In den Neckarauer Amtsbüchern des Mannheimer Stadtarchivs sind auch eine Rei-
he von Protokollbüchern des Gerichts für die Jahrzehnte zwischen 1740 und 1800 er-
halten, die einen aufschlußreichen Einblick in das Alltagsleben des 18. Jahrhunderts
gewähren. Einige ausgewählte Beispiele sollen für sich sprechen:
3.2.4.1. ALLGEMEINE ANORDNUNGEN
1749: Alle Häuser haben einen Feuereimer (Feyer Eymer) vorzuhalten, den jeder
Hausbesitzer bei der Gemeinde für 1 fl 12 xr zu kaufen hat.
1758: Die Schützen haben streng darauf zu achten, daß die Weiden gestummelt wer-
den.
1766: Das Gericht erinnert daran, daß, „weilen anjetzo die way den fast alle herumge-
zackert worden, in Zukunft keine Gänß mehr über den Gießen getrieben, sondern auf
dem Wörth und Stumpferich gehüthet werden sollen".
1779: Die Einwohner der Fischergasse dürfen ihren Dung nicht mehr auf die Gasse
werfen und ihn dort verstreuen, sondern sollen ihn in ihre Gärten tun, wovon sie den
Bodenzins zahlen.
1781: Zur Erntezeit darf niemand beritten seine Schnitter auf die Felder begleiten
und anweisen, sondern nur zu Fuß.
- Ein jeder soll seinen Kappes (Sauerkraut) an beiden Enden des Dorfes machen.
- Jeder Jungbürger hat zwei Bäume auf dem Stumpferich zu pflanzen.
- Kartoffeln (!) und Kappes dürfen nur Samstags und Mittwochs geholt werden.
- Jeder soll vor seinem Haus den Pferdedung auflesen und die Kändel säubern und
butzen.
- Die Dunglöcher in der Fischergaß sollen aufgefüllt und planiert werden.
1783: Jeder Bürger soll einen Obstbaum hinter dem Kappes setzen.
1790: Die Pfingstweide soll mit Klee besamt und erst nach zwei Jahren wieder als
Weide benutzt werden.
1791: Dem Antrag des reformierten Schulmeisters Lengenfelder auf Erhöhung sei-
nes Glöcknerlohnes, da er durch die neu angefertigte Uhren mehr Arbeit mit dem
Aufziehen und Richten habe, wird stattgegeben.
3.2.4.2. BESTRAFUNGEN
1758: Wenn der Schäfer mit seinen Schafen auf verbotene Weide fährt soll er jedes-
mal mit 4 lb hl bestraft werden.
1773: „Es solle wie mehrmalen schon verboten worden, dieses Jahr an wiederum ver-
boten werden, daß jeder, welcher zu nachtszeiten nach 9 Uhr auf den Gassen angetrof-
fen wird, derselbe sowohl als auch dessen Hausvater jedesmal mit3lb hl bestraft wer-
den sollt, desgleichen auch ist bei Gericht die höchsträfliche Anzeige geschehen, wel-
cher Gestalten in etlichen Privathäusern dahier bei Nachtzeiten das Spielen um Halstü-
cher, Lebkuchen, Schnupftücher auch sogar um Geld so getrieben werde, daß dassel-
be bis nachts 10,11, ja sogar 12 Uhren andauere. Dahero diese Häuser bei Strafe 20 lb
hl, die Spieler aber mit 15lbhl gestrafet, auch solchen Orts dieselben Nachtschwärmer
angezeigt werden sollen."
1779: Wegen Diebstahls müssen neue Rotthauen und Pickel angeschafft werden.
Diesen soll der Schmied das Dorfzeichen einbrennen. Wer wieder ein Werkzeug
veruntreut, geht des Allmendnutzens verlustig. Wenn er ein Beisaß ist, wird er aus-
gewiesen.
