahme am internationalen Rechtsver-
kehr auf die Prämisse einer prinzipiellen Gleichwertigkeit ausländischer
Gerichte. Prinzipielle Gleichwertigkeit ist aber etwas anderes als völlige
Gleichartigkeit, wie sie aus dem nationalen Kontext bekannt ist. Sie kann
bei Vergleich der Justiz unterschiedlicher Staaten kaum unterstellt wer-
den24. Ein negatives Werturteil ist damit nicht verbunden. Z.B. beruht
die besondere Reputation der englischen Gerichte für seerechtliche
Streitigkeiten auf der seefahrerischen Tradition des Inselstaats, nicht aber
auf einem abschätzigem Urteil über andere Justizsysteme. Auch braucht
man keine Voreingenommenheit zugunsten der einheimischen Partei zu
unterstellen25 26, um die Existenz besonderer Zugangsbarrier en2b bei der
21 Vgl. Schumann, FS Nagel, S. 402 (407 f.); Walchshöf er, ZZP 80 (1967), 165 (168).
22 Stewart v. Ricoh Corp., 773 F.2d 649 (652), aff’d on other grounds 101 L.Ed.2d 22.
23 Walchshöfer, ZZP 80 (1967), 165 (187).
24 Schütze, ZZP 104 (1991), 136 (144 f.).
25 So aber Note, 73 Harv.L.Rev. (1959), 909 (911).
26 Demgegenüber bringt Kralik, ZZP 74 (1961), 2 (46) zwar vor, es gebe Rechtsstreitig-
keiten, in denen die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit weiterreichende Bedeu-
tung für die Parteien als die internationale Zuständigkeit habe. So sei es sicherlich für einen
großen englischen Importeur leichter, in Hamburg zu prozessieren als für einen bayeri-
schen Gemüsehändler. In diesem überzeichneten Gegenbeispiel kann indes kein tauglicher
Einwand gegen die unterschiedliche Wertigkeit örtlicher und internationaler Zuständigkeit
gesehen werden. Das Zivilprozeßrecht muß, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, eine
rechtsstaatlich korrekte und praktisch handhabbare Abwicklung einer Vielzahl unter-
schiedlicher Konstellationen zu ermöglichen, typisieren. Und typischerweise ist mit einer
Erhöhung der Zugangsbarrieren bei im Ausland zu führenden Rechtsstreiten zu rechnen.
Sprich: Der bayerische Gemüsehändler wird immer noch lieber in Hamburg als in London
prozessieren, und sogar dem englischen Exporteur wird umgekehrt ein Rechtsstreit in
London angenehmer sein als in Hamburg!
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