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und weise dem Exorcisten durch die gewöhnliche Ce-
remonie nur teuflische Unterthanen, über welche er
eine vom Bischöfe abhangeude Jurisdiction ausübe,
an. So etwas chabe ich wenigstens noch in keinem
Lheologo gelesen; darum muß auch in dem, was
der Concipient des Prager Hirtenbriefs den dastgen
Nachahmern des Herrn Gaßners zu Schulden leget,
daß diese namltch über die der bischöflichen Sor-
ge «»vertraute Heerde eine dem Bischöfe allein
vorbehaltene. Gerichtsbarkeit ausüben, auf
ganz andere Vergehungen, außer dem Exorclsiren,
die aber in dem Hirtenbriefe nicht angezeigt wer-
den , sein Augenmerk gerichtet haben.
4. Es ist wahr, der Exorcistatus ist bey den
Lateinern immerhin ein geweyheter Orden, und der
Exorcist ein geweyheter Kirchendiener gewesen. Es
ist noch immer die streitige Frage: ob dieser gewey-
hete Orden r. von Christo oder den Aposteln sei-
nen Ursprung habe, und 2. ein wahres Sacramen-
tum se., ? Diese Frage fliHt sich in jener ein, wel-
che die Oräines Mvores überhaupt, und den 8ub-
«üaconstnrn sogar, betrift. UeneäiAns XIV. üb.
8. 6e 8^no6o äioeces. e. 9. ist der verneinenden
Meynung, wie es scheint/ und wie es der römische
lacrae Lon^reA. In6. Conlultor, et in coüe^io
Urbano äe proxa^unäa Läe übilofopbias ?roles-
Lor ?. kbiüxpus 6e Carboneano selbst dafür hält,
sehr geneigt. Unter den neueren sind auch, so viel
ich weiß, die meisten eben so gesinnet. Hat diese
Schulmeynung Platz; so gilt hier in unserer la-
teinischen Kirche alles, was ich von der griechischen
Kirche vorher erinnert habe, und ein jeder Christ
bleibt Exorcist. Gesetzt aber auch, der Exorcisten-
vrden stamme wirklich von Christo her, und setz
«in wahres Sacramentum; so getraue ich mir doch
ru
und weise dem Exorcisten durch die gewöhnliche Ce-
remonie nur teuflische Unterthanen, über welche er
eine vom Bischöfe abhangeude Jurisdiction ausübe,
an. So etwas chabe ich wenigstens noch in keinem
Lheologo gelesen; darum muß auch in dem, was
der Concipient des Prager Hirtenbriefs den dastgen
Nachahmern des Herrn Gaßners zu Schulden leget,
daß diese namltch über die der bischöflichen Sor-
ge «»vertraute Heerde eine dem Bischöfe allein
vorbehaltene. Gerichtsbarkeit ausüben, auf
ganz andere Vergehungen, außer dem Exorclsiren,
die aber in dem Hirtenbriefe nicht angezeigt wer-
den , sein Augenmerk gerichtet haben.
4. Es ist wahr, der Exorcistatus ist bey den
Lateinern immerhin ein geweyheter Orden, und der
Exorcist ein geweyheter Kirchendiener gewesen. Es
ist noch immer die streitige Frage: ob dieser gewey-
hete Orden r. von Christo oder den Aposteln sei-
nen Ursprung habe, und 2. ein wahres Sacramen-
tum se., ? Diese Frage fliHt sich in jener ein, wel-
che die Oräines Mvores überhaupt, und den 8ub-
«üaconstnrn sogar, betrift. UeneäiAns XIV. üb.
8. 6e 8^no6o äioeces. e. 9. ist der verneinenden
Meynung, wie es scheint/ und wie es der römische
lacrae Lon^reA. In6. Conlultor, et in coüe^io
Urbano äe proxa^unäa Läe übilofopbias ?roles-
Lor ?. kbiüxpus 6e Carboneano selbst dafür hält,
sehr geneigt. Unter den neueren sind auch, so viel
ich weiß, die meisten eben so gesinnet. Hat diese
Schulmeynung Platz; so gilt hier in unserer la-
teinischen Kirche alles, was ich von der griechischen
Kirche vorher erinnert habe, und ein jeder Christ
bleibt Exorcist. Gesetzt aber auch, der Exorcisten-
vrden stamme wirklich von Christo her, und setz
«in wahres Sacramentum; so getraue ich mir doch
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