- Kein Hirt darf mehr einen Hund mit auf die Weide nehmen, weil dieser das Vieh
beißt und jagt. Und darüber hinaus „macht der Hund einen faulen Hirten aus", der
Hund nämlich treibt das Vieh herbei, „der Hirth hingegen bleibt auf seiner faulen
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he von Protokollbüchern des Gerichts für die Jahrzehnte zwischen 1740 und 1800 er-
halten, die einen aufschlußreichen Einblick in das Alltagsleben des 18. Jahrhunderts
gewähren. Einige ausgewählte Beispiele sollen für sich sprechen:
3.2.4.1. ALLGEMEINE ANORDNUNGEN
1749: Alle Häuser haben einen Feuereimer (Feyer Eymer) vorzuhalten, den jeder
Hausbesitzer bei der Gemeinde für 1 fl 12 xr zu kaufen hat.
1758: Die Schützen haben streng darauf zu achten, daß die Weiden gestummelt wer-
den.
1766: Das Gericht erinnert daran, daß, „weilen anjetzo die way den fast alle herumge-
zackert worden, in Zukunft keine Gänß mehr über den Gießen getrieben, sondern auf
dem Wörth und Stumpferich gehüthet werden sollen".
1779: Die Einwohner der Fischergasse dürfen ihren Dung nicht mehr auf die Gasse
werfen und ihn dort verstreuen, sondern sollen ihn in ihre Gärten tun, wovon sie den
Bodenzins zahlen.
1781: Zur Erntezeit darf niemand beritten seine Schnitter auf die Felder begleiten
und anweisen, sondern nur zu Fuß.
- Ein jeder soll seinen Kappes (Sauerkraut) an beiden Enden des Dorfes machen.
- Jeder Jungbürger hat zwei Bäume auf dem Stumpferich zu pflanzen.
- Kartoffeln (!) und Kappes dürfen nur Samstags und Mittwochs geholt werden.
- Jeder soll vor seinem Haus den Pferdedung auflesen und die Kändel säubern und
butzen.
- Die Dunglöcher in der Fischergaß sollen aufgefüllt und planiert werden.
1783: Jeder Bürger soll einen Obstbaum hinter dem Kappes setzen.
1790: Die Pfingstweide soll mit Klee besamt und erst nach zwei Jahren wieder als
Weide benutzt werden.
1791: Dem Antrag des reformierten Schulmeisters Lengenfelder auf Erhöhung sei-
nes Glöcknerlohnes, da er durch die neu angefertigte Uhren mehr Arbeit mit dem
Aufziehen und Richten habe, wird stattgegeben.
3.2.4.2. BESTRAFUNGEN
1758: Wenn der Schäfer mit seinen Schafen auf verbotene Weide fährt soll er jedes-
mal mit 4 lb hl bestraft werden.
1773: „Es solle wie mehrmalen schon verboten worden, dieses Jahr an wiederum ver-
boten werden, daß jeder, welcher zu nachtszeiten nach 9 Uhr auf den Gassen angetrof-
fen wird, derselbe sowohl als auch dessen Hausvater jedesmal mit3lb hl bestraft wer-
den sollt, desgleichen auch ist bei Gericht die höchsträfliche Anzeige geschehen, wel-
cher Gestalten in etlichen Privathäusern dahier bei Nachtzeiten das Spielen um Halstü-
cher, Lebkuchen, Schnupftücher auch sogar um Geld so getrieben werde, daß dassel-
be bis nachts 10,11, ja sogar 12 Uhren andauere. Dahero diese Häuser bei Strafe 20 lb
hl, die Spieler aber mit 15lbhl gestrafet, auch solchen Orts dieselben Nachtschwärmer
angezeigt werden sollen."
1779: Wegen Diebstahls müssen neue Rotthauen und Pickel angeschafft werden.
Diesen soll der Schmied das Dorfzeichen einbrennen. Wer wieder ein Werkzeug
veruntreut, geht des Allmendnutzens verlustig. Wenn er ein Beisaß ist, wird er aus-
gewiesen.
- Kein Hirt darf mehr einen Hund mit auf die Weide nehmen, weil dieser das Vieh
beißt und jagt. Und darüber hinaus „macht der Hund einen faulen Hirten aus", der
Hund nämlich treibt das Vieh herbei, „der Hirth hingegen bleibt auf seiner faulen
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