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Probst, Hansjörg
Seckenheim: Geschichte eines Kurpfälzer Dorfes — Mannheim, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.3000#0508
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Parteien den folgenden Vertrag ausdrücklich auf Schauenburg, Viernheim und Secken-
heim.

In § 1 verzichtet Kurmainz auf sein Recht auf Wiedereinlösung des Pfandes für das Amt
Schauenburg und räumt Kurpfalz den faktischen Besitz der Dörfer ein, weil diese so nahe
der kurpfälzischen Residenz Heidelberg lägen. Kurmainz entläßt die Schultheißen und alle
anderen Amtsträger in den Dörfern Handschuhsheim, Dossenheim und Seckenheim aus
allen eidlich eingegangenen Verpflichtungen ihm gegenüber und beendigt die Untertanen-
bindung für alle. Zugleich betont es sein Lehensrecht auf diese Dörfer, erklärt sie zu freien
Lehen und verleiht sie an Kurpfalz.

Nach §2 behält dagegen Kurmainz als Eigentum das Dorf Viernheim und das Amt Neuen-
hain im Taunus. Das Dorf Viernheim, das im Norden direkt an die Fürstabtei Lorsch
angrenzt, fällt an Mainz, was bis zum heutigen Tage den Verlauf der badisch-hessischen
Landesgrenze zwischen Mannheim und Weinheim bestimmt.

In § 3 wird bestimmt, daß die Pfälzer Exklave Neuenhain im Taunus an die Pfalz zurück-
fällt, wenn das Amt Schauenburg an Mainz zurückfallen sollte. Hierbei wird Seckenheim
jedesmal zwar als nicht zum Amt Schauenburg gehörigen, aber wie dieses behandelten
Bestandteil der Abmachungen aufgeführt. Es heißt dann jeweils: „Das Amt Schauenburg
sambt den Dörfern Hendtschuchsheim und Dossenheim, sodann Seckenheimb".
In §4 geht es um Ansprüche Dritter und deren Vergleich.

In § 5 wird die Auslieferung der jeweiligen Urkunden, Zinsbücher und Abgabenlisten gere-
gelt.

Während die bisher aufgeführten Bestimmungn als Eventualklauseln für die Wirklichkeit
keine Bedeutung erlangen sollten, erhielten die §§ 6 und 7 höchste Wichtigkeit im täglichen
Leben der Seckenheimer; ging es doch in ihnen um die konfessionellen Verhältnisse. Im
§ 6 behielten sich beide Seiten die geistliche Gerichtsbarkeit über die kirchlichen Amtsträ-
ger und alle Anhänger der jeweiligen Konfession vor, also Kurmainz über die Katholiken
m dem Amt Schauenburg und in Seckenheim und Kurpfalz über die Reformierten im Amt
Neuenhain im Taunus. Damit stehen die Katholiken in Seckenheim, Handschuhsheim und
Dossenheim unter dem besonderen Schutz des Mainzer Erzbischofs, können also nach
dem Rückfall der Dörfer an die Pfalz nicht einfach mehr nach der Normaljahrsbestim-
mung des Westfälischen Friedens über den Konfessionsstand (für die Pfalz war der Kon-
tessionsstand des Jahres 1618 maßgeblich) auf dem Verordnungsweg dem reformierten
Bekenntnis zugeführt werden.

Im bekanntesten Teil des Vertrages, dem immer wieder zitierten §7, wurde das Zusam-
menleben der Konfessionen in Seckenheim und den anderen betroffenen Dörfern geregelt:
.wohlsonst in der Pfalz nach dem Normaljahr 1618 das reformierte Bekenntnis wieder
eingeführt wird, behalten die Katholiken nur hier das Recht der freien, öffentlichen und
ungestörten Religionsausübung; der katholische Pfarrer und der katholische Lehrer
e alten ihre Ämter, nach ihrem Tode müssen sie vom zuständigen Wormser Bischof
se zt werden; die Geistlichen können auch Ordenspriester sein, allerdings dürfen keine
oster oder andere Stiftungen neu errichtet werden; auch auswärtige Katholiken dürfen
en Gottesdienst in Seckenheim besuchen; die althergebrachte Kirchen- und Schulkompe-
miertVerbleiben ebenso wie das Pfarrhaus und das Schulhaus den Katholiken; die Refor-
beid en,ilaben eine eigene Pfarr- und Schulkompetenz zu errichten; die Kirche soll von
Ben f1 essi°nen gemeinsam (simultan) benutzt werden, von welcher gemeinsamen
aufsefT8 dCr Kircne ner der Vertrag auch das „Simultaneum" heißt; die Kirche war so
sollte- daß- den Katn°liken der Chor, den Reformierten aber das Langhaus zustehen
-> wenn eine Konfession eine eigene Kirche bauen wollte, mußte sie das auf eigene

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